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Urteile zum Verkehrsrecht

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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.07.2019 - 16 B 1544/18

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. September 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angegriffenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, Anhaltspunkte dafür, dass er die wegen regelmäßigen Konsums von illegal beschafftem Cannabis nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV entfallene Kraftfahreignung im Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. der gerichtlichen Entscheidung wiedererlangt haben könnte, seien nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt es in diesem Fall zur Annahme der Wiedererlangung der Kraftfahreignung oder auch nur dafür sprechender hinreichender Anhaltspunkte nicht, dass er ein am 26. Juni 2018 ausgestelltes Rezept, mit dem ihm Cannabis verschrieben worden ist, sowie eine Dosierungsanleitung vorgelegt hat. Die Beurteilung der Fahreignung bei bestimmungsgemäßem Konsum von für einen bestimmten Krankheitsfall ärztlich verordnetem Cannabis ist als Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV) einzuordnen.

Vgl. dazu: VGH Bad-Württ., Beschluss vom 31. Januar 2017 - 10 S 1503/16 -, Justiz 2017, 396 = juris, Rn. 8; Saarl. OVG, Beschluss vom 3. September 2018 - 1 B 221/18 -, Blutalkohol 55 (2018), 448 = juris, Rn. 4 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 29. April 2019 - 11 B 18.2482 -, juris, Rn. 23; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 2 StVG Rn. 62a; Borgmann, Cannabiskonsum und Fahreignung, DAR 2018, 190 (196).

Danach ist die Fahreignung dann nicht gegeben, wenn eine Vergiftung (Nr. 9.6.1 der Anlage 4 zur FeV) oder eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß (Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV) besteht. Grundsätzlich wird nicht allein durch die Behauptung, einen nicht ärztlich verordneten regelmäßigen Cannabiskonsum durch einen ärztlich verordneten ersetzt zu haben, die Fahreignung wiedererlangt. Ausgehend von der Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation (Stand: August 2018, abgedruckt in: Schubert/Huetten/ Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Auflage 2018, S. 440 ff.) setzt dies vielmehr voraus, dass der Betroffene Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt; zudem darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird. Erforderlich ist eine einzelfallorientierte Beurteilung der Fahreignung.

Vgl. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 31. Januar 2017 - 10 S 1503/16 -, Justiz 2017, 396 = juris, Rn. 8; Graw/Brenner-Hartmann/Haffner/Musshoff, in: Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Auflage 2018, S. 315 ff.; Koehl, Die Einnahme von Cannabis als Medikament und die Teilnahme am Straßenverkehr, DAR 2017, 313 (315).

Der Antragsteller hat weder einen Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung erbracht noch dafür sprechende hinreichende Anhaltspunkte aufgezeigt, die der Antragsgegnerin Veranlassung für weitere Aufklärungsmaßnahmen vor der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid vom 23. August 2018 hätten geben können.

Vgl. in diesem Zusammenhang Bay. VGH, Beschluss vom 29. April 2019 - 11 B 18.2482 -, juris, Rn. 34.

Nachdem der Antragsteller im Rahmen der Verkehrskontrolle am 8. Februar 2018 angegeben hatte, "ständig" nicht ärztlich verordnetes Cannabis zu konsumieren, und sich in hohem Maß verantwortungslos verhalten hatte, indem er mit einer in seiner Blutprobe festgestellten, im Vergleich zum Grenzwert bei gelegentlichem Cannabiskonsum (1,0 ng/ml) erheblich höheren THC-Konzentration von 43 ng/ml ein Kraftfahrzeug führte, belässt er es bei dem Verweis auf die ärztliche Dosierungsanleitung und auf die o. g. Verschreibung, die zudem entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 BtMVV eine handschriftlich notierte Verdoppelung der verschriebenen Cannabismenge ohne zusätzliche Unterschrift des Arztes aufweist. Es fehlt schon jeder Vortrag dazu, dass der Antragsteller seit der Verschreibung von Cannabis nur noch dieses entsprechend der ärztlichen Verordnung konsumiert und die Einnahme hinreichend ärztlich überwacht und begleitet wird, sowie insbesondere dazu, dass und wie er verlässlich sicherstellt, trotz des Konsums des ärztlich verordneten Cannabis nicht am Straßenverkehr teilzunehmen, wenn seine Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund der Medikation beeinträchtigt ist. Aus der Behauptung des Antragstellers, er konsumiere nur so viel Cannabis, wie zur Schmerzlinderung erforderlich sei, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er - entgegen seinem früheren Verhalten - nunmehr über das erforderliche Bewusstsein der von ihm u. U. wegen dieses Konsums für die Verkehrssicherheit ausgehenden Gefahren sowie über die nötige Verlässlichkeit verfügt, auf das Führen von Kraftfahrzeugen zu verzichten, wenn die Fahrsicherheit durch den Konsum des medizinisch verordneten Cannabis beeinträchtigt ist. Erst recht ist damit eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht nachgewiesen. Weitere Rezepte nebst Belegen über ihre Einlösung hat er im Übrigen nicht vorgelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Lukas Jozefaciuk