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VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2019 - 6 L 1288/19

Widerruf einer güterkraftverkehrsrechtlichen Gemeinschaftslizenz

1. Legt der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Behörde rechtmäßig angeforderte Unterlagen zur Überprüfung der güterkraftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht vor, darf die Behörde gegebenenfalls auf seine Unzuverlässigkeit schließen.

2. Meldet das Bundesamt für Güterverkehr der zuständigen Behörde, dass gegen den Inhaber einer Gemeinschaftslizenz eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung ergangen ist, darf die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit der Meldung, der Bußgeldentscheidung und der ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ausgehen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr.

Die Antragstellerin war seit dem 1. Januar 2017 Inhaberin einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr.

Am 14. November 2018 meldete das Bundesamt für Güterverkehr dem Antragsgegner, dass die Antragstellerin am 26. März 2018 in Spanien die tägliche Lenkzeit von 9 Stunden um mindestens 50 Prozent ohne Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden überschritten habe, was mit endgültigem Beschluss vom 24. September 2018 mit einer Geldbuße geahndet worden sei. Dieser Verstoß unterfällt der Kategorie "schwerster Verstoß" der Verordnung (EU) Nr. 2016/403. Dadurch wurde die Antragstellerin bei dem Antragsgegner nach dem Ampelsystem Risikobewertung gemäß Verordnung (EU) Nr. 2016/403 als Unternehmen mit hohem Risiko eingestuft.

Mit Schreiben vom 19. November 2018, zugestellt am 23. November 2018, teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass gemäß Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu überwachen sei, dass die Anforderungen nach Art. 3 Verordnung (EG) 1071/2009 dauerhaft erfüllt seien. Nachdem die Antragstellerin infolge der Meldung des Bundesamtes für Güterverkehr als Unternehmen mit hohem Risiko eingestuft worden sei, sei zu prüfen, ob die Berufszugangsvoraussetzungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) 1071/2009 weiterhin vorlägen. Hierzu forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, die nachfolgenden Unterlagen im Original innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Schreibens beizubringen:

Führungszeugnisse der Belegart 0 für die Geschäftsführerin und den Verkehrsleiter,

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die Antragstellerin, ihre Geschäftsführerin und ihren Verkehrsleiter,

Auskunft aus dem Fahreignungsregister Flensburg für die Geschäftsführerin und den Verkehrsleiter,

Bescheinigung des Finanzamtes über die steuerliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin, ihrer Geschäftsführerin und ihres Verkehrsleiters,

Bescheinigung der Stadt/Gemeinde (Betriebssitz) über die steuerliche Zuverlässigkeit,

Unbedenklichkeitsbescheinigung aller Krankenkassen der bei der Antragstellerin beschäftigten Mitarbeiter über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung,

Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung,

Eigenkapitalbescheinigung mit Stempel und Unterschrift betreffend das Geschäftsvermögen (maximal ein Jahr alt),

Falls das Geschäftsvermögen nicht ausreichend ist, Zusatzbescheinigung mit Stempel und Unterschrift betreffend das Privatvermögen (maximal ein Jahr alt),

Schriftliche Mitteilung über die Anzahl der eingesetzten Fahrer.

Der Antragsgegner wies die Antragstellerin darauf hin, dass, wenn die Unterlagen nicht fristgemäß eingereicht würden, davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) 1071/2009 nicht mehr vorliegen und die Gemeinschaftslizenz zu widerrufen sei. Er gab der Antragstellerin Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

Daraufhin bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin und führte unter dem 10. Februar 2018 aus, dass kein generelles Kontrollrecht bzw. keine generelle Verpflichtung der Antragstellerin zur Vorlage sämtlicher von dem Antragsgegner gewünschten Nachweise bestehe. Der Antragsgegner dürfe allenfalls die persönliche Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters überprüfen. Ferner widerspreche er der Rechtsauffassung des Antragsgegners, dass der Unwille der Antragstellerin zur Offenlegung der Informationen ein Indiz für ihre mangelnde finanzielle Ausstattung sei. Schließlich sei es zu keinem Verstoß gekommen, der gemäß Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 von Relevanz sei. Eine Rücksprache mit dem betroffenen Fahrer habe ergeben, dass lediglich eine Überschreitung der Lenkzeit von 1,5 Stunden angelastet worden sei. Er gehe davon aus, dass die von dem Antragsgegner zugrunde gelegte Meldung auf einem Übersetzungsfehler beruhe und nicht korrekt sei. Er beantrage daher, den der Meldung vom 14. November zugrunde liegenden Bußgeldbescheid und die entsprechenden Ermittlungsakten im Original beizuziehen und ihm zum Zwecke der Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen sowie den betroffenen Fahrer persönlich zu hören. Die Anhörung im Schreiben vom 19. November 2018 sei fehlerhaft, weil der Antragsgegner ausschließlich die Vorlage von Original-Dokumenten fordere, obwohl auch die Übersendung von beglaubigten Abschriften rechtlich möglich sei. Damit verkürze der Antragsgegner fehlerhaft die Rechte der Antragsgegnerin. Vor einem Widerruf seien zudem mildere Mittel in Betracht zu ziehen.

Unter dem 28. März 2019 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er grundsätzlich von der Richtigkeit einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung oder Bußgeldentscheidung und den ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ausgehen könne. Daher bestehe keine Veranlassung zur Beiziehung des Bußgeldbescheides oder der Ermittlungsakte. Die Antragstellerin gelte nach wie vor als Unternehmen mit erhöhtem Risiko, so dass die angeforderten Unterlagen zur Überprüfung der Anforderungen nach Art. 3 Verordnung (EG) 1071/2009 weiter beigebracht werden müssten. Er fordere die Antragstellerin letztmalig auf, die geforderten Dokumente im Original oder als original amtlich beglaubigte Kopien bis zum 18. April 2019 beizubringen. Lägen die Unterlagen dem Antragsgegner bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor, werde er den gebührenpflichtigen Widerruf der Lizenz einleiten.

Unter dem 1. April 2019 gab der Antragsgegner dem Verband Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V., der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein, dem Bundesamt für Güterverkehr, dem Verband Spedition und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V. und der ver.di Bezirk N. Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf bis zum 16. April 2019.

Mit Ordnungsverfügung vom 24. April 2019 widerrief der Antragsgegner die Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr der Antragstellerin und forderte sie auf, die Lizenz und ihre beglaubigten Kopien unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung der Verfügung, bei dem Antragsgegner abzugeben. Er ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahmen an. Für den Fall, dass die Antragstellerin der Aufforderung nicht nachkomme, drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an. Ferner setzte er Kosten in Höhe von 370,28 Euro fest. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass in Spanien ein schwerster Verstoß der Antragstellerin geahndet worden sei, sei gemäß Art. 12 und 6 Abs. 2 Verordnung (EG) 1071/2009 eine Überprüfung des Vorliegens der Berufszugangsvoraussetzungen, insbesondere der Anforderungen an die Zuverlässigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung, erforderlich gewesen, um zu überprüfen, ob die Aberkennung der Zuverlässigkeit eine unverhältnismäßige Reaktion darstelle. Deshalb habe der Antragsgegner die Antragstellerin zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen aufgefordert. Die Antragstellerin habe diese jedoch nicht eingereicht. Die Prüfung der Berufszugangsvoraussetzungen sei daher nicht möglich gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass diese nicht mehr vorlägen. Daher sei die Gemeinschaftslizenz gemäß § 3 Abs. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu widerrufen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse dringend geboten. Da die Antragstellerin nicht mehr über die notwendigen Berufszugangsvoraussetzungen verfüge, sei anderenfalls zu befürchten, dass sie die Lizenz missbräuchlich verwende und ihr Gewerbe bis zur Unanfechtbarkeit der Verfügung weiter betreibe. Der Sofortvollzug sei das einzige Mittel, um einen fortwährenden Verstoß gegen das Güterkraftverkehrsgesetz unverzüglich zu verhindern. Zudem werde dadurch die Gefahr wirtschaftlicher Nachteile der mit der Antragstellerin im Wettbewerb stehenden Betriebe sofort und wirksam abgewehrt.

Nachdem der Antragsgegner die Ordnungsverfügung bei der Post aufgegeben hatte, ging noch am gleichen Tag ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ein, in welchem dieser ausführte, die Behörde habe das ihr eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Frage, ob sie auf die Richtigkeit der ihr übermittelten Bußgeldentscheidung vertraue, nicht ausgeübt. Dessen ungeachtet könne der Antragsgegner im vorliegenden Fall nicht von der Richtigkeit des Bußgeldbescheides und der ihm zugrunde liegenden Feststellungen ausgehen, da ihm mangels Beiziehung der behördlichen Akte und des Bußgeldbescheides weder der Bußgeldbescheid noch dessen Feststellungen bekannt seien. Hinzu komme, dass die Antragstellerin die Tat unter Angebot eines Zeugenbeweises bestritten habe.

Die Antragstellerin hat am 29. April 2019 Klage erhoben (6 K 3487/19), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat sie den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, der Antragsgegner habe nicht auf die Richtigkeit der Feststellungen der Bußgeldentscheidung vertrauen dürfen, weil vorliegend kein Regelfall vorgelegen habe. Da sich der Vorfall in Spanien ereignet habe, bestünden erhebliche Unsicherheiten und die Gefahr von Übersetzungsfehlern. Deshalb habe der Antragsgegner aufklären müssen, ob ein Übertragungs- oder Übersetzungsfehler vorgelegen habe. Zudem habe der Antragsgegner berücksichtigen müssen, dass der Bußgeldentscheidung eine besondere und unvorhersehbar aufgetretene Verkehrssituation zugrunde gelegen habe. Denn bei im Ausland geführten Bußgeldverfahren sei davon auszugehen, dass die Betroffenen sich aufgrund der erheblichen Mehrkosten und der Entfernung scheuten, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen. Schließlich habe der Antragsgegner auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie - die Antragstellerin - den von der Lenkzeitüberschreitung betroffenen Fahrer nicht mehr beschäftige und bereits dadurch zum Ausdruck gebracht habe, dass sie hinreichend auf die Sicherheit achte und den beanstandeten Zustand bereits beseitigt habe. Auch die unterlassene Übersendung der geforderten Unterlagen stelle keinen hinreichenden Grund für einen Widerruf dar. Ein verkehrsrechtlicher Verstoß sei nicht geeignet, die Zuverlässigkeit des Unternehmens in jeder Hinsicht in Frage zu stellen. Der Antragsgegner habe daher allenfalls Dokumente hinsichtlich der verkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit fordern dürfen. Schließlich sei der Widerruf unverhältnismäßig. Zuvor hätte der Antragsgegner insbesondere Zwangsgelder verhängen oder eigene Ermittlungen anstellen müssen. Auch die sofortige Vollziehung habe nicht angeordnet werden dürfen, weil sie zum Schutz der Allgemeinheit nicht erforderlich sei. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Der betroffene Fahrer sei nicht mehr bei ihr - der Antragstellerin - beschäftigt und seit dem Vorfall vor über einem Jahr sei ihr Verhalten völlig unauffällig gewesen. Durch die Anordnung des Sofortvollzugs werde ihre Existenz und die ihrer 17 Arbeitsplätze vernichtet und es ihr unmöglich gemacht, effektiven Rechtsschutz zu erhalten.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 3487/19) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. April 2019 hinsichtlich des Widerrufs der Gemeinschaftslizenz sowie der Aufforderung zur Abgabe der Lizenzurkunde und der beglaubigten Abschriften wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er wiederholt seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, eine Einschränkung des ihm eingeräumten Prüfungsrechts der Berufszugangsvoraussetzungen dergestalt, dass nur die Zuverlässigkeit im Hinblick auf verkehrsrechtliche Verstöße zu prüfen sei, existiere nicht.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.

Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO richtet sich nur nach dem Ergebnis der Interessenabwägung.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich gewesen sind, in Kenntnis zu setzen, und schließlich das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die behördlichen Erwägungen zu unterrichten. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt. Ob die aufgeführten Gründe den Sofortvollzug inhaltlich rechtfertigen, ist hingegen keine Frage der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der Interessenabwägung.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2014 - 16 B 1282/14 -, juris Rn. 3 m.w.N., vom 8. November 2011 - 16 B 24/11 -, juris Rn. 3, vom 11. Oktober 2010 - 6 B 1057/10 -, juris Rn. 18 und vom 17. März 2009 - 20 B 299/09.AK -, n.v., B.A. S. 3.

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Antragsgegners in der Ordnungsverfügung vom 24. April 2019 gerecht. Sie zeigen, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war und warum ihrer Auffassung nach das öffentliche Interesse am Sofortvollzug im konkreten Fall Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hat. Die Behörde hat zur Begründung ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit dringend geboten sei, um eine missbräuchliche Verwendung der Gemeinschaftslizenz bis zur Unanfechtbarkeit des Widerrufs zu verhindern und einen Verstoß gegen das Güterkraftverkehrsgesetz unverzüglich zu verhindern. Gleichzeitig werde dadurch die Gefahr wirtschaftlicher Nachteile der mit der Antragstellerin im Wettbewerb stehenden Betriebe sofort und wirksam abgewehrt.

2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung.

Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 2 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug bestehen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Die Offensichtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren feststellbar, wenn bereits bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Beweisaufnahme die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beurteilt werden können.

Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn es ist nach der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die mit der Ordnungsverfügung vom 24. April 2019 ergangenen Maßnahmen - der Widerruf der Gemeinschaftslizenz, die Aufforderung zur Ablieferung der Lizenzurkunde nebst beglaubigter Abschriften und die Zwangsgeldandrohung - offensichtlich rechtmäßig sind. Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug.

a. Der Widerruf der Gemeinschaftslizenz ist voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Nach summarischer Prüfung nach Aktenlage war der Widerruf zu dem für die gerichtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2013 - 13 B 255713 -, juris Rn. 11 und vom 27. März 2018 - 13 B 184/18 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 11 CS 11.37 -, juris Rn. 18,

rechtlich nicht zu beanstanden.

Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraft- und Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) i.V.m. § 3 Abs. 5 Satz 2 GüKG.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2018 - 13 B 184/18 -, juris Rn. 3.

Nach Aktenlage ist der Widerruf formell rechtmäßig ergangen. Der Antragsgegner war gemäß § 3 Abs. 7 GüKG, § 37 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) zuständig, da die Antragstellerin ihren Sitz (§ 4a GmbHG) bis zum 20. Mai 2019 in T. und damit im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners hatte. Ferner hat der Antragsgegner unter dem 1. April 2019 dem Bundesamt für Güterverkehr, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem beabsichtigen Widerruf gegeben und sie somit im Einklang mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 GüKGrKabotageV i.V.m. § 3 Abs. 5a Satz 1 GüKG angehört. Mit Schreiben vom 19. November 2018 hat der Antragsgegner auch der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sie somit im Einklang mit § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Dessen ungeachtet wäre ein Anhörungsmangel auch nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, da weder Art. 7 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 noch § 3 Abs. 5 Satz 2 GüKG der Behörde im Falle des Wegfalls der Berufszugangsvoraussetzungen Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Erlaubnis zu widerrufen ist, einräumen.

Vgl. zur Unbeachtlichkeit eines Anhörungsmangels: OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2012 - 13 B 255/13 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2017 - 6 K 6796/16 -, n.v., B.A. S. 6 f.

Der Widerruf ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage voraussichtlich auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß Art. 7 Abs. 2 lit. a Verordnung (EG) 1072/2009 entziehen die zuständigen Behörden die Gemeinschaftslizenz, wenn der Inhaber die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 bzw. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung nicht mehr erfüllt. Nach Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 wird die Gemeinschaftslizenz von einem Mitgliedstaat jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der in diesem Mitgliedstaat gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist (a) und in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist (b). Ebenso sieht § 3 Abs. 5 Satz 2 GüKG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GüKGrKabotageV vor, dass eine Gemeinschaftslizenz zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GüKG wird die Erlaubnis einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt. Das ist der Fall, wenn ein Unternehmen a) über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügt, b) zuverlässig ist, c) eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit und d) die geforderte fachliche Eignung besitzt.

Nach der im Eilverfahren allein möglichen überschlägigen Prüfung durfte der Antragsgegner aus der Weigerung der Antragstellerin, die angeforderten Unterlagen zur Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen beizubringen, darauf schließen, dass die Antragstellerin nicht mehr zuverlässig i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist, und die Gemeinschaftslizenz widerrufen.

Zwar obliegt nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die materielle Beweislast für das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen der Behörde. Allerdings trifft das zu überprüfende Unternehmen bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) eine Mitwirkungspflicht.

Vgl. im Ergebnis ebenso: VG Saarlouis, Urteil vom 26. November 2008 - 10 K 385/08 -, juris Rn. 29 und OVG Saarlouis, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 A 15/09 -, juris (ohne Begründung).

Danach hat der Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde die hierzu erforderlichen Nachweise vorzulegen. Verstößt das betroffene Unternehmen gegen diese Mitwirkungspflicht, darf dies bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil berücksichtigt werden. Denn die Verpflichtung, zum Zwecke der Überprüfung des Vorliegens der Berufszugangsvoraussetzungen die von der Behörde verlangten Nachweise vorzulegen, ginge ins Leere, wenn aus der unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Anderenfalls hätte es das Unternehmen in der Hand, die Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen erheblich zu erschweren oder zu vereiteln. Deshalb darf die Behörde zu der Annahme gelangen, dass das Unternehmen den Wegfall von Berufszugangsvoraussetzungen verbergen will und auf das Nichtvorliegen der überprüften Berufszugangsvoraussetzungen schließen, wenn dieses die Sachverhaltsaufklärung bewusst verhindert. Dies entspricht einem aus §§ 427, 444, 447 ZPO abgeleiteten und auch im Verwaltungsverfahren Geltung beanspruchenden allgemeinen Rechtsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz kann das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels schuldhaft vereitelnde Verhalten einer Partei als ein Umstand gewertet werden, der für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners spricht. Dadurch soll verhindert werden, dass eine Lücke in der Beweisführung, die die nicht beweispflichtige Partei verschuldet hat, ohne weiteres und in jedem Fall nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der beweispflichtigen Partei zur Last fällt. Der Schluss auf das Nichtvorliegen der zu überprüfenden Umstände zu Lasten des Mitwirkungsverpflichteten setzt aber voraus, dass die behördliche Anordnung rechtmäßig, insbesondere zur Erreichung des Untersuchungszwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist und kein ausreichender Grund für die fehlende Mitwirkung besteht. Ferner ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, inwieweit der aufzuklärende Umstand in die Sphäre des Mitwirkungsverpflichteten fällt und sich somit ohne dessen Mitwirkung einer behördlichen Kontrolle entzieht.

Vgl. zur Anordnung im Beamtenrecht, sich ärztlich untersuchen zu lassen: BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 60/13 -, juris Rn. 9, vom 21. Februar 2014 - 2 B 24/12 -, juris Rn. 7, 11 und vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13/00 -, juris Rn. 16; zur Kraftfahreignung vor der Einfügung des § 11 Abs. 8 FeV: BVerwG, Urteil vom 28. November 1969 - VII C 18/69 - NJW 1970, 1989, vom 12. März 1985 - 7 C 26/83 -, NJW 1985, 2490; vom 18. März 1982 - 7 C 70.79 -, Buchholz 44 2.10 § 4 StVG Nr. 65; vom 11. Juli 1985 - 7 C 33.83 -, VRS 70, 231; Beschluss vom 30. November 1976 - VV B 103.76 -, Buchholz 44 2.10 § 4 Nr. 45; zum Prüfungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2003 - 6 B 10.03 -, juris Rn. 6; vgl. zudem: BFH, Urteil vom 15. Februar 1989 - X R 16/86 -, juris Rn. 18 ff.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe begegnet die Aufforderung vom 19. November 2018 nach summarischer Prüfung voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 überwachen die zuständigen Behörden, ob die Unternehmen, denen sie die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmens erteilt haben, die Anforderungen nach Art. 3 der Verordnung dauerhaft erfüllen. Zu diesem Zweck nehmen die Mitgliedstaaten gezielte Kontrollen von Unternehmen vor, die als Unternehmen mit erhöhtem Risiko eingestuft wurden. Nach § 11 Abs. 1 GBZugV kontrollieren die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Unternehmen nach Maßgabe von Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Hierzu überprüfen sie regelmäßig und mindestens alle zehn Jahre, ob der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach Art. 3 der Verordnung noch erfüllt. Randziffer 45 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) bestimmt, dass zur Überwachung der Kraftverkehrsunternehmen gemäß § 11 GBZuGV bei den Unternehmen, die als Unternehmen mit erhöhtem Risiko eingestuft werden, gezielte Kontrollen vorzunehmen sind. Dabei ist für die Einstufung des Risikos das durch die Länder eingeführte Risikoeinstufungssystem maßgeblich. Nach dem Risikoeinstufungssystem des Antragsgegners ist ein Unternehmen u.a. bei Vorliegen eines schwersten Verstoßes i.S.d. Verordnung (EU) Nr. 2016/403 als Unternehmen mit erhöhtem Risiko einzustufen. Nach Anhang I Ziffer 1 (Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (Lenk- und Ruhezeiten)) Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/403 stellt eine Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden um mindestens 50 Prozent ohne Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden einen solchen schwersten Verstoß dar.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die zuständige Behörde im Falle einer Einstufung des Unternehmens als Unternehmen mit erhöhtem Risiko befugt, das Vorliegen sämtlicher Berufszugangsvoraussetzungen i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu überprüfen. Eine Beschränkung auf die Berufszugangsvoraussetzungen, die einen Bezug zu dem festgestellten Versto? aufweisen, lässt sich Art 12 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 i.V.m. § 11 Abs. 1 GBZuGV nicht entnehmen. Danach prüft die zuständige Behörde vielmehr umfassend, ob sämtliche Berufszugangsvoraussetzungen noch erfüllt werden.

Dessen ungeachtet stünde eine in Teilen rechtswidrige Anforderung von Unterlagen der Berücksichtigung der rechtmäßig angeforderten Nachweise im Rahmen der Beweiswürdigung wohl auch nicht entgegen. Denn die Anordnung ist insoweit ohne weiteres teilbar und dem betroffenen Unternehmen bleibt es unbenommen, nur die Vorlage der seines Erachtens rechtswidrig angeforderten Unterlagen zu verweigern.

Nach diesen Maßgaben durfte der Antragsgegner die Beibringung jedenfalls der Nachweise hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Antragstellerin anordnen. Die Antragstellerin war nach dem Risikoeinstufungssystem des Antragsgegners als Unternehmen mit erhöhtem Risiko einzustufen. Denn das Bundesamt für Güterverkehr hatte dem Antragsgegner am 14. November 2018 gemeldet (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 GüKG), dass gegen die Antragstellerin in Spanien mit endgültigem Beschluss vom 24. September 2018 wegen Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden um mindestens 50 Prozent ohne Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden eine Geldbuße festgesetzt worden sei.

Aufgrund dieser Meldung durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass die Antragstellerin den mitgeteilten Verstoß begangen hatte und ein entsprechender rechtskräftiger Bußgeldbescheid gegen sie ergangen war. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war sie nicht gehalten, von Amts wegen die Richtigkeit der Meldung und des Bußgeldbescheides zu überprüfen. Zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Anordnung am 19. November 2018,

vgl. zur vergleichbaren Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gutachtenanordnung im Fahrerlaubnisrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19. August 2013 - 10 S 1266/13 -, juris Rn. 15 m.w.N. und vom 2. Dezember 2012 - 10 S 1491/12 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 1. August 2017 - 11 CS 17.1196 -, juris Rn. 19,

lagen dem Antragsgegner schon keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Mitteilung oder des ihr zugrunde liegenden Bußgeldbescheides vor.

Aber auch die nach Erlass der Anordnung von der Antragstellerin geltend gemachten Einwände gegen die Richtigkeit der Mitteilung bzw. des Bußgeldbescheides hätten den Antragsgegner nicht verpflichtet, die Mitteilung der Bundesoberbehörde näher zu prüfen.

Die Behörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit einer rechtskräftigen Bußgeldentscheidung und den ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ausgehen, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der fraglichen Entscheidung sprechen.

Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 28. April 2016 - 5 B 994/16 -, juris Rn. 23; bestätigt durch OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 7 ME 54/16 -, juris Rn. 11.

Dies gilt auch, wenn der Bußgeldbescheid im europäischen Ausland ergangen ist. Denn auch in diesem Fall hat der Betroffene die Möglichkeit, gegen den Bußgeldbescheid Rechtsmittel einzulegen. Unterlässt er dies - aus welchen Gründen auch immer -, geht dies zu seinen Lasten.

Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Bußgeldentscheidung lagen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin nicht vor. Die bloße Behauptung, der Lenkzeitüberschreitung habe eine Ausnahmesituation zugrunde gelegen, genügt hierfür nicht, räumt sie doch die Rechtsverletzung für sich genommen ein.

Auch musste der Antragsgegner die Einwände der Antragsgegnerin, tatsächlich sei dem betroffenen Fahrer nur eine Lenkzeitüberschreitung von 1,5 Stunden vorgeworfen worden und aufgrund des Umstandes, dass der dem Bußgeldbescheid zugrunde liegende Vorfall sich in Spanien ereignet habe, sei davon auszugehen, dass es einen Übertragungs- bzw. Übersetzungsfehler gegeben habe, nicht zum Anlass nehmen, den Bußgeldbescheid beizuziehen. Im summarischen Verfahren findet das Gericht in diesen Behauptungen ins Blaue hinein keinen Anlass, die Haltung des Antragsgegners in Frage zu stellen, den Meldungen des Bundesamtes für Güterverkehr und der anderen Mitgliedsstaaten über rechtskräftige Entscheidungen zu vertrauen. Auch im insoweit vergleichbaren Fahrerlaubnisrecht legt die Fahrerlaubnisbehörde ihrer Entscheidung über Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG grundsätzlich lediglich die Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamtes zugrunde, ohne die entsprechenden Bußgeld- bzw. Gerichtsentscheidungen beizuziehen.

Etwas anderes mag gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Meldung vorliegen. Die bloße Behauptung der Antragstellerin, es sei lediglich ein deutlich geringerer Lenkzeitverstoß vorgeworfen worden und ihr pauschaler Verweis auf mögliche Übersetzungs- oder Übertragungsfehler begründete solche konkreten Anhaltspunkte jedoch nicht.

Dessen ungeachtet kann und muss der Antragsgegner Unternehmen, die im Besitz einer Gemeinschaftslizenz sind, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 GBZugV, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 auch unabhängig von ihrer Risikoeinstufung regelmäßig anlasslos überprüfen.

Vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, Stand: Januar 2018, Band 3, N § 3 Rn. 2.

Die Aufforderung war auch verhältnismäßig.

Die angeforderten Unterlagen waren geeignet, festzustellen, ob die güterkraftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit der Geschäftsführerin und des Verkehrsleiters der Antragstellerin noch gegeben ist. Die von dem Antragsgegner angeforderten Führungszeugnisse, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, Auskünfte aus dem Fahreignungsregister, Bescheinigungen des Finanzamtes bzw. der Stadt/Gemeinde über die steuerliche Zuverlässigkeit, die Unbedenklichkeitsbescheinigung aller Krankenkassen der bei der Antragstellerin beschäftigten Mitarbeiter und die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft waren geeignet, die Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. ihrer Geschäftsführerin und ihres Verkehrsleiters zu überprüfen. Denn Verstöße gegen arbeits-, sozial- und abgabenrechtliche Pflichten sowie gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften sind für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers bzw. seines Verkehrsleiters relevant (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 GBZugV).

Gleich geeignete, mildere Mittel waren nicht ersichtlich. Ohne die angeforderten Unterlagen ist der Behörde eine Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen nicht möglich. Der Antragsgegner hat auch - auf entsprechenden Einwand der Antragstellerin - innerhalb der Frist zur Vorlage der Unterlagen und damit rechtzeitig,

vgl. zum insoweit vergleichbaren § 11 Abs. 7 FeV: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016 - 10 S 77/15 -, juris Rn. 50,

die Vorlage beglaubigter Abschriften anstelle von Originalen ausreichen lassen.

Schließlich ist die Anordnung auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Die mit der Anordnung bezweckte Überprüfung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin dient dem Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs, von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer und der Fahrer der Antragstellerin und damit überaus gewichtigen Rechtsgütern. Demgegenüber sind die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten für die Antragstellerin vergleichsweise geringfügig. Wie aus dem Verwaltungsvorgang hervorgeht, hat sie die betreffenden Nachweise bei der Beantragung der Gemeinschaftslizenz ohne Probleme vorlegen können. Auch die Kosten für die Beantragung etwa der Führungszeugnisse dürften für einen Speditionsbetrieb ihrer Größe keine erhebliche Belastung darstellen.

Die Anordnung erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Insbesondere ist die Frist zur Vorlage der Nachweise von vier Wochen nicht zu kurz bemessen, zumal der Antragsgegner diese Frist um knapp vier Monate bis zum 18. April 2019 verlängert hat.

Die Antragstellerin hat den demnach zu Recht angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt. Sie hat auch keine Umstände vorgetragen, die einen ausreichenden Grund für die nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens begründen.

Soweit man für die Berücksichtigung der verweigerten Mitwirkung zulasten des Betroffenen voraussetzt, dass er auf die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung hingewiesen wurde,

vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 19. Auflage 2018, § 24 Rn. 50,

steht auch dies der Berücksichtigung der Weigerung der Antragstellerin im Rahmen der Beweiswürdigung nicht entgegen. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin in der Anordnung vom 17. November 2018 darauf hingewiesen, dass davon auszugehen sei, dass die Berufszugangsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, so dass die Gemeinschaftslizenz zu widerrufen sei, wenn die Antragstellerin die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist einreiche.

Nach alledem durfte der Antragsgegner jedenfalls hinsichtlich der Dokumente, die er nicht selbst beschaffen konnte - also etwa die Bescheinigungen über die steuerliche Zuverlässigkeit und die Unbedenklichkeitsbescheinigungen - aus der Weigerung der Antragstellerin, diese vorzulegen, darauf schließen, dass sie verbergen will, dass sie nicht mehr zuverlässig im güterkraftverkehrsrechtlichen Sinne ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Antragstellerin die Vorlage verweigerte, obwohl ihr infolge des Hinweises des Antragsgegners bewusst war, dass sie dadurch einen Widerruf der Gemeinschaftslizenz und damit die Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz riskierte. Es liegt nahe, dass die Antragstellerin die Fortführung ihres Geschäftsbetriebs nicht aufs Spiel gesetzt hätte, wenn sie nicht davon ausgegangen wäre, dass ihr im Falle der Vorlage der geforderten Unterlagen ebenfalls der Widerruf droht. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die Antragstellerin die Dokumente auch im Eilverfahren nicht vorgelegt hat, obwohl davon auszugehen ist, dass sie mit jedem Tag wirtschaftliche Einbußen erlitt.

Durfte der Antragsgegner von der fehlenden Vorlage der angeforderten Unterlagen auf das Nichtvorliegen jedenfalls der Zuverlässigkeit der Geschäftsführerin und des Verkehrsleiters der Antragstellerin schließen und sind somit die Voraussetzungen für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz entfallen, muss die Behörde gemäß Art. 7 Abs. 2 lit. a Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GüKGrKabotageV i.V.m. § 3 Abs. 5 Satz 2 GüKG die Gemeinschaftslizenz widerrufen, ohne dass ihr Ermessen eröffnet wäre.

Es bestehen auch nicht ausnahmsweise Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs. Insbesondere hätte der Antragsgegner entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zuvor versuchen müssen, die Vorlage der angeforderten Dokumente durch die Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgelds zu erzwingen. Dies wäre schon nicht gleich geeignet gewesen. Aufgrund der kontinuierlichen Weigerung der Antragstellerin im Angesicht der drohenden Existenzvernichtung war nicht davon auszugehen, dass sie durch ein Zwangsmittel zur Vorlage motiviert werden würde. Auch hätte der Antragsgegner vor dem Widerruf keine weiteren eigenen Ermittlungen anstellen müssen. Denn zumindest die steuer- und abgabenrechtlichen Unterlagen konnte er nicht ohne Mitwirkung der Antragstellerin beschaffen. Der Widerruf erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig, insbesondere angemessen. Zwar stellt der Widerruf einen erheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Gesellschafter der Antragstellerin dar. Die Behörde greift dadurch auch in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG ein. Angesichts der höchstwertigen Rechtsgüter, deren Schutz der Widerruf der Gemeinschaftslizenz dient, nämlich vor allem Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer, der Verkehrssicherheit an sich sowie bedeutenden Sachwerten der Allgemeinheit, muss das Interesse der Gesellschafter der Antragsgegnerin, ihren Speditionsbetrieb fortzuführen, jedoch zurücktreten. Der möglicherweise eintretende - ggfs. nicht mehr wiedergutzumachende - Schaden an diesen höchstwertigen Rechtsgütern wiegt zu schwer, als dass der Antragstellerin die Gemeinschaftslizenz belassen werden könnte, selbst wenn dies ihre wirtschaftliche Existenzvernichtung bedeutet.

Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 7 ME 54/16 -, juris Rn. 8; VG Hannover, Beschluss vom 28. April 2016 - 5 B 994/16 -, juris Rn. 25.

Neben der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Gemeinschaftslizenz ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme gegeben. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial der Antragstellerin als unzuverlässigem Unternehmen rechtfertigen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar hat der sofortige Widerruf erhebliche wirtschaftliche Folgen für die Antragstellerin, die bis zur Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz reichen können, und in deren Folge auch ihre Gesellschafter und Arbeitnehmer erhebliche finanzielle und berufliche Nachteile erleiden. Auch diese weitreichenden Folgen können angesichts des von unzuverlässigen Güterkraftverkehrsunternehmen ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben aber hingenommen werden. Denn es kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin trotz ihrer Unzuverlässigkeit die Gewähr dafür bietet, dass ihr Betrieb bis zum Abschluss des Klageverfahrens ordnungsgemäß und ohne Verstöße insbesondere gegen güterkraftverkehrsrechtliche Vorschriften geführt wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin die geforderten Dokumente auch im Eilverfahren trotz der geltend gemachten drohenden wirtschaftlichen Existenzvernichtung nicht vorgelegt hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2013 - 13 B 255/13 -, juris Rn. 16 f. und vom 27. März 2018 - 13 B 184/18 -, juris Rn. 13.

b. Die Aufforderung zur Ablieferung der Gemeinschaftslizenz sowie der beglaubigten Kopien stellt sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig dar. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 GüKG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GüKGrKabotageV hat der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz diese und alle Ausfertigungen unverzüglich abzugeben, wenn er den Betrieb endgültig einstellt. Diese Verpflichtung besteht entsprechend auch, wenn die Gemeinschaftslizenz widerrufen wird und ihr Inhaber - mangels der erforderlichen Lizenz - den Betrieb einstellen muss.

Vgl. dazu im Ergebnis: VG Hannover, Beschluss vom 28. April 2016 - 5 B 994/16 -, juris Rn. 29.

c. Die Androhung des Zwangsgeldes für den Fall der Nichtablieferung der Lizenz und der beglaubigten Kopien, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) findet, ist offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere ist sie hinsichtlich der Bemessung der Frist zur Abgabe und der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Selbst wenn man den Ausgang des Klageverfahrens und damit die Frage der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung als offen ansehen wollte, müsste die Gewährung von Eilrechtsschutz auch im Rahmen einer Interessenabwägung in Gestalt einer Folgenabwägung ausscheiden.

Lässt sich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht hinreichend zuverlässig abschätzen, kann das Gericht lediglich eine Interessenabwägung in Form einer Folgenabschätzung vornehmen. Dabei sind die Folgen, die eintreten, wenn der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt wird, der geltend gemachte Anspruch aber besteht, gegen die Folgen abzuwägen, die eintreten, wenn der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Erfolg hat, sich die Versagung des Antrags aber später als rechtmäßig erweist. Auf die betroffenen Grundrechte ist in besonderer Weise Bedacht zu nehmen.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927 (= juris Rn. 23 ff.).

Diese Abwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus.

Für die Antragstellerin streitet ihr Interesse an einer Fortführung ihres Güterkraftverkehrsbetriebes, einer vom Grundrecht der Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und von Art 14 Abs. 1 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) geschützten Rechtsposition.

Hiergegen stehen die Rechtsgüter, zu deren Schutz der Widerruf der Gemeinschaftslizenz erfolgt, nämlich vor allem Leib und Leben der Fahrer und der anderen Verkehrsteilnehmer.

Diese Rechtsgüter wägt das Gericht folgendermaßen gegeneinander ab:

Sollte die Antragstellerin nicht zuverlässig im güterkraftverkehrsrechtlichen Sinn sein, dürfte sie aber gleichwohl vorläufig weiter ihren Transportbetrieb fortführen, würde dies ein erhebliches Gefährdungspotential der Antragstellerin für die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit für hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer bedeuten. Wird umgekehrt die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederhergestellt, obwohl die Antragstellerin zuverlässig ist, müssen diese, ihre Gesellschafter und ihre Arbeitnehmer zwar schwerwiegende Folgen bis hin zur wirtschaftlichen Existenzvernichtung und dem Verlust mehrerer Arbeitsplätze hinnehmen. Im Vergleich dazu wiegt aber der möglicherweise eintretende und gegebenenfalls nicht wiedergutzumachende Schaden an einer potentiellen Vielzahl der geschützten hoch- und höchstwertigen Rechtsgüter der Straßenverkehrsteilnehmer zu schwer, als dass es verantwortbar wäre, der Antragstellerin bis zur endgültigen Klärung ihrer Zuverlässigkeit vorerst den Betrieb ihres Güterkraftverkehrsunternehmens zu gestatten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse an der Gemeinschaftslizenz wird im Hauptsacheverfahren in Anlehnung an Nr. 47.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen mit 30.000,00 Euro angesetzt. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung um die Hälfte. Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht trotz § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht.

Rechtsmittelbelehrung:

(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Lukas Jozefaciuk