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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2017 - 8 A 1783/15

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Juni 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.614,05 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

1. Es bestehen nicht die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit dem das Verwaltungsgericht die am 23. Februar 2015 erhobene Anfechtungsklage gegen die straßenverkehrsrechtliche Ordnungsverfügung vom 2. Oktober 2014, den Gebührenbescheid vom 10. November 2014 und die Zweitschrift vom 22. Januar 2015 abgewiesen hat.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung zu Recht als unzulässig abgewiesen mangels fristgerechter Klageerhebung binnen eines Monats nach der Bekanntgabe (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Ordnungsverfügung sei dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 7. Oktober 2014 durch Einlegung in den Briefkasten der Wohnung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 LZG NRW, § 180 Satz 1 ZPO zugestellt worden. Die Richtigkeit der Beurkundung dieser Zustellung habe der Kläger nicht erschüttert. Dass die Postzustellungsurkunde sich in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten befinde, spreche nicht gegen die Zustellung, denn die Zustellungsurkunde werde von der Post an die Behörde zurückgesandt und diene dieser als Zustellnachweis. Ob der Kläger von dem Inhalt der zugestellten Verfügung Kenntnis genommen habe, sei unerheblich.

Der Kläger stellt mit seinem Zulassungsvorbringen die Richtigkeit dieser Feststellungen nicht durchgreifend in Frage. An die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde (§ 98 VwGO, § 418 Abs. 1, § 182 Abs. 1 ZPO) sind die Gerichte grundsätzlich gebunden. Soll diese erschüttert werden, ist der volle Beweis des Gegenteils, das heißt der Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde, erforderlich.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002

- 2 BvR 2017/01 -, juris Rn. 3.

Es muss der Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens erbracht werden, also eine objektive Falschbeurkundung des Zustellers belegt werden. Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde muss entkräftet werden und die Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen muss ausgeschlossen sein.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1994

- 22 A 2426/94 -, NVwZ-RR 1995, 623 = juris Rn. 26; OLG Köln, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - III-2 Ws 670/11 -, juris Rn. 4.

Wenn der Zustellungsempfänger die Ordnungsgemäßheit der Postzustellungsurkunde insoweit angreift, als der Postbedienstete beurkundet hat, den Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen zu haben, gehört zur Substantiierung zumindest der Vortrag, am fraglichen Zustellungstag zu der in Betracht kommenden Zustellungszeit in der Wohnung anwesend gewesen zu sein.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 5 B 64.91 -, juris Rn. 1 m.w.N.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es weder nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bewiesen noch ist aus sonstigen Gründen davon auszugehen, dass die Ordnungsverfügung dem Kläger am 7. Oktober 2014 nicht zugestellt wurde. Nach der unterschriebenen Bestätigung in der Postzustellungsurkunde wurde die Ordnungsverfügung als Schriftstück mit dem Aktenzeichen "36-O.V. v. 02.10.2014 GL-PH35" im verschlossenen Umschlag an diesem Tage in den zu der Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Tatsache, dass die Postzustellungsurkunde sich in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten befindet, nicht gegen die beurkundete Zustellung spricht, weil die Rücksendung der Zustellungsurkunde an den Auftraggeber ihrem Sinn und Zweck entspricht, wie sich auch aus dem Gesetz ergibt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW, § 182 Abs. 3 ZPO).

Der Kläger trägt nicht vor, am 7. Oktober 2014 - innerhalb des Zeitraums, in dem typischerweise die Post zugestellt wird - in seiner Wohnung gewesen zu sein. Er führt aus, seine Mutter wohne in derselben Wohnung und sei in ihrer Mobilität eingeschränkt, so dass sie ausnahmslos dort anzutreffen sei; wenn ein Zustellungsversuch durch Übergabe versucht worden wäre, hätte sie es bemerkt. Insoweit hat der Kläger aber keinen Beweis angetreten. Er hat weder seine Mutter namentlich benannt noch die behaupteten Tatsachen durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Mutter zumindest glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO).

Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers auch nicht zwingend, dass der zustellende Postbedienstete eine Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW, § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entgegen seiner Beurkundung nicht (erfolglos) versucht hat. So mag die Mutter des Klägers das Klingeln an der Wohnungstür nicht gehört haben oder wegen der vorgetragenen Einschränkung ihrer Mobilität nicht rechtzeitig zur Tür gelangt sein.

Dass sich nicht nur die Postzustellungsurkunde, sondern auch die Ordnungsverfügung in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten befindet und auf dem Briefumschlag der handschriftliche Vermerk "geöffnet" aufgebracht ist, begründet keinen Beweis dafür, dass die Ordnungsverfügung dem Kläger nicht - wie auf der Postzustellungsurkunde beurkundet - durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt wurde. Der auf dem Briefumschlag aufgebrachte Vermerk "geöffnet" könnte allenfalls dagegen sprechen, dass der Kläger von dem Inhalt der Ordnungsverfügung nach ihrer Zustellung und vor ihrer Rückkehr in die Sphäre der Beklagten Kenntnis genommen hat. Die Zustellung setzt die Kenntnisnahme aber nicht voraus (§ 180 Satz 2 ZPO).

Die mit Schriftsatz vom 18. November 2015 geäußerte Rechtsauffassung des Klägers, hinsichtlich der Ordnungsverfügung gelte die Klagfrist von einem Jahr, weil die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft sei, da auf die Bekanntgabe verwiesen werde, die Verfügung aber zugestellt worden sei, ist schon deshalb irrelevant, weil sie erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags erfolgte, die am 25. August 2015 endete. Überdies trifft diese Rechtsauffassung nicht zu, da eine Unrichtigkeit (oder irreführende Wirkung) der Rechtsbehelfsbelehrung in diesen Fällen nicht vorliegt, weil die Zustellung eine - besondere Form der - Bekanntgabe darstellt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, juris, Rn. 18.

b) Es begegnet auch keinen ernstlichen Zweifeln, dass die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 10. November 2014 zumindest im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist.

Unabhängig von der Frage, ob die Klage zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden ist, weil von einer Bekanntgabe des Gebührenbescheids bereits im November 2014 nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW trotz der aufgezeigten Gesamtumstände wegen des Bestreitens des Klägers nicht ausgegangen werden kann,

vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2468/01 -, juris Rn. 7 ff.,

ist die Klage jedenfalls unbegründet. Der dem Kläger spätestens im Januar 2015 bekannt gegebene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hatte der Beklagten mangels fristgerechter Ummeldung seines Kraftfahrzeugs gemäß § 13 Abs. 4 FZV hinreichenden Anlass zu der Einleitung der Zwangsmaßnahme am 13. Oktober 2014 und zu der örtlichen Ermittlung am Vormittag des 15. Oktober 2014 gegeben. Die Beklagte hatte den Kläger mit den Schreiben vom 1. und 16. September 2014 unter Fristsetzung erfolglos zur Ummeldung aufgefordert und der Kläger war auch der ihm am 7. Oktober 2014 zugestellten (s. o.) Ordnungsverfügung, mit der ihm der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr untersagt worden und die Ummeldung aufgegeben worden war, nicht fristgerecht nachgekommen. Die - überdies erst im Februar 2015 erhobene - Anfechtungsklage entfaltete keine aufschiebende Wirkung. Die gebotene Umschreibung des Fahrzeugs konnte am 14. Oktober 2014 ausweislich des Schreibens des Beklagten vom selben Tage nicht erfolgen, da der Kläger die Kennzeichenschilder nicht vorlegte. Als der Kläger am 15. Oktober 2014 die Umschreibung am Spätnachmittag veranlasste, war die gebührenpflichtige, am Vormittag vollzogene örtliche Ermittlung der Beklagten bereits abgeschlossen. Eine Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids hinsichtlich der Höhe der Gebühren von insgesamt 70,- Euro ist nicht vorgetragen und ist angesichts der erfolgten örtlichen Ermittlungen und der Gebührenspanne der Rahmengebühr nach Gebühren-Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt (14,30 bis 286,00 Euro) auch nicht erkennbar. Die Festsetzung der Auslagen in Höhe von 1,50 Euro beruht auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2016

- 8 A 2523/15 -, n.v., und vom 15. November 2011

- 8 A 2066/11 -, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/

Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 106.

Dies lässt sich dem Antragsvorbringen nach dem Vorstehenden nicht entnehmen.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2010 - 8 A 935/09 -, juris Rn. 43.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine Zustellung im Sinne von § 41 Abs. 5 VwVfG und § 3 LZG NRW bewirkt ist, obwohl sich der zuzustellende Briefumschlag ungeöffnet und mit Zustellungsdatum versehen in der Akte der Behörde, welche die Zustellung bewirken wollte, befindet, ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich ohne Weiteres in dem oben aufgezeigten Sinne beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Wie bereits ausgeführt (s. 1.), wird durch diese Tatsache die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde hinsichtlich der am 7. Oktober 2014 erfolgten Zustellung der Ordnungsverfügung nicht erschüttert. Bezüglich des Kostenbescheids ist die Frage schon nicht entscheidungserheblich, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist und überdies nicht festzustellen ist, dass der zugehörige Briefumschlag ungeöffnet ist.

Die weitere, auf die Umstände der Ersatzzustellung nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 LZG NRW, § 180 Satz 1 ZPO bezogene Frage ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger sie nur für den Fall einer Verneinung der vorangegangenen Frage gestellt hat, diese aber zu bejahen ist. Im Übrigen schließt die ständige Anwesenheit einer Person in der Wohnung, in deren Briefkasten die Ersatzzustellung erfolgt, aus den bereits aufgezeigten Gründen (s. o. unter 1.) nicht aus, dass der Postbedienstete die Übergabe des Schriftstücke zuvor erfolglos versucht hat.

4. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.

Eine die Berufung eröffnende Abweichung im Sinne dieser Vorschrift ist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2015 - 8 A 1846/15 -, juris Rn. 21 f. m. w. N.

Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz benannt, den das Verwaltungsgericht unter Abweichung von den beiden Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren 5 B 64.91 und 6 B 98.96 aufgestellt hätte. Der Kläger rügt allein die einzelfallbezogene Würdigung der Tatsachen durch das Verwaltungsgericht.

5. Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

a) Eine mangelnde, gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßende Erforschung des Sachverhalts liegt nicht vor. Der Kläger hat erstinstanzlich hinsichtlich der Zustellung der Ordnungsverfügung und des Gebührenbescheids keinen Beweisantrag gestellt und auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Dem Verwaltungsgericht mussten sich die in der Zulassungsbegründung bezeichneten Ermittlungen auch nicht aufdrängen. Wie bereits ausgeführt (s. o. unter 1.), hat der Kläger keine Tatsachen vorgebracht, welche die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde vom 7. Oktober 2014 erschüttern.

b) Das Verwaltungsgericht hat auch seine Hinweispflicht nach §§ 86 Abs. 3, 104, 108 VwGO nicht verletzt. Es war nicht verpflichtet, im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Erlass des Urteils auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen, dass die Klage hinsichtlich der Ordnungsverfügung und des Gebührenbescheids wegen Verfristung unzulässig ist. Der Kläger musste mit dieser Möglichkeit bereits deshalb rechnen, weil die Beklagte diese Rechtsauffassung in ihrer Klageerwiderung vom 14. April 2015 vertreten hatte, in der sie Bezug nahm auf ihre Antragserwiderung in dem zugehörigen Eilverfahren gleichen Rubrums (18 L 469/15). Überdies hatte der Einzelrichter in diesem Eilverfahren durch Hinweisverfügung vom 23. April 2015 und den die Zulässigkeit des Eilantrags verneinenden Beschluss vom 18. Mai 2015 zu erkennen gegeben, dass er die Klage für (jeweils) verfristet hält.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Lukas Jozefaciuk