VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2019 - 2 L 1189/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 16. April 2019 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3204/19 gegen das mit Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 9. April 2019 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen,
ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag des Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich gegebene aufschiebende Wirkung einer Klage gegen diesen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des jeweiligen Antragstellers, der angefochtenen Verfügung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht nachkommen zu müssen, das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse überwiegt. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass das Gericht die Vollziehungsanordnung aufhebt.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Aussetzungsentscheidung. Die zusammen mit dem seitens des Polizeipräsidiums E. durch Bescheid vom 9. April 2019 ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit Blick auf die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Geht es, wie bei dem nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe in Betracht kommenden Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG, um eine Maßnahme, die bereits als solche zur Erreichung des bezweckten Erfolges eine möglichst umgehende Durchsetzung erfordert, so wird das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig bereits durch die für den Erlass der Verbotsverfügung angeführten Gründe aufgezeigt.
Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar mit Stand: April 2019, Teil B, § 39 BeamtStG, Rn. 18.
Darüber hinaus manifestiert schon die Begründung, es sei nicht zu verantworten, einen Dienstwaffenträger im Falle des Fehlens seiner charakterlichen Eignung bis zum bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens weiterhin mit der Durchführung hoheitlicher Maßnahmen zu betrauen, dass der Antragsgegner sich mit dem Ausnahmecharakter auseinandergesetzt und die gegenseitigen Interessen abgewogen, insbesondere darauf hingewiesen hat, dass Status und Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge unberücksichtigt bleiben würden. Inwieweit diese Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich.
Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende eigene Prüfung, ob das Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Klageverfahren angefochtenen Verbotsverfügung überwiegt, geht hier zu Ungunsten des Antragstellers aus. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
Unabhängig davon, ob sich die angegriffene Verbotsverfügung als offensichtlich rechtmäßig darstellt, gibt es gegenwärtig jedenfalls keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass sie der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Klageverfahren nicht Stand halten wird. Es spricht im Gegenteil Vieles für ein Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren, weil sich die Verbotsverfügung als rechtmäßig erweisen dürfte.
Durchgreifende formelle Mängel des Bescheides vom 9. April 2019 vermag das beschließende Gericht nicht festzustellen. Dem Antragsteller ist nach der Begründung der angefochtenen, einen mündlichen Verwaltungsakt schriftlich bestätigenden Verfügung am selben Tag Gelegenheit gegeben worden, sich gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Selbst wenn dies nicht ausreichend gewesen sein sollte, dürfte ein angenommener Verfahrensfehler im Lichte von § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW unbeachtlich sein. Für den Antragsteller hat sich im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinreichend Gelegenheit geboten, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hiervon hat er Gebrauch gemacht. Unabhängig davon kann mit Blick auf § 46 VwVfG die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das nach dem Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage § 39 Satz 1 BeamtStG vorgesehene Ermessen ist regelmäßig bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bereits eingeschränkt.
OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 6 B 265/17 -, juris, Rn. 7.
Im Übrigen hat die Gleichstellungsbeauftragte vor Abgang der angefochtenen Verfügung mitgezeichnet.
Vgl. zu deren Beteiligungsrechte: § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1 und 2 LGG NRW.
Eine Beteiligung der Personalvertretung nach dem Landespersonalvertretungsgesetz ist vor einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht durchzuführen. Es fehlt an einem gesetzlichen Beteiligungstatbestand.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 4.
Die Verbotsverfügung dürfte auch keinen durchgreifenden materiellrechtlichen Bedenken begegnen.
Rechtsgrundlage des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist § 39 Satz 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Amtsführungsverbot dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für weitere dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Daraus folgt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein "Beweis" noch erforderlich ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 11 ff.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Polizeipräsidium E. zu Recht dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Der für diese Maßnahme erforderliche, auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Gefahrenverdacht liegt vor.
Der Antragsgegner hat das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit zwei verkehrsrechtlich relevanten Vorfällen außerhalb des Dienstes begründet, denen der Antragsteller in der Sache nicht entgegengetreten ist.
Der am 26. Dezember 2018 aktenkundige Vorfall gibt nach Auswertung der beigezogenen Strafakte Hinweise darauf, dass der Antragsteller eine Berührung seines von ihm geführten Pkw mit einem parkenden Fahrzeug bemerkt, sich aber danach nicht adäquat verhalten hat. Das folgt aus den Zeugenaussagen zum äußeren Geschehen, die der Antragsteller im Wesentlichen bestätigt hat. Bestritten hat er lediglich, zum damaligen Zeitpunkt Alkohol getrunken zu haben. Zwar ist das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Allerdings dürfte dies darauf zurückzuführen sein, dass am geparkten Fahrzeug kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Diese Feststellung ist jedoch erst später durch Befragung des Halters des geparkten Fahrzeugen getroffen worden. Zum Zeitpunkt des Anstoßes war eine entsprechende Feststellung bedingt durch die Tageszeit (05:23 Uhr) bereits objektiv erschwert. Zudem hat der Antragsteller nach den Zeugenaussagen nicht die erforderlichen Schritte unternommen, um sich in eigener Person davon zu überzeugen, ob und ggf. in welchem Umfang ein Sachschaden an dem gegnerischen Fahrzeug entstanden ist. Er sei zunächst davongefahren, später erneut erschienen, um seine Tür zu öffnen und kurz nach hinten zu schauen. Die Einlassung des Antragsteller, er sei nach einem Streit mit seiner Freundin sehr aufgewühlt gewesen, gibt erste Hinweise darauf, dass er in Stresssituationen nicht die erforderliche Reife und Abgeklärtheit besitzt, situationsgerecht zu reagieren. Dass dieses Verhalten des Antragstellers nicht als Straftat geahndet worden ist, steht einer Berücksichtigung im auf Suspendierung gerichteten Verwaltungsverfahren nicht entgegen.
Am 00.00.2019 ist der Antragsteller gegen 02.26 Uhr ein weiteres Mal im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges in Erscheinung getreten. Er ist der Besatzung eines Funkstreifenwagens aufgefallen, die zunächst beobachtet hat, wie der vom Antragsteller gelenkte Personenkraftwagen mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit an ihnen vorbeigefahren ist. Bei der nachfolgenden Verfolgungsfahrt wurde innerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h festgestellt, wobei der Antragsteller das rote Wechsellicht einer Lichtzeichenanlage missachtet hat, und zwar an einer baulich bedingt schlecht einsehbaren Einmündung. Erst durch die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten konnte der Antragsteller nach einer Strecke von ca. 600 Metern zum Anhalten veranlasst werden. Zur Rechtfertigung hat der Antragsteller angegeben, bei seiner Freundin eingeschlafen zu sein, nun aber schnell nach Hause fahren zu müssen, weil er früh eine Klausur im Fach Verkehrsrecht schreiben müsse. Nach den weiteren, unwidersprochen gebliebenen Ermittlungen des Antragsgegners hat sich der Rechtfertigungsgrund des Antragstellers als falsch erwiesen, weil die besagte Klausur erst für Ende April angesetzt gewesen ist. Damit hat sich der Antragsteller nachhaltig über die ihm nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht hinweggesetzt. Sein Verhalten stellt trotz seines außerdienstlichen Bezuges ein Dienstvergehen dar, weil es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Der Antragsteller ist offenkundig bereit, sich aus eigennützigen Interessen über den Schutz von Leib, Leben, Gesundheit und Sachwerten Dritter hinwegzusetzen, obwohl sein angehender Beruf als Polizeivollzugsbeamter es geradezu vorsieht, zum Schutz der aufgezählten Güter und Interessen Dritter tätig zu werden. Dabei kommt der Einhaltung von Verkehrsregeln eine elementare Bedeutung zu. Auch insoweit ist es unerheblich, dass das Ermittlungsverfahren im Hinblick auf eine Straftat gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Zudem ist es nicht hinnehmbar, dass ein Kommissaranwärter im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle Gründe für sein Verhalten angibt, die, ungeachtet ihrer Berücksichtigungsfähigkeit, schlicht nicht der Wahrheit entsprechen.
Berücksichtigt man den weiteren Umstand, dass der Antragsteller binnen weniger Monate zweimal verkehrsrechtlich in einer Weise in Erscheinung getreten ist, die hinreichende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung hinsichtlich der Ergreifung des Polizeiberufs begründen, so scheidet auch die Annahme aus, dass sich das Gesamtverhalten des Antragstellers als persönlichkeitsfremde Augenblickstat darstellen könnte.
Bestehen mithin unzweifelhaft besonders gewichtige "zwingende dienstliche Gründe" für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und erweisen sich mildere Maßnahmen als ungeeignet zur Erreichung des hiermit verfolgten Zwecks bzw. versprechen sie nicht den gleichen Erfolg wie die Verbotsverfügung, so ist das nach dem Wortlaut des § 39 Satz 1 BeamtStG eingeräumte Ermessen im Sinne des Erlasses der Verbotsverfügung - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - intendiert. Denn sind die (strengen) tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gegeben, sind Gründe dafür, den Beamten seinen Dienst gleichwohl weiter ausüben zu lassen, regelmäßig und so auch im vorliegenden Fall praktisch auszuschließen.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 - juris, Rn. 14; Schütz/Maiwald a.a.O., § 39 Rn. 17.
Hat mithin die gegen die Verbotsverfügung vom 9. April 2019 gerichtete Klage aus den vorstehenden Gründen wenig Aussicht auf Erfolg, spricht bereits aus diesem Grunde die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. Auf dieses Ergebnis weist auch die Abwägung der sonstigen widerstreitenden Interessen der Beteiligten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte schützt nach derzeitigem Stand das überragende Interesse an einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Dienstbetrieb, und zwar bezüglich der Aspekte, die der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung hinreichend konkret beschrieben hat. Dazu gehört der Ausschluss von Beamten, die ihre Dienstpflichten gröblich verletzt und dadurch hinreichende Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung manifestiert haben. Den Antragsteller weiterhin dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu unterwerfen, erscheint auch deshalb zumutbar, weil ihm infolge dieser Maßnahme besoldungs- oder versorgungsrechtliche Nachteile nicht entstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.