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VG Köln, vom 06.06.2019 - 23 K 8444/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Gerichtsbescheid des hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin der in C. nördlich der L.--gasse und östlich des Q. gelegenen Grundstücke, auf denen sie den Parkplatz P2 "D. " für Besucher des Q. betreibt. Die Beigeladene ist Eigentümerin der im gleichen Bereich südlich der L.--gasse gelegenen Flurstücke 000 und 000. Die Grundstücke der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 00.00 XX "Busparkplatz - L.--gasse ". Die Grundstücke der Klägerin liegen außerhalb des Bebauungsplangebiets. Auf der Grundlage eines Bauantrags der Beigeladenen vom 3. November 2015 erteilte die Beklagte am 22. August 2016 der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Parkplatzfläche für Busse auf den vorgenannten Flurstücken. Der Baugenehmigung ist eine Vielzahl von Nebenbestimmungen beigefügt. Unter dem 29. August 2016 gab die Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung bekannt.

Am 26. September 2016 hat die Klägerin Klage erhoben und am 11. Oktober 2016 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 23 L 2396/16 - gestellt. Diesen Antrag nahm die Klägerin im gerichtlichen Erörterungstermin vom 3. Juli 2017 zurück.

Zur Begründung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Baugenehmigung sei insbesondere hinsichtlich der Nebenbestimmungen Nr. 1-5, 47, 48 und 51 in nachbarrechtsrelevanter Weise evident inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und daher rechtswidrig. Die aufgrund der Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwartenden Beeinträchtigungen der Zufahrt und Abfahrt zu/von ihrem Parkplatz über die L.--gasse würden durch diese Nebenbestimmungen nicht gelöst. Trotz der Nebenbestimmungen werde sie in ihrem Anliegergebrauch respektive ihrem Straßennachbar- und Anliegerrecht verletzt. Sie befürchtet zudem, dass die Beigeladene - entsprechend einem früheren Bauantrag - das Vorhaben der Gestalt "weiterentwickle", dass in der Zukunft der Parkplatz gemischt für PKW und Busse genutzt werde. Daher gelte es aus ihrer Sicht "den Anfängen zu wehren". Die einzelnen in den Nebenbestimmungen Nr. 1-4 verwendeten Begriffe seien unklar. Dies gelte beispielhaft etwa hinsichtlich der Begriffe "besonders geschulter Verkehrsdienst", "starker Fußgängerverkehr", "besonders besucherintensive und verkehrsreiche Tage", "Verkehrshelfer", "Einweiser" oder "geregelte Rückwärtsfahrt". Die Auflage Nr. 5 sei bereits deshalb unzulässig, weil nach der Rechtsprechung ein pauschaler Verweis auf ein Gutachten nicht möglich sei. Insbesondere sei unklar, welche konkreten Maßnahmen umgesetzt werden sollten. Gleiches gelte hinsichtlich der Auflagen 47 und 48. Die Auflage Nr. 51 sei darüber hinaus auch sprachlich verunglückt und so nicht verständlich. Die nachbarrechtliche Relevanz dieser Unbestimmtheit entfalle auch nicht deshalb, weil - wie die Kammer im Erörterungstermin des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt habe - die Nebenbestimmungen dem Straßenverkehrsrecht zuzuordnen seien. Denn diese Zuordnung sei dem juristischen Laien, dem als Nachbar die Baugenehmigung bekannt gegeben werde, nicht zuzumuten und abzuverlangen. Die Verletzung von Nachbarrechten unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtslosigkeit sei jedenfalls dann zu bejahen, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des eigenen Grundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sei. Hier würden in qualifizierter und individualisierter Art und Weise ihre schützenswürdigen Interessen missachtet. Durch die Zulassung des streitigen Vorhabens verändere sich die gesamte verkehrliche Situation bis hin zur externen Erschließung des Q. . Daher müsse sich die Kammer im Wege einer Ortsbesichtigung, deren Durchführung hiermit ausdrücklich angeregt werde, mit der verkehrlichen Situation befassen. Auch sei es angebracht, ein Gutachten zur Situation "unter Volllast" einzuholen. Das vorliegende Gutachten sei nicht ausreichend. Die Betriebsabläufe, gerade was das Queren der Fahrbahn angehe, müssten vor allem an Hauptbesuchstagen weiterhin als prekär und gefährlich eingestuft werden. Immer wieder komme es vor, dass die Einfahrt zu ihrem Parkplatz durch aus Bussen aussteigende Gäste blockiert werde. Vielfach komme es auch zu "Schwarznutzungen" dergestalt, dass der Busparkplatz auch von Pkw genutzt werde. Schließlich habe sie sich vielfach um eine außergerichtliche Beilegung des Streits bemüht.

Die Klägerin beantragt,

die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. August 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihr Vorbringen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und trägt ergänzend vor, die streitige Baugenehmigung sei rechtmäßig; insbesondere sei die Baugenehmigung nicht unbestimmt und die - nach Auffassung der Klägerin - unbestimmten Nebenbestimmungen beträfen kein nachbarrechtlich relevantes Merkmal. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Bestimmtheit nicht nur aus der Baugenehmigung, sondern gerade auch in Zusammenschau mit den Bauvorlagen und Gutachten, die Bestandteil der Baugenehmigung seien, ergeben könne. Gemessen hieran seien die Nebenbestimmungen Nr. 1 bis 5 bestimmt. Die Bezugnahme auf Gutachten sei - beispielsweise auch im Bereich des Brandschutzes - völlig üblich und anerkannt. Zudem seien die zu treffenden Maßnahmen im Gutachten klar beschrieben. Hinsichtlich der Nebenbestimmungen Nr. 2, 3, 4 und 51 sei zudem zu beachten, dass diese keine Regelungen im nachbarrechtsrelevanten Bereich träfen. Auf der Grundlage der Betriebsbeschreibung und der verkehrstechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros S. vom Juni 2016 sei eindeutig erkennbar, mit welchen zusätzlichen Belastungen auf der L.--gasse bzw. im Bereich der Einfahrt zum Parkplatz P2 zu rechnen sei. Insbesondere sei das Vorhaben der Beigeladenen der Klägerin gegenüber nicht rücksichtslos, da die bestimmungsgemäße Nutzung des Parkplatzes P2 "D. " nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt werde. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass Spitzentage im Busverkehr regelmäßig nicht mit Spitzentagen im PKW-Verkehr zusammenfielen. Sei dies doch der Fall, so sei bereits jetzt auf der L.--gasse ein stopandgo-Verkehr vorhanden, der auch ausreichend Zeitlücken für die Fußgängerquerung eröffne.

Die Beigeladene beantragt gleichfalls,

die Klage abzuweisen.

Auch sie verweist auf ihr Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und trägt weiter vor, die Klägerin und sie seien keine Nachbarn im eigentlichen Sinn, da die Grundstücke nicht aneinandergrenzen. Eine "Verbindung" bestehe nur dadurch, dass der Verkehr auf der gemeinsam genutzten L.--gasse zunehme. Aus gutem Grund habe aber kein Straßenanlieger einen Anspruch darauf, dass die Verkehrssituation unverändert bleibe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des parallelen Klageverfahrens 23 K 8928/16 und der Verfahren 23 L 2396/16 sowie 23 L 2402/16 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte nach § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist; die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin sich intensiv um eine außergerichtliche Einigung bemüht. Unter dem Eindruck des Erörterungstermins in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sieht die Kammer keinen Ansatz für die Förderung einer außergerichtlichen Einigung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus hat das Gericht die Entscheidung bewusst zurückgestellt, um noch zusätzlich Raum und Zeit für eine außergerichtliche Einigung zu eröffnen.

Die zulässige Klage ist nicht begründet; die Klägerin wird durch die streitige Baugenehmigung vom 22. August 2016 nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

In der hier gegebenen Konstellation der Anfechtung einer Baugenehmigung durch den Nachbarn kommt eine Aufhebung der Baugenehmigung durch das Gericht nur dann in Betracht, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit gerade auf der Verletzung nachbarschützender Bestimmungen beruht. Ob die Baugenehmigung objektivrechtlich rechtmäßig ist, wird vom Gericht hingegen nicht geprüft.

Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab ist die Klage nicht begründet, da eine auf der Verletzung nachbarschützender Bestimmungen beruhende Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 22. August 2016 nicht erkennbar ist.

Eine nachbarrechtlich relevante Unbestimmtheit der Baugenehmigung ist nicht gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.

Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 35, m. w. N.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Nebenbestimmungen Nr. 1-5, 47, 48 und 51 zur Baugenehmigung nicht nachbarrechtlich relevant unbestimmt. Dabei kann die Frage der Bestimmtheit der Nebenbestimmungen Nr. 1-5 offenbleiben, da diese Nebenbestimmungen insgesamt nicht - auch - dem Schutz der Klägerin dienen. Bei den Nebenbestimmungen Nr. 1-5 handelt es sich um Regelungen, die die Leichtigkeit und insbesondere die Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne des Straßenverkehrsrechts gewährleisten sollen. Damit dienen diese Regelungen, die als straßenverkehrsrechtliche Regelungen in die Baugenehmigung übernommen wurden, in erster Linie dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit und der Begrenzung der Gefahren des Straßenverkehrs. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der einzelnen Nebenbestimmungen. Im Vordergrund stehen dort jeweils die Gesichtspunkte der Unfallvermeidung und der verkehrssicheren Lenkung der Fußgängerströme. Dass hiervon - gewissermaßen reflexartig - auch die Nutzung der Grundstücke der Klägerin als Parkplatz betroffen ist, ändert nichts an der Ziel- und Schutzrichtung dieser Regelungen.

Hinsichtlich der Nebenbestimmungen 47 und 48 ist nicht erkennbar, inwieweit diese unbestimmt sein sollten; dies hat auch die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt diese immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen für die Klägerin, die ihre hier betroffenen Grundstücke selbst als Parkplatz nutzt, nachbarschützende Wirkung haben sollten.

Die Nebenbestimmungen Nr. 51 regelt ausschließlich Aspekte des Brandschutzes auf dem Baugrundstück der Beigeladenen. Eine nachbarrechtliche Relevanz ist - gerade auch mit Blick darauf, dass die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen nicht aneinandergrenzen - nicht erkennbar.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Baugenehmigung auch nicht etwa deshalb unbestimmt, weil sie keine Regelungen enthält, die sicherstellen, dass bei der Nutzung des Busparkplatzes der Beigeladenen durch vorhabenbedingte Beeinträchtigungen des Verkehrs auf der L.--gasse eine Beeinträchtigung der verkehrlichen Erschließung der Grundstücke der Klägerin ausgeschlossen wird. Eine Baugenehmigung wird ausschließlich grundstücks- und vorhabenbezogen erteilt. Was den vorhabenbezogenen Kraftfahrzeugverkehr angeht, der hier alleine von der Klägerin angeführt wird, legt die Baugenehmigung die für seine Bestimmung nach Art, Umfang und Führung auf dem Vorhabengrundstück maßgeblichen Parameter eindeutig fest. Sollte der nach diesen Parametern zu erwartende vorhabenbedingte Kraftfahrzeugverkehr gleichwohl subjektive Rechte der Klägerin verletzen, wäre dies jedenfalls kein Fall der Bestimmtheit oder Unbestimmtheit der grundstücks- und vorhabenbezogenen Baugenehmigung. Denn Regelungen, die andere Grundstücke - wie vorliegend etwa die öffentliche Verkehrsfläche - betreffen, sind zur Vermeidung einer vermeintlichen Unbestimmtheit der Baugenehmigung schon deshalb nicht zu verlangen, weil der Bauherr im Regelfall weder auf deren Gestaltung noch auf deren Einhaltung rechtlichen Einfluss hat.

Vergleiche jüngst OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 10 B 56/18 -, juris.

Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen in einem besonders gelagerten Einzelfall ein den Zu- und Abgangsverkehr bestimmendes Regelungsprogramm in der Baugenehmigung für notwendig erachtet hat,

vergleiche OVG NRW, Urteil vom 15. März 2013 - 2 A 3009/11 -, juris,

ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Dies folgt schon daraus, dass vorliegend keine unterschiedlichen Nutzungen auf den Grundstücken der Klägerin und der Beigeladenen bestehen. Vielmehr werden beide Flächen jeweils als Parkplatz genutzt. Damit stellt sich für die Genehmigungsbehörde alleine die Frage der Sicherstellung der verkehrsrechtlichen Anforderungen an Parkplatzzufahrten.

Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht zulasten der Klägerin gegen das in § 15 BauNVO normierte Gebot der Rücksichtnahme, weil sich dadurch etwa die Erschließungssituation der Grundstücke der Klägerin unzumutbar verschlechtern würde. Generell ist davon auszugehen, dass es auf innerstädtischen Straßen gerade während der Hauptnutzungszeiten immer wieder zu einer zeitweisen Verdichtung des Verkehrs und zu Staus kommen kann. Dies gehört zu den nachteiligen Auswirkungen einer mobilen, auf den individuellen Kraftfahrzeugverkehr ausgerichteten Gesellschaft und beeinträchtigt regelmäßig weder die Erschließung eines an einer solchen Straße gelegenen Grundstücks im rechtlichen Sinne noch den - hier gerade von der Klägerin bemühten - Anliegergebrauch. Es gibt grundsätzlich unter keinem der beiden Gesichtspunkte einen rechtlich schützenswerten Anspruch des an einem Grundstück dinglich Berechtigten darauf, dass dieses Grundstück über die öffentliche Straße, an der es liegt, zu jeder Zeit und ohne jegliche Verzögerungen ohne vorübergehende Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer, die die öffentliche Straße ebenfalls ordnungsgemäß für die Durchfahrt oder als Zubringer zu einem anderen Grundstück nutzen, mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen ist.

So ausdrücklich auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 10 B 56/18, a.a.O.

Dies gilt hier in besonderem Maße, da die L.--gasse im hier relevanten Bereich gerade die Funktion als Zubringer zu einem der großen Parkplätze des Q. hat und damit sowohl für die Klägerin - die Betreiberin dieses Parkplatzes ist - als auch für die Verkehrsteilnehmer offenkundig ist, dass gerade in Zeiten mit erhöhtem Besucherverkehr (z.B. Wochenende oder Schulferien) Rückstaus im Bereich der Zufahrt auf den Parkplatz entstehen können. Gerade mit Blick darauf, dass auch die Verkehrsteilnehmer derartige Beeinträchtigungen erwarten (befürchten), ist eine den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin beeinträchtigende Wirkung der Verschlechterung der Verkehrssituation nicht zu erwarten.

Im Übrigen würde dann, wenn eine Steigerung der Auslastung der öffentlichen Straße generell baurechtlich zu berücksichtigen wäre, ein "Windhundrennen" dergestalt eröffnet, dass die Anlieger an öffentlichen Straßen durch die Art und Weise, namentlich den Umfang des vorhabenbezogenen Zu- und Abgangsverkehrs, spätere Nutzungen an derselben Straße ausschließen könnten. Ein solcher Konflikt ist jedoch nicht baurechtlich, sondern straßen- oder straßenverkehrsrechtlich zu lösen.

Vor dem Hintergrund, dass bereits aus Rechtsgründen eine Verletzung von Nachbarrechten ausscheidet, war die von der Klägerin angeregte Ortsbesichtigung nicht geboten.

Soweit die Klägerin befürchtet, dass der genehmigte Busparkplatz auch zum Parken von Pkw genutzt werden könnte, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht erheblich. Denn die streitgegenständliche Baugenehmigung beschränkt die Nutzung auf das Abstellen von Bussen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

10.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe:

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Lukas Jozefaciuk