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VG Kassel, Beschluss vom 11.05.2017 - 6 L 821/17.KS

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1.900,00 € festgesetzt.

Gründe

I.Die Antragsteller wenden sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Straßenbeitrag.

Die Antragsteller sind Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung Eichenzell, Flur..., Flurstück ../...

Seit Mitte des Jahres 2016 führt die Antragsgegnerin Bauarbeiten zur grundhaften Erneuerung der Straße ".................." durch. Der Abschluss der letzten Bauabschnitts ist für den 30.08.2017 geplant (vgl. Bl. 301 d. Verwaltungsvorgangs -VV-, Ordner 2)

Mit Bescheid vom 14.10.2016 zog die Antragsgegnerin die Antragsteller für die grundhafte Erneuerung der Straße ".................." im Ortsteil Eichenzell zu einer Vorausleistung auf den Straßenbeitrag heran.

Bei der Berechnung des Beitrags war die Antragsgegnerin von einem beitragsfähigen Aufwand von 1.174.550,00 € ausgegangen, wovon sie 587.275,00 € (50 %) auf die Anlieger umlegte. Dies wurde damit begründet, dass die Verkehrsanlage überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr diene. Aufgrund der Summe der erschlossenen Geschossflächen von 37.127,67 m2 errechnete sich ein Beitrag von 15,82 € pro m2 Geschossfläche. Da als Höhe der Vorausleistung 30 % angesetzt wurden, verminderte sich der Beitrag entsprechend auf 4,75 € pro m2 Geschossfläche. Die beitragspflichtige Geschossfläche des Grundstücks der Antragsteller hatte die Antragsgegnerin mit 1.200 m2 ermittelt, wobei von einer Grundstücksfläche von 1.500 m2 ausgegangen wurde, die mit einer Geschossflächenzahl von 0,8 multipliziert wurde. Durch Multiplikation der beitragspflichtigen Geschossfläche mit dem Beitragsfaktor ergab sich ein Gesamtbetrag von 5.700,00 €.

Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller mit Schreiben vom 31.10.2016 Widerspruch ein. Im Einzelnen tragen sie vor:

Es werde bestritten, dass die aktuell gültige Straßenbeitragssatzung rechtmäßig aufgestellt worden sei. Es fehlten Unterlagen zu den Beschlüssen von Gemeindevorstand und Gemeindevertretung, ein Beschluss zur Veröffentlichung durch den Gemeindevorstand sowie die Veröffentlichung in den Eichenzeller Nachrichten.

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides sei unrichtig, da unzureichend über die Folgen des Widerspruchs, insbesondere die Möglichkeiten in Bezug auf die Zahlung belehrt werde.

Die nach § 82 Abs. 3 S. 1 HGO erforderliche Anhörung des Ortsbeirates zu der geplanten Maßnahme habe nicht stattgefunden.

Es erscheine, dass primär die geplante Erneuerung des Kanals, dessen Erneuerungsbedürftigkeit bestritten werde, Grund für die Straßenerneuerung gewesen sei.

Eine grundhafte Erneuerung der Erschließungsanlage sei nicht erforderlich, da der Zustand des Straßenunterbaus einwandfrei sei. Eine Sanierung der Verschleißdecke, die als bloße Instandsetzungsmaßnahme straßenbeitragsrechtlich nicht abrechenbar sei, sei ausreichend. Über Jahrzehnte hinweg habe die Antragsgegnerin keine ausreichenden Maßnahmen für die Oberflächeninstandhaltung getroffen und ihre Unterhaltungspflicht vernachlässigt. Der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Untersuchungsbericht des Baugrundlabors Z. vom 30.10.2015 (Bl. 93 ff. d. -VV-, Ordner 1) enthalte keine endgültige Beurteilung über das Erfordernis einer grundhaften Erneuerung, sondern lege den Schwerpunkt darauf, die Anforderungen an die geplante, neu zu errichtende Erschließungsanlage aufzuzeigen und verweise nur sekundär und inhaltlich unzureichend auf deren vorhandene Beschaffenheit. Die weiteren Aussagen über die Einordnung der Bestandsanlage in die Belastungsklassen nach der RStO 12 seien unzureichend und nicht abschließend. Soweit hiernach vorgetragen werde, dass die dörfliche Hauptstraße nach Tabelle 2 RStO 12 in die Belastungsklasse Bk 1,0/3,2 einzustufen sei, sei diese Einordnung nicht vertretbar. Aus der Formulierung "Diese Annahme ist bauseits zu überprüfen" werde deutlich, dass es eine entsprechende Prüfung nicht gegeben habe, was im Rahmen der Akteneinsicht vom Bauamtsleiter der Antragsgegnerin bestätigt worden sei. Es habe damit in keiner Weise eine Überprüfung stattgefunden, die eine Erneuerungsbedürftigkeit der Straße bestätigt hätte. Durch die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. X. vom 17.10.2016 (Bl. 314 ff. d. -VV-, Ordner 6) sei nachgewiesen, dass die Prüfungen der Antragsgegnerin unzureichend gewesen seien und eine Erneuerungsbedürftigkeit der Straße nicht vorliege. Hiernach seien die vorhandenen Schotter- und Asphaltdicken ausreichend dimensioniert und gewährten einen in jeder Hinsicht ausreichenden Frostschutz. Die aktuellen Dimensionierungen unter Einordnung der Straße in die Belastungsklasse 0,3 für einen Nutzungszeitraum von 30 Jahren seien für die festgestellte Verkehrsbelastung vollkommen ausreichend und auch zukünftige Verkehrsbelastungen rechtfertigten nicht einmal die Einordnung eine Belastungsklasse höher als bisher. Die Einordnung in die Belastungsklasse Bk 3,2 durch die Antragsgegnerin beruhe auf nicht nachvollziehbaren Annahmen und nicht objektiven Fakten. Das Vorgehen der Antragsgegnerin zur Ermittlung der Belastungsklasse sei evident rechtswidrig. Nach der RStO 12 sei bei Fahrbahnen in der Regel die dimensionierungsrelevante Beanspruchung für die Zuordnung zu einer Belastungsklasse nach Tabelle 1 der RStO, also die tatsächliche Verkehrsbelastung durch Schwerverkehr, die durch eine entsprechende Verkehrszählung zu ermitteln sei, zugrunde zu legen. Lasse sich die dimensionierungsrelevante Beanspruchung nicht ermitteln, könne die Belastungsklasse nach der RStO 12 den typischen Entwurfssituationen nach den RASt gemäß Tabelle 2 zugeordnet werden, wofür sich an der zu erwartenden Schwerverkehrsbelastung orientiert werden müsse. Für die streitgegenständliche Straße stelle die Anwendung der Tabelle 2 der RStO 12 eine unzulässige Regelabweichung dar, da die Antragsgegnerin vor Beginn der Kanalarbeiten keine Verkehrszählung durchgeführt habe. Alternativ lasse sich aber auch durch Befragung der Anwohner sowie Auswertung von Fahrplänen und Plänen der Müllabfuhr die dimensionierungsrelevante Beanspruchung realitätsnah bestimmen. Unter Berücksichtigung der im Gutachten ermittelten Verkehrsbelastung aufgrund einer Auswertung des aktuellen und künftigen durchschnittlichen täglichen Achsverkehrs sowie der vorgefundenen mittleren Asphaltdicke werde die Straße in die Belastungsklasse 0,3 eingeordnet. Die Straße weise keine Schäden auf, die als Frostschäden einzustufen seien und somit auf eine mangelnde Frostsicherheit hindeuteten. Die größten Schäden seien in den Bereichen festzustellen, in denen Aufgrabungen stattgefunden haben, da die Wiederherstellungen des Straßenaufbaus in diesen Bereichen vielfach sehr unzureichend und sehr fehlerhaft ausgeführt worden seien. Der Beweis des ersten Anscheins spreche für das Vorliegen eines ausreichenden Frostschutzes, wenn nach mehreren Jahrzehnten an einer Straße keine Frostschäden entstanden sind.

Eine für die Beitragsabrechnung erforderliche Verbesserung der Erschließungsanlage zugunsten der Anlieger sei nicht erkennbar und von der Antragsgegnerin nicht plausibel dargelegt. Die Planung sei für ein Mischgebiet absolut ungeeignet und führe zu massiven Betriebseinschränkungen und Verlust an Immobilienwerten. Es sei zu befürchten, dass es zu erheblichen Behinderungen und Beeinträchtigungen des Rangierverkehrs größerer und schwerer Lkws - insbesondere im Bereich zwischen Hausnummer ... und ... - kommen werde, was gegebenenfalls das Überfahren von Gehwegen erforderlich machen werde. Aufgrund der Breite der Fahrbahn von 5,50 m, die gegen die RAST6 verstoße, werde es zu massiven Beeinträchtigungen durch den Linienbusverkehr kommen. Die teilweise Erfüllung der RAST6 in Bezug auf Bürgersteigbreiten sei von der Antragsgegnerin ausschließlich zum Erlangen von Fördermitteln durchgeführt worden. Auch werde es zu einer Verminderung von Abstellmöglichkeiten für Pkws kommen.

Die im Vorausleistungsbescheid aufgeführten Zahlen seien in keiner Weise nachvollziehbar und würden mit Nichtwissen bestritten. Der voraussichtliche beitragsfähige Aufwand werde bestritten, da eine Reihe von Angaben fehle, weswegen davon auszugehen sei, dass der geschätzte Betrag völlig falsch berechnet und deutlich zu hoch ausgewiesen worden sei. Im Einzelnen fehlten folgende Angaben: Höhe der Abfindung des Landkreises aus dem Jahr 1995 sowie deren Verzinsung; Kostenübernahme der Pflasterung durch Eigenbetrieb Breitband Eichenzell; Kosten für die Neuverlegung des Glasfaserkabels des Eigenbetriebs; Pflasterung mit "Grauasphalt", der doppelt so teuer wie normaler Asphalt sei; "Oberflächenvorbehalt" des Abwasserverbandes Oberes Fuldatal; abweichende Zahlen der Geschossflächen; "Vorteil durch Aufnahme und Entsorgung Gehwege Eigenbetrieb Breitband Eichenzell"; Kostenverteilung zwischen Antragsgegnerin und Abwasserverband im Hinblick auf Kanalsanierung und Erweiterung; anteilige Kosten Straßenentwässerung.

Der beitragsfähige Aufwand sei zu hoch bemessen. Die Straße sei unter Berücksichtigung einer zu hohen Belastungsklasse errichtet worden. Einzuordnen sei die Straße in die Belastungsklasse 0,3, während die Antragsgegnerin offensichtlich von einer Belastungsklasse 1/3,2 ausgegangen sei. Die Errichtung nach Belastungsklasse 1 bzw. 3,2 würde zu Mehrkosten von ca. 227 % bzw. 250 % führen. Zudem decke sich der Kostenansatz nicht mit den vorgelegten Ausschreibungsergebnissen. Das bezuschlagte Angebot der W. GmbH & Co. KG, das der Antragsgegnerin bereits vor Erlass der Vorausleistungsbescheide vorgelegen habe, belaufe sich auf lediglich 941.991,99 €. Auch unter Hinzuziehung weiterer zu erwartenden Kosten werde der angesetzte Betrag von 1.174.550,00 € nicht erreicht werden. Eine kursorische Kostenschätzung sei auch im Stadium eines Vorausleistungsbescheides unzureichend. Mehrere Aspekte, die sich kostenmindernd auswirken müssten, seien nicht berücksichtigt worden. Dies gelte für eine Abfindung des Landkreises, die im Jahr 1995 gezahlt worden sei und zu der auch eine Verzinsung hinzuzurechnen sei. Es fänden sich keine Hinweise auf eine Berücksichtigung von zwingenden Kostenerstattungen durch beteiligte Träger öffentlicher Belange. Eine teilweise Kostenerstattung müsse durch den "Abwasserverband Oberes Fuldatal", durch die RhönEnergie und ggf. weitere Dritte erfolgen. Da die Schachtbreite nach Aussage des Kanalbauunternehmens deutlich vergrößert worden sei, müsse sich dies in einer entsprechend erhöhten Kostenbeteiligung des Abwasserverbandes niederschlagen. Ferner könnten die Gutachterkosten für Beweissicherungszwecke nicht in die Umlage einbezogen werden. Auch solle unnötig teures Material verwendet werden, das nach dem Stand der Technik nicht notwendig sei. Der nach Aussage der Firma W. für den Straßenbelag verwendete "Grauasphalt" sei erheblich teurer als normaler Asphalt.

Der kommunale Eigenanteil sei unzutreffend bemessen. Die Einordnung der Straße als überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienend werde bestritten. Es habe keine sachgerechte Prüfung dieser Frage stattgefunden; eine hierfür maßgebliche Verkehrsplanung der Antragsgegnerin liege nicht vor. Aus einer von der Antragsgegnerin durchgeführten Geschwindigkeitsmessung, wonach pro Tag durchschnittlich 319 Fahrbewegungen gemessen worden seien, sei zu schließen, dass bei drei angenommen Fahrten pro Anliegerhaus und Tag im Durchschnitt die Fahrbewegungen der Anlieger einen Anteil von 40 % ausmachten. Die Messung habe nur einseitig von der Ortsmitte Richtung Ortsausgang stattgefunden, so dass insoweit der überwiegende Anteil nicht von den Anliegern verursacht sei. Betrachte man die Richtung B27 nach..................ergebe sich überörtlicher Durchgangsverkehr, da der Verkehr von außerhalb der Ortschaft durch..................zu anderen Straßen erfolge. Es mangele zudem an einem Beschluss des Gemeindevorstands und der Gemeindevertretung dahingehend, dass die Einstufung der Straße nach § 3 StrBS formell beschlossen wurde; es werde bestritten, dass die Einstufung rechtswirksam veröffentlich worden sei.

Die Summe der erschlossenen Geschossflächen sei unzutreffend. So hätten der Bereich des Wendehammers sowie ein größeres Anliegergrundstück der Deutschen Bahn AG bei der Veranlagung einbezogen werden müssen. Bei dem Wendehammer handele es sich nicht um eine selbständige Erschließungsanlage, sondern er gehöre zur Erschließungsanlage "..................". Zudem sei zu berücksichtigen, dass einige Anlieger Bescheide betreffend falscher Flurstücke sowie unter Zugrundelegung unzutreffender Grundstücksgrößen und Geschossflächen erhalten hätten. Hinsichtlich des Flurstücks ../.. sei die zugrundegelegte Geschossflächenzahl falsch, da dieses Grundstück nicht bebaubar sei.

Eine Veranlagung des streitgegenständlichen Grundstücks (Flurstück ../..) sei nicht möglich, da dieses eine wirtschaftliche Einheit mit Flurstück ../.. bilde und mit gemeinsamen Einrichtungen überbaut sei; ferner sei das Grundstück über das Flurstück ../.. erschlossen, angebunden sowie mit Versorgungsleitungen versehen. Eine Erschließung über die Straße............ Nr. .. sei baurechtlich gar nicht möglich und genehmigungsfähig.

Es sei unklar, warum die Straße nicht auch im Bereich vom Ortsschild bis zur B27 saniert worden sei. Eine ordnungsgemäße Einbindung der Anlieger in die Planung habe nicht stattgefunden. An mehreren Stellen sehe die Planung eine Überplanung von Privateigentum vor. Aufgrund massiver Einschränkungen des Anliegergebrauchs, geplanter umfangreicher Eingriffe in Privateigentum und massiven und deutlichen Veränderungen des Baukörpers sei ein Planfeststellungsverfahren notwendig.

Mit Schreiben vom 09.11.2016 beantragten die Antragsteller, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides auszusetzen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2016 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragsteller zurück. Zur Begründung gab sie an:

Die Unterstellung, angebliche Motivation der Straßenbaumaßnahme sei die Erneuerung des Abwasserkanals, sei nicht nachzuvollziehen Die Ausbauzusagen der Versorgungsträger seien erst sehr spät übermittelt worden.

Die Unterhaltung der Straße, die in diesem Zustand schon über 50 Jahre existiere, sei stets im Rahmen der Möglichkeiten - in den letzten Jahren nur noch punktuell - und jeweils nach den Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit durchgeführt worden. Eine Sanierung lediglich der Oberfläche sei aus technischen Gründen (Wasserführung, Entwässerung, Setzungspotential) nicht möglich gewesen. Auch die RStO 12 sehe in diesen Fällen einen Austausch von nicht tragfähigen Böden vor.

Die Erneuerung der Straße stelle einen Umbau i.S.d. § 11 Abs. 1 und 3 HessKAG dar. Die Anforderung der Verbesserung sei erfüllt, da es sich nicht um eine überflüssige Maßnahme handele. Bei der vorhandenen Straße sei aufgrund der Anforderungen an den Straßenkörper einer den heutigen Anforderungen entsprechenden Verkehrsanlage, insbesondere bei Schwerlastverkehr, die Herstellung eines frostsicheren, stärker belastbaren Unterbaus mit Verbesserung der Decke durchweg als Verbesserung einzuschätzen. Auch die Minderung der Risiken für Fußgänger durch den geplanten Umbau stelle eine Verbesserung zugunsten der Anliegergrundstücke dar. Der Ausbau der Straße verbessere die Umgebung der bebauten Grundstücke und steigere mittelbar deren Wert. Einwendungen, die ein Be- und Entladen von 40-Tonnen-Lkws im Kurvenbereich anmahnten, seien ohne Grundlage. Zudem gehe aus dem Gutachten des Baugrundlabors hervor, dass die Straße in der bestehenden Form nicht mehr "haltbar" sei, was durch das Vorhandensein von Rissen, einer nicht mehr funktionierenden Straßenentwässerung, abgesenkten Teilbereichen, Gefahrstellen, Längsunebenheiten, Netzrissen und Verformungen infolge unzureichender Tragfähigkeit vor Aufnahme der Bauarbeiten belegt werden könne.

Bei der Erneuerung der Anlagen sei die Dimensionierung an die aktuellen Verhältnisse angepasst worden. Die Erforderlichkeit der Verbesserungsmaßnahme gehe aus dem Gutachten des Baugrundlabors Z. hervor. Der Gutachter habe mit Blick auf das Gutachten von Prof. X. ausgeführt: Im September 2015 sei eine geotechnische Untersuchung des vorhandenen frostsicheren Straßenoberbaus sowie des anstehenden Baugrunds durchgeführt worden. Bei den Untersuchungen sei festgestellt worden, dass der frostsichere Oberbau der Straße ca. 15-45 cm (im Mittel ca. 25-30 cm) betragen habe. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen seien die aufgefüllten Böden sowie die anstehenden Sedimente überwiegend als F3-Böden (starke Frostempfindlichkeit) einzuordnen gewesen. Gemäß den durchgeführten Rammsondierungen sei davon auszugehen gewesen, dass im für den Straßenbau relevanten Tiefenbereich von ca. 0,5 bis 0,6 m unter Straßen-OK die erforderliche Tragfähigkeit überwiegend gegeben sei, allerdings die Tragfähigkeit ab ca. 0,5 bis 1,0 m unter GOK deutlich abnehme, so dass nicht auszuschließen gewesen sei, dass bereichsweise auch weiter oben eine nicht ausreichende Tragfähigkeit gegeben sei. Daher sei empfohlen worden, im Rahmen der Ausschreibungen Verbesserungsmaßnahmen zur Erhöhung der Tragfähigkeit für ca. 30 bis 40 % der Strecke vorzusehen. Der bisher vorhandene frostsichere Oberbau von ca. 15 bis max. 45 cm habe nicht den aktuell gemäß der RStO 12 zu stellenden Anforderungen genügt. Zur Ermittlung der Belastungsklasse sei die Tabelle 2 der RStO herangezogen worden und die Straße als "dörfliche Hauptstraße" mit den zugehörigen Belastungsklassen Bk 1,0 bis 3,2 gewählt worden, mit dem Hinweis, dass diese Einstufung von Seiten des Planers zu überprüfen sei. Die auf dieser Grundlage ermittelte erforderliche Mächtigkeit des frostsicheren Oberbaus von 60 cm sei vom Planer und der Gemeinde bestätigt worden. Die weitere Planung und Ausschreibung sei unter Zugrundelegung der Belastungsklasse Bk 1,0 erfolgt. Die auf Angaben der Anwohner basierende Schätzung des Schwerlastverkehrs (2,1 Lkw-Fahrten [40-Tonner] pro Tag) erscheine unrealistisch niedrig. Selbst wenn jedoch die hiernach errechnete Belastungsklasse Bk 0,3 zugrundgelegt würde, würde man auf eine Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus von 50 cm kommen, so dass der bisherige frostsichere Oberbau (25 bis 30 cm) auch dieser Vorgabe nicht genügen würde. Zudem könne die generelle Beurteilung von Prof. X., dass die Schäden an der alten Asphaltdecke nicht frostbedingt seien, ohne Bewertung der einzelnen vorhandenen Schadstellen nicht nachvollzogen werden.

Weiterhin werde auf Ausführungen des Ingenieurbüros Y. verwiesen, das für die Ermittlung der erforderlichen Anforderungen an die Straße beauftragt worden sei und zur Einstufung der Bauklasse Folgendes ausgeführt habe: Da der Antragsgegnerin auch nach Rückfrage bei Hessen Mobil keine aussagekräftigen Verkehrsmessungen vorgelegen hätten und in den letzten Jahren durch Großbaumaßnahmen keine repräsentativen Verkehrszählungen möglich gewesen seien, sei auf die Durchführung einer Verkehrszählung wegen organisatorischen, zeitlichen und personellen Aufwandes verzichtet worden. Die Einstufung der Bauklasse sei entsprechend den Gegebenheiten und nach Anwendung der Tabelle 2 - Ziff. 2.5.1 RStO 12 erfolgt. In Abstimmung mit Hessen Mobil sei dabei die Straße als "Sammelstraße" mit der Bk 1,0 eingestuft worden. Hierbei sei von der untersten Belastungsklasse im Bereich "Sammelstraße" ausgegangen worden. Eine Einstufung als "Wohnweg" oder "Wohnstraße" sei zum einen aufgrund der Charakteristik des Wohngebietes, in welchem auch Gewerbe und Dienstleistungen vorlägen, indiskutabel. Auch die Länge der Straße sei bedeutsam. Weitere Begründungen ergäben sich aus der RASt 06. Im Übrigen trägt die Antragsgegnerin diesbezüglich vor, dass es weder zwingend erforderlich sei, eine Verkehrszählung durchzuführen noch die vom Parteiinteresse geleiteten Erklärungen der Anlieger objektivierbar und verlässlich seien. Die Gemeinde habe die Einstufung aufgrund der zukünftigen Verkehrsbeanspruchung für die kommenden 30 Jahre gemäß RStO 12 eingeschätzt und damit dem Interesse der Anlieger aufgrund der tatsächlichen Funktion der Straße als "Sammel- und Zuführungsstraße" mit der Aufwandsbegrenzung auf 50 % entsprochen.

Die Verkehrsanlage diene überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr. Durch Beschluss vom 20.07.2016 sei die Straße " .................. " als verkehrswichtige innerörtliche Straße eingestuft worden. Es handele sich um eine Straße, die den Verkehr von Anliegerstraßen sammle und der überörtlichen Durchgangsstraße der Gemeinde zuführe.

Bei dem "Wendehammer" handele es sich um eine selbstständige Erschließungsanlage, die ausschließlich dem Anliegerverkehr diene und durch die neun Grundstücke erschlossen würden. Das Grundstück der Deutschen Bahn AG sei nicht in der Veranlagung berücksichtigt worden, da es sich um Schienengelände/-weg handele, das als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren sei.

Die Kostenübernahme der Pflasterung durch den Eigenbetrieb werde in der Endabrechnung geprüft. Gemäß der Satzung des Abwasserverbandes "Oberes Fuldatal" seien 34 % der kalkulierten Kosten dem beitragsfähigen Aufwand zugeschlagen worden (300.000.00 € Baukostenschätzung - 100.000,00 € Anteil Straßenentwässerung). Mit Vereinbarung vom 21.06.2016 sei die Erstattung der Entwässerungskosten berechnet und vereinbart worden; hiernach betrügen die Kosten voraussichtlich 148.920,00 €.

Mit Schreiben vom 20.12.2016 teilte der Anhörungsausschuss des Landkreises Fulda der Antragsgegnerin mit, dass von der Anhörung abgesehen wird, da die Sach- und Rechtslage hinreichend geklärt erscheine und der Streitstand eine gütliche Erledigung des Widerspruchs nicht erwarten lasse (Bl. 75 d. -VV-, Ordner I).

Am 20.01.2016 erhoben die Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Kassel (Az.: 6 K 541/17.KS).

Nach Angaben der Antragsteller habe sich eine Mitarbeiterin seines Bevollmächtigten in einer telefonischen Nachfrage am 30.01.2017 bei dem zuständigen Mitarbeiter der Antragsgegnerin vergewissert, ob die Ausführungen im Widerspruchsbescheid als Ablehnung des Aussetzungsantrages zu verstehen seien. Dies sei bejaht worden, man wolle dem Aussetzungsantrag nicht stattgeben.

Am 31.01.2017 suchten die Antragsteller und einstweiligen Rechtsschutz nach. Sie beziehen sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren und tragen ergänzend vor:

Der Widerspruchsbescheid sei formell rechtswidrig, da eine hinreichende Anhörungsmöglichkeit nicht gewährt worden sei. So hätten die Antragsgegnerin und der Anhörungsausschuss beim Landkreis Fulda einseitig entschieden, auf eine Anhörung zu verzichten. Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 4 Nr. 7 HessAGVwGO sei nicht einschlägig, da die Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall nicht hinreichend geklärt sei und der Anhörungsausschuss möglicherweise eine gütliche Einigung hätte herbeiführen können. Der Widerspruchsbescheid sei darüber hinaus rechtswidrig, da dessen Begründung unzureichend sei. Es hätte einer genaueren Bezugnahme und Begründung der Einzelaspekte des konkret vorliegenden Verfahrens bedurft. Auf diese Aspekte sei in der Begründung des Widerspruchsbescheides, der gleichlautend in einer Vielzahl paralleler Eilverfahren ergangen sei, nicht eingegangen worden.

Ein ordnungsgemäßer Beschluss der Maßnahme durch die Antragsgegnerin liege nicht vor.

Durch die Maßnahme sei keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung der Erschließungssituation eingetreten. Aufgrund der schmaleren Fahrbahn sei Begegnungsverkehr nur bedingt möglich. Zudem solle teilweise privater Grund und Boden genutzt werden, was wahrscheinlich zu noch größeren Verengungen führen werde. Auch die neu vorgesehene Beleuchtung führe zu Verschlechterungen. Insbesondere der Kreuzungsbereich .................. /Richtung Sportplatz sei wesentlich schlechter ausgeleuchtet, was zu Verkehrsgefahren führe. Außerdem werde gegen § 8 Abs. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes verstoßen, da die Bürgersteige mit einer Breite von 20 cm bzw. 40 cm nicht barrierefrei seien.

Es werde bestritten, dass Unterhaltungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Sofern die Antragsgegnerin von Rissen spreche, die eine Erneuerung erforderlich gemacht hätten, beträfen diese nicht den Straßenuntergrund. Jedenfalls müssten sich unzulässig unterbliebene Erneuerungsmaßnahmen beitragsmindernd auswirken.

Unter Bezugnahme auf ein Ergänzungsgutachten von Prof. X. vom 16.12.2016 (Bl. 87 ff. d. Gerichtsakte), das auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahmen des Büros Y. vom 28.11.2016 und des Baugrundlabors Z. vom 06.12.2016 erwidert, tragen die Antragsteller vor, dass das Fehlen von Informationen über Verkehrsmengen die Antragsgegnerin nicht davon entbinde, selbst eine Verkehrszählung durchzuführen oder durchführen zu lassen; hierfür hätten mindestens zwei Jahre zur Verfügung gestanden. Soweit eine Abstimmung mit Hessen Mobil behauptet werde, werde dies bestritten. Die Schwerverkehrsbelastung müsse als marginal eingestuft werden. Insoweit werde auf das Verkehrszeichen 253 ("Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t") mit dem Zusatzzeichen 1026/35 ("Lieferverkehr frei") verwiesen, das an der Ortsdurchfahrt von Eichenzell aufgestellt sei und auch für die streitgegenständliche Straße gelte. Allein deswegen könne die von der Antragsgegnerin unterstellte erhöhte Belastung nicht zutreffen.

Die von der Antragsgegnerin unterstellten Sachverhaltsannahmen hinsichtlich des auftretenden Schwerlastverkehrs seien unzutreffend. Der Antragstellerbevollmächtigte legt in diesem Zusammenhang eine Ausarbeitung der Anwohnergemeinschaft (Anlagenkonvolut A11 zum Schriftsatz v. 10.03.2017, Bl. 171 d. Gerichtsakte) sowie entsprechende eidesstattliche Versicherungen von Inhabern bzw. Mitarbeitern der an der streitgegenständlichen Straße ansässigen Betriebe (Anlagenkonvolut A12 zum Schriftsatz v. 10.03.2017, Bl. 171 d. Gerichtsakte) vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. In diesem Zusammenhang verweist der Antragsteller auf eine ergänzende Stellungnahme von Herrn Prof. X. vom 08.03.2017 (Anlage A 14 z. Schriftsatz v. 10.03.2017, Bl. 171 d. Gerichtsakte), wonach auch aufgrund der von der Antragsgegnerin prognostizierten Schwerverkehrsbelastung eine Einordnung der Straße in die Belastungsklasse Bk 0,3 erfolgen müsse und damit die Notwendigkeit einer umfassenden Straßenerneuerung nicht bejaht werden könne. Der Aufbau nach Bk 1,0 mit einer Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus von 60 cm sei um 227 % teurer als nach Bk 0,3 ohne Frostschutz.

Bei den Flurstücken ... und ...., die mutmaßlich im Eigentum der Deutschen Bahn AG stünden, handele es sich um Parzellen, die offensichtlich nicht dem Schienenverkehrsweg zuzuordnen seien.

Teile von Privatgrundstücken seien in die Straßenplanung einbezogen worden. Bei Nichtberücksichtigung dieser Flächen wäre kein Bürgersteig möglich bzw. käme eine zu schmale Fahrbahn zustande.

Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Beitragsberechnung liege auch eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zu Lasten der Antragsteller vor.

Die Antragsteller beantragen wörtlich,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Vorausleistungsbescheid zur Zahlung von Vorausleistungen auf den Straßenbeitrag für die grundhafte Erneuerung der Straße ".................." im OT Eichenzell vom 14.10.2016 betreffend das Grundstück Gemarkung Eichenzell, Flur ..., Flurstück ../.., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2016, bekanntgegeben am 23.12.2016, anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt wörtlich,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Niederschrift und Klage gegen den Vorausleistungsbescheid über Straßenausbaubeiträge im Sinne der §§ 11 Abs. 1, 3 KAG vom 31.01.2017 zurückzuweisen.

Sie trägt u.a. unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bauamtsleiters der Antragsgegnerin (Bl. 284 ff. d. -VV-, Ordner 6), die Stellungnahme des Ingenieurbüros Y. zum Gutachten von Prof. X. vom 28.11.2016 (Bl. 404 f. d. -VV-, Ordner 6), die Stellungnahme des Baugrundlabors Z. vom 06.12.2016 (Bl. 406 ff. d. -VV-, Ordner 6) und das Gutachten des Sachverständigen W. vom 06.01.2017 (Bl. 224 ff. d. -VV-, Ordner 6) vor:

Aus dem Verzicht auf die Durchführung einer Verkehrszählung folge nicht die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides. Diesbezüglich sei die RStO nicht bindend. Eine Verkehrszählung sei nicht für sinnvoll erachtet worden, u.a. weil der Lieferverkehr für die ansässigen Firmen unregelmäßig erfolge und landwirtschaftlicher Verkehr nur zu bestimmten Zeiten, etwa zur Erntezeit, repräsentativ sei. Die Straße sei anhand der Tabelle 2 der RStO als "innerörtliche Sammelstraße" eingestuft worden, da in die streitgegenständliche Straße zahlreiche Anliegerstraßen mündeten und in diesem Bereich Gewerbebetriebe angesiedelt seien. Die Charakteristik der Straße entspreche nicht einem Ausbau nach Belastungsklasse Bk 0,3. Die Verkehrsfläche diene als einzige Zufahrt zu den umliegenden Erschließungen. Die Anwohner hätten im Rahmen ihrer Angaben für das Gutachten von Prof. X. bestimmte Verkehrsbelastungen außer Acht gelassen. Die landwirtschaftlichen Flächen im Umfeld würden von Landwirten und von Lohnunternehmen genutzt. Die Straße werde durch eine Buslinie des ÖPNV regelmäßig genutzt. Zusätzlicher Verkehr werde aus dem im Zufahrtsbereich befindlichen Sportstätten, Gaststätten, der Kindertagesstätte und dem Seniorenwohnheim abgeleitet. Es werde mit der Erschließung weiterer Siedlungsbereiche in diesem Bereich und dem Ausbau und der Erweiterung der Infrastrukturen gerechnet. Zwar sei der ganze Ort Eichenzell für den durchfahrenden Lkw-Verkehr gesperrt, doch seien den Kernort beliefernde Lkw zugelassen und benutzten die Straße als schnellstmögliche Verbindung zur nahen Autobahn. Eine Plausibilitätsprüfung führe zu einer Belastungszahl oberhalb von Bk 1,0. Während die Interessengemeinschaft von lediglich drei Gewerbetreibenden im Bereich der Verkehrsfläche ausgehe, befänden sich im Bereich der streitgegenständlichen Straße 23 Gewerbetreibende und in den angrenzenden Straße "... ..." sechs Gewerbetreibende, die Ziel- und Quellverkehr mit Lkw verursachten.

Das Grundstück der Deutschen Bahn sei Teil des Schienenverkehrswegs, selbst Erschließungsanlage und demnach nicht berücksichtigungspflichtig; aufgrund der Topographie (Höhenunterschied zwischen Straßenniveau und Flutsohle etwa 2 m) und der Nutzung als Flutmulde zum Schutz der Bahnanlage sei es auch gar nicht bevorteilt.

Folgende "Oberflächeneinbehalte" von Versorgungsträgern für Kanal, Wasserleitung und Breitbandnetz seien von dem beitragsfähigen Aufwand in Abzug gebracht worden:

- Abwasserverband "Oberes Fuldatal": Einbehalt i.H.v. 43.600 € für Erneuerung Kanal/Hausanschlüsse;

- OsthessenNetz GmbH: Einbehalt i.H.v. 10.000 € für Erneuerung Wasserleitung/Hausanschlüsse;

- Eigenbetrieb Breitband Eichenzell: Einbehalt i.H.v. 22.000 € u.a. für Verlegung von Breitbandkabeln und Berechnung eines Vorteils i.H.v. 5.000 € für die Aufnahme von Asphalt der Gehwege.

Der Vorwurf, Privatgrundstücke seien in die Planung miteinbezogen worden, sei falsch. Die von Seiten der Antragsteller vorgelegte Karte entstamme einer Konzeptplanung. In diesem Zusammenhang seien Anlieger mit Schreiben vom 19.10.2016 gefragt worden, ob der Überbauung von privater Grundstücksfläche und anschließender Eigentumsübertragung zugestimmt werde. In der Ausführungsplanung seien sodann keine privaten Grundstücksflächen überplant worden.

Wegen des weiteren Vorbringens und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Eilverfahren und im parallelen Hauptsacheverfahren (6 K 541/17.KS) sowie auf den Behördenvorgang der Antragsgegnerin (7 Ordner) Bezug genommen.

II.Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2016 ist der Antrag dem Begehren der Antragsteller entsprechend gem. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass dieser (lediglich) auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 20.01.2017 (6 K 541/17.KS) gerichtet ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach Erlass des Widerspruchsbescheides und Ablaufs der Klagefrist ginge ins Leere.

Der so verstandene Antrag hat allerdings keinen Erfolg.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Antragsgegnerin hat jedenfalls am 30.01.2017 mündlich den Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

Der Antrag ist aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO analog kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte oder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen im Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung im Eilverfahren nur dann vor, wenn ein Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Ist der Ausgang des Hauptverfahrens hingegen offen oder ist die Hauptsacheentscheidung von der Durchführung einer Beweisaufnahme abhängig, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nur dann in Betracht, wenn das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes überwiegt.

Ausgehend von diesen Maßstäben begegnet die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14.10.2016 keinen ernstlichen Bedenken. Der Erfolg einer Klage der Antragsteller gegen den angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin erscheint nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht als überwiegend wahrscheinlich.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragsteller zu Vorausleistungen auf den Straßenbeitrag ist § 11 des Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24.03.2013, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. I, S. 618) i.V.m. den Bestimmungen der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 18.11.2004 in der Fassung der ersten Änderung vom 17.11.2016, die gemäß Artikel 3 dieser Änderung rückwirkend zum 01.09.2016 in Kraft getreten ist (StrBS).

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der StrBS bestehen nicht. Insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich deren formeller Rechtmäßigkeit. Soweit die Antragsteller die rechtswirksame Veröffentlichung der Satzung bestreiten, hat die Antragsgegnerin eine Kopie der Veröffentlichung der Satzung in den Eichenzeller Nachrichten, Ausgabe 48/2006 (Bl. 30 f. d. -VV-, Ordner I), vorgelegt. Soweit die Antragsteller darüber hinaus die rechtmäßige Aufstellung der StrBS unter Hinweis auf fehlende Unterlagen zu entsprechenden Beschlüssen bestreiten, weckt dieses lediglich pauschale Vorbringen ohne Darlegung von näheren Anhaltspunkten keine Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen der Satzung.

Auch die Rechtsanwendung im Einzelfall begegnet keinen Bedenken.

Nach § 11 Abs. 1 HessKAG können Gemeinden zur Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Nach § 11 Abs. 10 HessKAG i. V. m. § 14 StrBS erhebt die Antragsgegnerin Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld ab Beginn des Jahres, in dem mit der Baumaßnahme begonnen wird.

Soweit die Antragsteller vortragen, dass der Widerspruchsbescheid vom 22.12.2016 aufgrund des unzulässigen Verzichts auf die Durchführung der Anhörung vor dem Anhörungsausschuss rechtswidrig sei, dringen sie hiermit nicht durch. Ein - unterstellter - Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 7 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des Vorverfahrens, da das Anhörungsverfahren nicht Teil eines bundesrechtlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens als Bestandteil des Vorverfahrens ist (HessVGH, Urteil v. 17.05.2001 - 4 UZ 918/01 -, juris, Rn. 5.). Ein Verstoß würde damit auch nicht die Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides berühren.

Soweit die Antragsteller vortragen, dass der Widerspruchsbescheid rechtswidrig sei, da dessen Begründung unzureichend sei, dringen sie mit diesem Einwand nicht durch.

Nach § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO muss der Widerspruchsbescheid begründet werdet. Für den notwendigen Inhalt der Begründung ist § 39 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) heranzuziehen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 73 Rn. 11). § 39 Abs. 1 VwVfG verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind nur die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dabei richten sich Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des einzelnen Falles (BVerwG, Urteil v. 15.05.1986 - 5 C 33/84 -, NVwZ 1986, 919, 921).

Hieran gemessen leidet der Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 22.12.2016 nicht an Begründungsmängeln, die zu seiner Rechtswidrigkeit führen. Die Antragsgegnerin setzt sich im Rahmen der Begründung des Widerspruchsbescheides mit den wesentlich vorgebrachten Rügen der Antragsteller auseinander. Soweit - wie von den Antragstellern gerügt - die Antragsgegnerin nicht auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls eingeht, begegnet dies keinen ernstlichen Bedenken. Diese Vorgehensweise ist offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass im Rahmen der Abrechnung der streitgegenständlichen Baumaßnahme gegen eine Vielzahl von Vorausleistungsbescheiden Widerspruch - mit teilweise identischen Widerspruchsbegründungen - erhoben wurde und die entsprechenden Widerspruchsbescheide mit einer einheitlichen Widerspruchsbegründung versehen wurden.

Die Straßenbeitragspflicht der Antragsteller ist dem Grunde nach gegeben.

Die Kammer hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass die von der Antragsgegnerin durchgeführten Baumaßnahmen einen beitragsfähigen Um- und Ausbau im Sinne des § 11 Abs. 1 HessKAG darstellen.

Die von der Antragsgegnerin abgerechnete Straßenbaumaßnahme, mit der im Jahr 2016 begonnen wurde und die bislang noch nicht abgeschlossen ist, weist technisch die Merkmale eines Um- und Ausbaus auf, der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht. An die Stelle des bisherigen Fahrbahnoberbaus, dessen Ausdehnung in die Tiefe etwa 15 bis 45 cm betrug, tritt ein neuer, insgesamt 60 cm starker Aufbau, bestehend aus einer 48 cm starken Frostschutzschicht, einer 14 cm starken Asphalttragschicht und 4 cm Asphaltbetondeckschicht. Die vorhandenen Fahrbahnbreiten werden zugunsten breiterer Gehwege von 7,50 m/6,50 m auf eine Breite von 5,50 m reduziert. Die Gehwege erhalten einen insgesamt 40 cm starken Gesamtaufbau (50 cm im Bereich von Zufahrten), bestehend aus 8 cm Betonsteinpflaster, 4 cm Bettung aus Brechsand-Splitt-Gemisch sowie einer 28 cm starken Frostschutzschicht (38 cm im Bereich von Zufahrten). Zudem wird die Straßenbeleuchtung erneuert.

Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt das Vorliegen einer Straßenbaumaßnahme, die sich technisch betrachtet als Um- und /oder Ausbau darstellt, für sich allein die Erhebung von Straßenbeiträgen noch nicht; hinzukommen muss vielmehr ein positiver Effekt für die Benutzbarkeit der Straße. Dieser besteht bei einem verändernden Um- und Ausbau in einer damit zu bewirkenden Verbesserung und bei einem Umbau, der - ohne wesentliche Änderung - lediglich der Erneuerung einer abgenutzten Verkehrsanlage dient ("schlichte" Erneuerung), in der Wiederherstellung der Neuwertigkeit der Verkehrsanlage. Im Gegensatz zu Maßnahmen des verändernden Um- und Ausbaus braucht mit einer abnutzungsbedingten Erneuerung eine verkehrstechnische Verbesserung nicht verbunden zu sein; es genügt vielmehr die Wiederherstellung der Straße in ihrem ursprünglichen Zustand und in der ursprünglichen Qualität. Voraussetzung für die Erhebung von Beiträgen ist dann allerdings, dass die Straße nach Ablauf der normalen Lebensdauer tatsächlich so abgenutzt und verschlissen war, dass sie grundlegend erneuert werden musste. Auf das letztgenannte Erfordernis kommt es wiederum bei Maßnahmen des verbessernden Um- und Ausbaus nicht an. Ist bei ihnen der erforderliche Verbesserungseffekt und - nach fehlerfreier Einschätzung der Gemeinde - auch ein entsprechendes Verbesserungsbedürfnis zu bejahen, so können sie auch schon vor Erreichung des Zustands der abnutzungsbedingten Erneuerungsbedürftigkeit und vor Ablauf der normalen Lebensdauer die Beitragspflicht nach § 11 HessKAG auslösen (HessVGH, Beschluss v. 04.04.1995 - 5 TH 1264/93 -, juris, Rn. 5).

Hieran gemessen ist die Straße .................. durch die Baumaßnahme insgesamt sowie in Bezug auf ihre Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehwege verbessert worden.

Eine Verbesserung der Teileinrichtungen Gehwege und Fahrbahn erfolgt bereits durch eine geänderte Verkehrsplanung verbunden mit einer Neuaufteilung der Verkehrsflächen. Die streitgegenständliche Baumaßnahme dient nach dem Verkehrskonzept der Antragsgegnerin dazu, die Straße " .................. " als verkehrsberuhigten Aufenthalts- und Geschäftsbereich bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Erschließungsfunktion und Beibehaltung des Separationsprinzips ohne Hochborde umzugestalten. Dabei soll der Straßenquerschnitt zugunsten breiterer Gehwege reduziert und damit die Sicherheit und Aufenthaltsqualität für Fußgänger erhöht werden. Nach der Zielsetzung der Antragsgegnerin soll durch eine Umgestaltung der Straßenräume der Verkehrsraum lebenswerter, sicherer sowie im Verkehrsfluss verbessert werden. Ferner soll durch den Fahrbahnrückbau und die Reduzierung der Ausrundungsradien der Autoverkehr verlangsamt und verstetigt werden, wodurch eine Verbesserung der Aufenthaltsqualität besonders im Fußgängerbereich erwartet werde. Eine Umgestaltung des öffentlichen Straßenraums sei sinnvoll, da durch die Ansiedlung des AWO-Altenzentrums im unmittelbaren Anschlussbereich der Straße "... ..." die Ansprüche der wachsenden Anzahl der Fußgänger steigen werde, aufgrund der breiten Fahrbahn derzeit jedoch der Kfz-Verkehr dominiere und zu erhöhten Fahrgeschwindigkeiten verleite. Der bisherige schmale Schutzstreifen führe zum Ausweichen der Fußgänger auf den Fahrbahnbereich (vgl. Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Y., Dezember 2015, Bl. 57 ff. d. -VV-, Ordner 4). Der Kammer erscheint es plausibel und nachvollziehbar, dass diese Planungsziele durch den beabsichtigten Umbau erreicht werden können. Planungsfehler sind somit nicht zu erkennen.

Die Teileinrichtung Fahrbahn wird durch die Baumaßnahme dadurch verbessert, dass sie im Vergleich zum vorherigen Zustand einen deutlich stärken Aufbau erhält. Hierbei handelt es sich - verglichen mit dem bisherigen Zustand - um eine technisch andere und höherwertige Art der Ausführung. Inwieweit dies auch für die Teileinrichtung Gehwege zutrifft, kann derzeit von der Kammer nicht feststellt werden, da insoweit weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen zweifelsfrei ersichtlich ist, über welchen Aufbau die Gehwege bisher verfügten. Eine Verbesserung ist aber jedenfalls durch ihre Verbreiterung eingetreten.

Die Verbesserung der Fahrbahn wird auch nicht durch ihre gleichzeitig erfolgte Verschmälerung kompensiert. Die Fahrbahnbreite soll nach Abschluss der Baumaßnahme 5,50 m betragen, so dass ein Begegnungsverkehr in der Regel problemlos möglich ist. Die Verschmälerung stellt sich daher nicht als erheblich dar. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Reduzierung der Fahrbahnbreite die (teileinrichtungsübergreifende) Verbesserung der Verbreiterung der Gehwege gegenübersteht (vgl. hierzu VG Kassel, Urteil v. 08.10.2002 - 6 E 1142/97 -, juris, Rn. 27). Mit dem Konzept der Verkehrsberuhigung ist notwendig ein Verlust an bisher dem Fahrzeugverkehr dienenden Verkehrsflächen verbunden. Eine Kompensation tritt hierdurch nicht ein. Es entspricht gerade der Zielsetzung der Verkehrsberuhigungsmaßnahme, den Fahrzeugverkehr zu reduzieren, zumindest zu verlangsamen und damit die Attraktivität des Fußgängerverkehrs zu erhöhen (vgl. BayVGH, 11.12.2003 - 6 B 99.1270 -, juris, Rn. 28; HessVGH, Beschluss v. 09.07.1999 - 5 TZ 4571/98 -, juris, Rn. 8). Auch sofern durch die Baumaßnahme die Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge möglicherweise vermindert werden, ist dies kein Aspekt, der unter Berücksichtigung des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin den Verbesserungseffekt aufzehrt.

Das Gericht hat aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen und Planungen auch keinen Zweifel am Vorliegen des insoweit für die Erhebung von Straßenbeiträgen erforderlichen Verbesserungsbedürfnisses.

Ob ein Bedürfnis dafür besteht, eine Verkehrsanlage durch bauliche Veränderungen - unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine beitragsfähige grundlegende Erneuerung, also möglicherweise schon vor Eintritt der Erneuerungsbedürftigkeit und vor Ablauf der normalen Nutzungsdauer - zu verbessern, hat die Gemeinde in Ausübung ihres Ermessens bei der Entscheidung über die Durchführung des Straßenbauvorhabens zu beurteilen (HessVGH, Urteil v. 30.01.1991 - 5 UE 2828/88 -, juris, Rn. 35). Dabei schützt das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des Verbesserungsbedürfnisses den Beitragspflichtigen nur vor willkürlichen Planungen und in der Folge ungerechtfertigten Kostenbelastungen. Deshalb sind - nur - solche Ausbauarbeiten nicht beitragsfähig, die bereits wenige Jahre nach einem die Beitragspflicht auslösenden Um- und Ausbau einer Straße zur Korrektur von Planungsfehlern durchgeführt werden (VG Kassel, Urteil v. 15.12.2000 - 6 E 3648/97 -, juris, Rn. 28).

Hieran gemessen gibt es für eine offensichtlich fehlerhafte Bejahung des Verbesserungsbedürfnisses durch die Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte. Für das Vorliegen eines Verbesserungsbedürfnisses spricht zunächst, dass die übliche Nutzungszeit der Straße deutlich abgelaufen ist. Diese existiert in ihrem bisherigen Zustand bereits seit über 50 Jahren. Zudem hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass die Straße in der bestehenden Form nicht mehr verkehrssicher ist und in diesem Zusammenhang auf vorhandene Risse, eine nicht mehr funktionierende Straßenentwässerung, abgesenkte Teilbereiche, vorhandene Gefahrstellen, Längsunebenheiten, Netzrisse und Verformungen infolge unzureichender Tragfähigkeit verwiesen. Aufgrund des Alters der Straße ist dieses Schadensbild plausibel und wird zudem durch das vorliegende Bildmaterial weitgehend gestützt. Hierbei greift das Gericht insbesondere auf die Fotodokumentation aus dem Gutachten von Prof. X. vom 17.10.2016 (Bl. 327 ff. d. -VV-, Ordner 6) zurück. Auf den Lichtbildaufnahmen ist ersichtlich, dass die Straße in einigen Bereichen deutliche Risse aufweist, Seitenbereiche schadhaft sind und die Fahrbahn insbesondere durch eine Reihe an wiederhergestellten Straßenaufbrüchen in Mitleidenschaft gezogen ist. Ob diese Schäden - wie von den Antragstellern vorgetragen - nicht frostbedingt sind, sondern insbesondere im Zusammenhang mit durchgeführten Aufgrabungen stehen, ist insoweit nicht von Belang. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass ein auf Straßenaufbrüchen beruhender Verschleiß zum "Lebensschicksal" einer Straße gehört (vgl. HessVGH, Urteil v. 30.01.1991 - 5 UE 2828/88 -, juris, Rn. 30).

Liegt damit in Bezug auf die streitgegenständliche Straße insgesamt sowie in Bezug auf die Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehwege eine beitragsfähige Maßnahme in Form einer Verbesserung vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob Fahrbahn und Gehwege erneuerungsbedürftig sind, mithin derart verschlissen und abgenutzt sind, dass sie eine (schlichte) Erneuerung rechtfertigen würden.

Soweit die Antragsteller auf eine etwaige mangelnde Unterhaltung der Straße seitens der Antragsgegnerin verweisen, dringen sie hiermit nicht durch. Die Frage ob ein sogenannter "aufgestauter Reparaturbedarf" vorliegt, ist nur bei dem Beitragstatbestand der Erneuerung, nicht hingegen bei der hier vorliegenden Verbesserung einer Verkehrsanlage von Bedeutung (OVG Bautzen, Beschluss v. 11.03.2002 - 2 O 205/01 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).

Im Hinblick auf die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung liegt eine beitragsfähige Maßnahme in Form der (schlichten) Erneuerung vor, da nach Ablauf einer Nutzungsdauer von über 50 Jahren ohne weiteres von deren Erneuerungsbedürftigkeit auszugehen ist. Soweit die Antragsteller vortragen, dass insbesondere im Kreuzungsbereich .................. /Richtung Sportplatz die Kreuzung wesentlich schlechter ausgeleuchtet sei, weckt dies keine Zweifel an der Beitragsfähigkeit. An der Beitragsfähigkeit einer Ausbauart wäre allenfalls dann zu zweifeln, wenn sie insgesamt offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 27). Dies ist aber weder vorgetragen noch ergeben sich hierfür aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen entsprechende Anhaltspunkte.

Mit ihren weiteren Einwänden, mit denen die Antragsteller die Beitragsfähigkeit der Baumaßnahme in Frage stellen, dringen sie ebenfalls nicht durch.

Soweit die Antragsteller vortragen, dass ein ordnungsgemäßer Beschluss der Baumaßnahme durch die Antragsgegnerin nicht vorliege, steht dies der Beitragsfähigkeit der Maßnahme nicht entgegen, da es hierfür nicht auf eine förmliche Ausbauentscheidung- und -planung der Gemeinde ankommt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 1).

Gleiches gilt für eine möglicherweise nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung des Ortsbeirates gemäß § 82 Abs. 3 S. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), weil die Beitragsfähigkeit einer Ausbaumaßnahme nicht davon abhängt, ob über ihre Durchführung unter Einhaltung kommunalrechtlicher Zuständigkeiten entschieden wurde (vgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 11.01.2016 - 12 K 87/14 - juris, Rn. 93 f.).

Auch soweit die Antragsteller vortragen, dass sie seitens der Antragsgegnerin nicht in die Planung der Baumaßnahme miteinbezogen worden seien, ist dies unbeachtlich, da eine fehlende Mitsprache der Anlieger vor oder während der Baumaßnahme deren Beitragsfähigkeit nicht berührt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 1 m.w.N.).

Soweit die Antragsteller vortragen, dass Motivation für die Straßenbaumaßnahme die Erneuerung des Kanals und die Gewährung von Fördergeldern gewesen sei, steht auch dies der Beitragsfähigkeit der Maßnahme nicht entgegen, da es hierfür nicht auf das Ausbaumotiv ankommt (vgl. OVG Münster, Urteil v. 17.08.2016 - 15 B 652/16 -, juris, Rn. 47 f.).

Auch soweit die Überplanung privater Grundstücksflächen gerügt wird, ändert dies nichts an der Beitragsfähigkeit der Maßnahme. Ohnehin hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass jedenfalls im Rahmen der finalen Ausführungsplanung von einer Überplanung abgesehen wurde, auch wenn eine Nutzung privater Grundstücksflächen im Planungsprozess ursprünglich angedacht war.

Soweit die Antragsgegnerin die Baumaßnahme (nur) bis zum Ortsschild und nicht darüber hinaus bis zur Einmündung an die L3430 durchgeführt hat, ist diese Entscheidung von ihrem Ausbauermessen gedeckt.

Ein Planfeststellungsverfahren für die streitgegenständliche Baumaßnahme war nicht erforderlich. Vorliegend dürfte es sich bei der Baumaßnahme bereits nicht um eine "Änderung" einer Gemeindestraße i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 2 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) handeln. Im Übrigen würde ein - unterstellter - Verstoß gegen § 33 HStrG nicht die Beitragsfähigkeit der Baumaßnahme in Frage stellen.

Auch ein etwaiger Verstoß gegen § 8 Abs. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) hätte keine Auswirkungen auf die Beitragsfähigkeit der Maßnahme.

Der mit dem streitigen Vorausleistungsbescheid geltend gemachte Anspruch ist der Höhe nach gerechtfertigt.

Die von den Antragstellern vorgetragenen Einwände gegen die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Kostenschätzung, die einen beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 1.174.550,00 € vorsieht, wecken - jedenfalls im Ergebnis - keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides.

Gemäß § 11 Abs. 10 HessKAG können Vorausleistungen unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags ab Beginn der beitragsfähigen Maßnahme erhoben werden. Dabei beruht die Ermittlung des im Rahmen der Vorausleistung zu erhebenden Betrages zwangsläufig auf Schätzungen und Prognosen der Kommune, der dabei ein gewisser, sachangemessener Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist. Dabei ist für die Rechtmäßigkeit der für die Berechnung der Vorausleistung getroffenen Kostenschätzung nicht deren Deckungsgleichheit mit dem erst nach Abschluss der Bauarbeiten feststellbaren Aufwand maßgeblich, sondern die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage (HessVGH, Beschluss v. 28.12.2016 - 5 B 2486/16 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).

Hieran gemessen dringen die Antragsteller mit ihrer Rüge, eine kursorische Schätzung sei auch im Rahmen der Heranziehung zu Vorausleistungen unzureichend, nicht durch. Soweit sie in diesem Zusammenhang anmerken, dass der Kostenansatz sich nicht mit den vorgelegten Ausschreibungsergebnissen decke, geht dieser Einwand fehl, da die hierin genannten Beträge gerade nicht die endgültigen, sondern nur die vorläufigen und damit geschätzten Kosten widerspiegeln. Eine endgültige, exakte Bestimmung des beitragsfähigen Aufwands ist erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung möglich und wird von der Antragsgegnerin dann vorzunehmen sein. Zudem können etwa im Laufe der Bauausführung weitere, bei der Planung zunächst nicht berücksichtigte Kosten entstehen, die in die Endabrechnung einzustellen sind. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den beitragsfähigen Aufwand für "Erneuerung der Straße und Gehwege" auf 1.017.450,00 € - nicht wie die Antragsteller behaupten auf 1.174.550,00 € (dies ist der geschätzte beitragsfähige Gesamtaufwand) - ansetzt und damit im Vergleich zum bezuschlagten Angebot in Höhe von 941.992 € einen Sicherheitszuschlag von weniger als 10 % einstellt.

Auch die weiteren von Seiten der Antragsteller vorgebrachten Einwände gegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Kostenschätzungen begründen - jedenfalls im Ergebnis - keine durchgreifenden Zweifel an der Höhe der geltend gemachten Vorausleistung.

Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt und begründet, dass sie im Rahmen der Schätzung des beitragsfähigen Aufwandes Kostenersparnisse in Abzug gebracht hat, die aus der gemeinsamen Durchführung der Straßenbaumaßnahme mit anderen Baumaßnahmen von Versorgungsträgern resultieren. In diesem Zusammenhang hat sie eine Kostenersparnis in Höhe von 43.600,00 € für die Kanalerneuerung durch den Abwasserverband "Oberes Fuldatal", in Höhe von 10.000,00 € für die Erneuerung der Wasserleitung sowie die Erneuerung von Hausanschlüssen durch die OsthessenNetz GmbH (Tochterunternehmen der RhönEnergie Fulda GmbH), in Höhe von 22.000,00 € für die Verlegung von Breitbandkabeln in den Gehwegen und die Erstellung von Kabelkreuzungen und Hausanschlüssen durch den Eigenbetrieb Breitband Eichenzell sowie einen entsprechenden Vorteil in Höhe von 5.000,00 € durch die Aufnahme und Entsorgung des Asphalts der Gehwege berücksichtigt. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass es sich hierbei um vorläufige Kostenansetzungen handele und erst nach Fertigstellung der Maßnahme im Rahmen eines Aufmaßes abgerechnet werde, ist dies nicht zu beanstanden. Daher findet auch der Einwand der Antragsteller, dass bei den Kanalarbeiten eine größere Schachtbreite als ursprünglich geplant notwendig gewesen sei, keine Berücksichtigung.

Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin jedoch Kosten in Höhe von 3.000,00 € für "Beweissicherung Straßenbau" in den beitragsfähigen Aufwand eingestellt. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin im Juni 2016 ein Feststellungsgutachten, das insbesondere der Beweissicherung der vorhandenen potentiell gefährdeten Bausubstanzen dient, in Auftrag gegeben und durchgeführt. Aufwendungen für die Erstellung eines Bauzustandsbeweissicherungsgutachtens sind allerdings keine beitragsfähigen Folgekosten, da sie nicht zur Erfüllung des Bauprogramms erforderlich sind (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 12; VG Darmstadt, Urteil v. 17.07.2006 - 4 E 536/03 -, juris, Rn. 74 f.; wohl auch BayVGH, Beschluss v. 21.07.2009 - 6 ZB 06.3102 -, juris, Rn. 4; a.A. OVG Münster, Urteil v. 02.09.1998 - 15 A 7653/95 -, juris, Rn. 55 ff.).

Die fehlerhafte Berücksichtigung der Kosten für die Beweissicherung bewirken indes nicht, dass der Vorausleistungsbescheid zwingend insoweit rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist und die aufschiebende Wirkung der dagegen gerichteten Klage in vollem Umfange anzuordnen ist (vgl. zu dieser Methode HessVGH, Beschluss v. 28.12.2016 - 5 B 2486/16 -, juris, Rn. 11). Die Antragsgegnerin hat die von ihr berechnete Vorausleistung von vornherein auf 30 % des aufgrund ihrer Schätzungen ermittelten endgültigen Beitrags begrenzt. Dabei ist davon auszugehen, dass sie mit diesem "Sicherheitspuffer" unvorhergesehene Kostenüberschreitungen vermeiden und gegebenenfalls auffangen wollte. Es ist offensichtlich, dass sich die zu Unrecht in den beitragsfähigen Aufwand eingestellten Kosten für das Beweissicherungsgutachten in diesem Rahmen halten werden.

Ohnehin stehen den soeben bezifferten, nicht beitragsfähigen Kosten Ersparnisse der Antragsgegnerin gegenüber, die sie bei richtiger Handhabung der Abrechnung der Straßenbaumaßnahme im Rahmen des beitragsfähigen Aufwandes nicht hätte in Abzug bringen dürfen (vgl. zu dieser Methode VG Kassel, Urteil v. 15.12.2000 - 6 E 3648/97 -, juris, Rn. 33, wobei es in diesem Verfahren - insoweit umgekehrt - um Aufwendungen ging, die in den beitragsfähigen Aufwand hätten eingestellt werden müssen). Soweit die Antragsgegnerin bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes einen Betrag von 15.000,00 € für die Abfindung des Landkreises Fulda für die Erneuerung des Deckenbelages nach der Abstufung der Straße im Jahr 1995 in Abzug gebracht hat, ist dies zu Unrecht erfolgt.

Eine Gemeinde muss für Straßenbauzwecke ausgewiesene Zuwendungen Dritter beitragsmindernd berücksichtigen, wenn diese zur Entlastung der Beitragspflichtigen bestimmt sind. Ob eine zur Bezahlung von Straßenbauarbeiten ausgewiesene Zuwendung eines Dritten insoweit zu einer anderweitigen Deckung im beitragsrechtlichen Sinne und damit zu einer Reduzierung des beitragsfähigen Aufwandes führt, richtet sich entscheidend nach dem Zweck, für den der Dritte seine Leistung bestimmt hat (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 36 f.).

Hieran gemessen stellt die Abfindungszahlung des Landkreises Fulda in Höhe von 30.000,00 DM keine anderweitige Deckung im beitragsrechtlichen Sinne dar, die zu einer Verminderung des beitragsfähigen Aufwandes führt. Nachdem mit Wirkung vom 01.01.1995 die streitgegenständliche Straße von einer Kreiszu einer Gemeindestraße abgestuft und bereits in mehreren Teilbereichen der Abstufungsstrecke ein neuer Deckenbelag auf Kosten des Landkreises Fulda aufgebracht worden war, erklärte sich dieser mit Schreiben an den Gemeindevorstand der Antragsgegnerin vom 20.11.1995 dazu bereit, für die verbleibende Reststrecke eine einmalige Abfindungssumme in Höhe von 30.000,00 DM an die Antragsgegnerin zu entrichten (vgl. Bl. 342 d. -VV-, Ordner I); hiernach seien mit dieser Zahlung alle Ansprüche der Antragsgegnerin an den Landkreis Fulda abgegolten. Zweck der Zahlung ist also gerade nicht die Entlastung der Beitragspflichtigen, sondern die Abgeltung von Ansprüchen zwischen dem Landkreis Fulda als vormaligem und der Antragsgegnerin als jetzigem Straßenbaulastträger gewesen.

Nicht zu beanstanden ist das Einstellen eines Betrages in Höhe von 100.000,00 € im beitragsfähigen Aufwand für die Erstattung von Straßenentwässerungskostenanteilen an den Abwasserverband "Oberes Fuldatal". Soweit hierüber bereits eine konkrete Vereinbarung zwischen dem Abwasserverband und dem Antragsgegner besteht, die Kosten in Höhe von 148.920,00 € vorsieht (vgl. Vereinbarung vom 12.08.2016, Bl. 235 f. d. -VV-, Ordner I), die Antragsgegnerin bei ihrer Kostenschätzung jedoch noch mit Kosten in Höhe von 100.000,00 € kalkuliert, begegnet dies keinen ernsthaften Bedenken.

Soweit die Antragsteller rügen, dass sich eine etwaige mangelnde Unterhaltung beitragsmindernd auswirken müsse, mithin ein sogenannter "Reparaturabschlag" vorzunehmen sei, dringen sie hiermit nicht durch. Denn eine beitragsfähige Maßnahme umfasst denknotwendig auch die Beseitigung im Laufe der Zeit entstandener Schäden, die - würde die beitragsfähige Maßnahme nicht vorgenommen - im Rahmen der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung von der Gemeinde auf ihrer Kosten hätten behoben werden müssen; ein Minderung um einen sogenannten "Reparaturabschlag" erfolgt daher nicht (VG Weimar, Beschluss v. 16.02.1998 - 3 E 919/97 -, juris, Rn. 23; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 32).

Die Kosten für den von der Antragsgegnerin gewählten Ausbau der Straße sind auch erforderlich. Insbesondere soweit sich ausweislich des Erläuterungsberichtes die Antragsgegnerin für einen Aufbau der Fahrbahn nach Bauklasse III gemäß RStO 2012 entschieden hat und hiernach ein insgesamt 60 cm starker Aufbau, bestehend aus einer 48 cm starken Frostschutzschicht, einer 14 cm starken Asphalttragschicht und einer 4 cm starken Asphaltbetondeckschicht vorgesehen ist, ist dies vom Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Erforderlichkeit der Art des Ausbaus der Straße gedeckt.

Die Richtlinie RStO 2012 entfaltet nach Auffassung des Gerichts keine unmittelbaren rechtlichen Bindungen für die Antragsgegnerin. Greift eine Gemeinde bei der Durchführung von Umund Ausbaumaßnahmen auf derartige technische Richtlinien zurück, ist die Wahl eines anderen, stärkeren Straßenaufbaus, als in den Richtlinien vorgesehen, im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Um- und Ausbaukosten nur dann abrechenbar, wenn die Gemeinde gute Gründe für ihre Entscheidung ins Feld führen kann, also der gewählte stärkere Straßenaufbau im Einzelfall zur Bewältigung des auf der Straße stattfindenden Verkehrs erforderlich ist, insbesondere ein schwächerer Aufbau den Anforderungen an die Straße für die auf ihr stattfindenden Verkehrsabläufe im Hinblick auf die vorgegebene Verkehrsbedeutung nach der von der Gemeinde gewählten Verkehrskonzeption nicht genügt (VG Kassel, Urteil v. 15.12.2000 - 6 E 3648/97 -, juris, Rn. 29).

Hieran gemessen ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der vorgesehene Aufbau der Fahrbahn unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Die Wahl eines insgesamt 60 cm starken Gesamtaufbaus der Fahrbahn ist vom Ausbauermessen der Antragsgegnerin gedeckt.

Soweit diese sich hierbei an der Tabelle 2 der RStO 2012 orientiert hat, ist dies rechtlich nicht beanstanden. Die Rüge des Antragstellers zum Vorgehen der Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Belastung dahingehend, dass diese es versäumt habe, vor Beginn der Ausbauarbeiten eine Verkehrszählung durchzuführen, ist ebenso irrelevant wie die Gründe, die die Antragsgegnerin hierzu veranlasst haben. Ziff. 2.5.1 der RStO 12 sieht in Bezug auf Fahrbahnen zwar vor, dass die Belastungsklassen den typischen Entwurfssituationen nach den RASt gemäß Tabelle 2 zugeordnet werden können, wenn sich für Verkehrsflächen in der geschlossenen Ortslage die dimensionierungsrelevante Beanspruchung nicht ermitteln lässt. Hieraus ist gleichwohl nicht zu folgern, dass in rechtlicher Hinsicht die Orientierung an dieser Tabelle fehlerhaft wäre. Insoweit ist nämlich nicht maßgeblich, auf welchem Weg die Gemeinde den Umfang der konkreten Bauausführung ermittelt hat, sondern ob dieser sich im Ergebnis noch im Rahmen des ihr zustehenden Ausbauermessens bewegt.

Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass und auf welchem Weg sie unter Heranziehung von Tabelle 6 und Tabelle 7 der RStO 2012 eine Mindestdicke für den frostsicheren Oberbau der Straße von 60 cm ermittelt hat. Insoweit wird auf Ziff. 5.1 des Untersuchungsberichts des Baugrundlabors Z. verwiesen.

Sofern die Antragsgegnerin in diesem Rahmen die Verkehrsanlage als "Sammelstraße" gewertet und entsprechend Tabelle 2 der RStO 12 in die Belastungsklasse Bk 1,0 eingeordnet hat - im Untersuchungsbericht wurde dieser Aspekt indes noch offengelassen -, begegnet dies keinen ernstlichen Zweifeln. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint eine Qualifizierung der Verkehrsanlage als "Wohnweg" bzw. "Wohnstraße" - die Einstufung als letztere würde im Übrigen zumindest auch die Einstufung in die Belastungsklasse Bk 1,0 rechtfertigen - als eher fernliegend. Beide Entwurfssituationen kennzeichnet, dass sie ausschließlich dem Wohnen dienen und über eine nur geringe Längenentwicklung verfügen (bis ca. 100 m bzw. 300 m). Dagegen beträgt die Länge der streitgegenständlichen Baustrecke bereits 560 m. Weiterhin sind an der Verkehrsanlage eine Reihe von Gewerbebetrieben und Dienstleistungsunternehmen ansässig. Zudem dürfte die Straße aufgrund ihrer Lage im Straßennetz einen nicht unerheblichen Verkehr von außerhalb der Ortschaft in den Ortskern bzw. umgekehrt leiten. Schließlich wird die Straße auch von Linienbussen befahren. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Charakteristik der streitgegenständliche Verkehrsanlage damit der einer "Sammelstraße" nach Nr. 5.2.3 RASt 2006 entspricht, deren überwiegende Nutzung hiernach Wohnen mit einzelnen Geschäften und Gemeinbedarfseinrichtungen ist und deren Länge zwischen 300 m und 1000 m beträgt und von Linienbusverkehr betroffen ist, ist daher nicht zu beanstanden. Nicht verkannt wird, dass durch die Reduzierung der Fahrbahnbreite auf 5,50 m insbesondere auch die Aufenthaltsqualität im Fußgängerbereich verbessert werden soll. Dies fällt jedoch bei der Einstufung der Straße ebenso nicht entscheidend ins Gewicht wie die Tatsache, dass an der Ortschaft das Verkehrszeichen 253 mit dem Zusatzzeichen 1026/35 aufgestellt ist. Dadurch sind nämlich u.a. weder Personenkraftfahrzeuge noch Lieferverkehre, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t überschreitet, von der Benutzung der Verkehrsanlage ausgeschlossen.

Auch soweit die Antragsteller unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen diverser Anwohner eine geringere Belastung mit Schwerverkehr vortragen, die zu einer anderweitigen Einstufung der Verkehrsanlage führe, weckt dies bei der Kammer keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn hiernach eine Einstufung der Verkehrsanlage nach Tabelle 2 der RStO 12 als grob falsch erschiene. Hierfür bestehen jedoch nach summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte. Die derzeit ausgeübte und individuell beabsichtigte Schwerverkehrsbelastung ist insoweit nicht maßgeblich. Der Antragsgegnerin steht ein vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum zu, der sich an den straßenverkehrsrechtlich und bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzungen zu orientieren hat. Eine Überschreitung dieses Prognosespielraums ist nicht erkennbar.

Die insoweit unterschiedlichen Einschätzungen der Beteiligten verdeutlichen vielmehr, dass eine exakte Bestimmung der tatsächlichen Schwerverkehrsbelastung nur bedingt möglich ist und die Antragsgegnerin diesbezüglich einen vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Prognosespielraum hat, der - wie dargelegt - nicht überschritten ist.

Soweit die Antragsteller weiterhin vortragen, dass als Straßenbelag "Grauasphalt" verwendet worden sei, der erheblich teurer als normaler Asphalt sei, ist weder hinreichend substantiiert noch sonst ersichtlich, dass hierdurch die Antragsgegnerin ihr Ausbauermessen fehlerhaft ausgeübt hätte.

Zu Recht hat die Antragsgegnerin einen Anteil von 50 % des Aufwandes auf die Anlieger umgelegt.

Nach § 3 Abs. 1 StrBS trägt die Gemeinde 25 % des beitragsfähigen Aufwands, wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr, 50 %, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen und 75 %, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Maßgeblicher Anhaltspunkt für die für die Bestimmung des Anteils der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand erforderliche Einstufung der Straße im konkreten Beitragsfall ist die ihr zuteilwerdende Funktion, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand sowie der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Allerdings können im Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse eine andere Funktionszuweisung erzwingen (HessVGH, Urteil v. 30.10.2007 - 5 UE 1211/07 -, juris, Rn. 24).

Hieran gemessen ist die Qualifizierung der Straße .................. als überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienend nicht zu beanstanden. Dies folgt zunächst aus der Lage der Straße im Verkehrsnetz, die sich aus den vorgelegten Plänen ergibt. Hiernach dient die Straße vornehmlich der Aufnahme des Ziel- und Quellverkehrs der an ihr anliegenden Grundstücke sowie der Aufnahme und Weiterleitung des Verkehrs der Straßen "... ..." und ".. ..... ..", die auf die Straße .................. zur Aufnahme ihres eigenen Anliegerverkehrs angewiesen sind. Zwar mag es sein, dass die Straße auch von Teilen des überörtlichen Verkehrs genutzt wird; dass die Anlage dadurch allerdings überwiegend überörtlichem Durchgangsverkehr dient, ist nicht ersichtlich. Gegen eine Qualifizierung der Straße als überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienend spricht auch der geplante Ausbauzustand der Straße mit einer Fahrbahnbreite von lediglich 5,50 m. Zudem wurde die Straße im Jahr 1995 von einer Kreisstraße zu einer Gemeindestraße abgestuft.

Die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes ist nicht zu beanstanden.

Die Antragsgegnerin hat zu Recht die im sogenannten "Wendehammer" liegenden Grundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nicht berücksichtigt.

Hinsichtlich der Frage, ob eine Stichstraße eine selbständige Erschließungsanlage ist oder ob sie Teil der Straße ist, in die sie einmündet, ist von einer natürlichen Betrachtungsweise auszugehen und dabei auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen, das durch die tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Straßenführung, -breite, -länge und -ausstattung) geprägt wird. Insoweit deckt sich der Anlagenbegriff des hessischen Straßenbaubeitragsrechts im Wesentlichen mit dem des Erschließungsbeitragsrechts. Von Belang für die Beurteilung der erschließungsrechtlichen Selbständigkeit einer Verkehrsanlage sind zudem ihre Beschaffenheit, die Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und vor allem das Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet. Das Kriterium des Maßes der Abhängigkeit ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil eine Stichstraße ausschließlich auf die Straße angewiesen ist, von der sie abzweigt, sie darin einer Zufahrt ähnelt und deshalb in aller Regel der Eindruck der Unselbständigkeit besteht, es sei denn, im Einzelfall lägen besondere Umstände des äußeren Bildes vor, die die Stichstraße als selbständig erscheinen ließen. Dementsprechend ist grundsätzlich eine öffentliche, für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehene, bis zu 100 m lange und nicht verzweigte Sackgasse, die eine ihrer Ausdehnung angemessene Anzahl von Grundstücken erschließt, als erschließungsrechtlich unselbständig und als Bestandteil der Anbaustraße anzusehen, in die sie einmündet (vgl. HessVGH, Beschluss v. 06.12.2005 - 5 TG 1729/05 -, juris, Rn. 3, m.w.N; BVerwG, Urteil v. 25.01.1985, NVwZ 1985, 753 [BVerwG 25.01.1985 - BVerwG 8 C 106.83]).

Hieran gemessen stellt sich die zum sogenannten "Wendehammer" abzweigende Verkehrsanlage als selbstständige Erschließungsanlage dar. Ausweislich der Planunterlagen weist der Wendehammer zwar eine Länge von etwa 80 m - also deutlich unter 100 m - aus. Gegen eine Qualifizierung als unselbstständige Erschließungsanlage spricht jedoch entscheidend, dass sich die Verkehrsanlage nach ca. 30 m verzweigt, indem sie in eine rechtwinklige Rechtskurve abknickt, wodurch ein Eindruck der Selbständigkeit entsteht.

Nicht zu beanstanden ist ferner die Nichtberücksichtigung der im Eigentum der DB Netz AG stehenden Grundstücke Flur .., Flurstück ... und Flur .., Flurstück ...

Nach § 11 Abs. 1 S. 4 HessKAG werden Beiträge "von den Grundstückseigentümern erhoben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme nicht nur vorübergehende Vorteile bietet". Solange ein die verkehrssichere Zugangsmöglichkeit eröffnendes tatsächliches, ausräumbares Hindernis nicht beseitigt ist, fehlt es an der eine Beitragspflicht auslösenden vorteilhaften Inanspruchnahmemöglichkeit (HessVGH, Urteil v. 03.09.2008 - 5 A 688/08 -, juris, Rn. 24).

Hieran gemessen besteht in Bezug auf die obengenannten Grundstücke keine vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit. Zum einen ist anhand der dem Gutachten von Prof. X. vom 17.10.2016 beigefügten Lichtbilder zu erkennen, dass der Zugang zu den Grundstücken durch Schutzgeländer versperrt ist (vgl. Bl. 340 f. d. -VV-, Ordner I). Zum anderen besteht nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin ein Höhenunterschied zwischen Straßenniveau und Flutsohle von etwa 2 m.

Soweit die Antragsteller darüber hinaus vortragen, dass andere Anlieger Bescheide betreffend falscher Flurstücke unter Zugrundelegung unzutreffender Grundstücksgrößen erhalten hätten, sind derartige Anhaltspunkte weder konkret dargelegt noch sonst für die Kammer ersichtlich.

Soweit in der Widerspruchsbegründung auf Widersprüche gegen Vorausleistungsbescheide in Bezug auf die Flurstücke ../.. und ../.. Bezug genommen wird, würde eine - unterstellte - Rechtswidrigkeit etwaiger Bescheide die Antragsteller in Bezug auf den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzen, da durch eine Nichtberücksichtigung dieser Grundstücke bzw. Reduzierung der angesetzten Geschossflächen sich die Gesamtsumme der Geschossflächen im Abrechnungsgebiet vermindern und sich damit zugleich der Beitragssatz erhöhen würde.

Im Übrigen bestehen gegen eine Veranlagung des hier streitgegenständlichen Grundstücks (Flurstück ../..) keine Bedenken.

Hiergegen spricht nicht, dass die Antragsteller vortragen, dass das Grundstück mit dem Flurstück ../.. verbunden bzw. hierüber erschlossen sei, mit diesem eine wirtschaftliche Einheit bilde und mit gemeinsamen Einrichtungen überbaut sei. Maßgeblich ist vorliegend nicht der wirtschaftliche, sondern der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff. Dies folgt daraus, dass nach § 6 S. 1 StrBS der umlagefähige Aufwand auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt wird und nach § 7 Abs. 1 StrBS als Grundstücksfläche im Sinne des § 6 StrBS grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks gilt. Demnach ist das Flurstück ../.. als eigenständiges Grundstück zu veranlagen, da es im Grundbuch von Eichenzell auf Blatt 1423 unter einer eigenständigen laufenden Nummer eingetragen ist.

Auch der Vortrag, wonach eine Erschließung über die Straße..................Nr. ... baurechtlich nicht möglich und genehmigungsfähig sei, weckt keine Zweifel an der Veranlagung des streitgegenständlichen Grundstücks.

Das Straßenausbaubeitragsrecht knüpft nicht an die von der Einrichtung vermittelte baurechtliche Erschließung, sondern allein an die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung an. Im Rechtsbereich der Beitragserhebung für eine vorhandene, lediglich erneuerte oder verbesserte Straße, reicht es daher zur Annahme eines auszugleichenden Sondervorteils aus, dass die Einrichtung in qualifizierter Weise, nämlich vom eigenen Grundstück aus, in Anspruch genommen werden und das Grundstück in einer Weise genutzt werden kann, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, von der Einrichtung Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (vgl. BayVGH, Urteil v. 30.10.2007 - 6 BV 04.2189 -, juris, Rn. 20).

Diese vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit ist für das streitgegenständliche Grundstück Flurstück ../.. vorhanden. Das Grundstück stellt in Bezug auf die Straße .................. unstreitig ein Hinterliegergrundstück dar. Soweit man eine Unterscheidung zwischen gefangenem und nicht gefangenem Grundstück trifft, handelt es sich auch unstreitig um ein gefangenes Hinterliegergrundstück, denn weitere Zufahrtsmöglichkeiten bestehen nicht.

Grundsätzlich ist auch für Hinterliegergrundstücke die vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit zu bejahen, soweit die um- und ausgebaute Straße vom Hinterliegergrundstück aus erreicht werden kann. Stehen das vordere - unmittelbar an die Straße angrenzende - und das dahinterliegende Grundstück im Eigentum desselben Eigentümers (Fall der "Eigentümeridentität"), so ist regelmäßig schon deswegen und damit unabhängig vom Vorliegen einer beide Grundstücke erfassenden einheitlichen Nutzung der die vorteilhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme eröffnende Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück aus gewährleistet. Ob sich der Eigentümer den Zugang zur Straße für sein hinteres Grundstück auch tatsächlich anlegt, ist dann unerheblich. Es reicht aus, dass aufgrund eben der Eigentümerstellung und der damit verbundenen Gestaltungs- und Einwirkungsmöglichkeiten der Anlegung eines solchen Zugangs Hinderungsgründe tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht entgegenstehen (VGH Kassel, Urteil v. 06.05.2009 - 5 A 2017/08, juris, Rn. 22).

Vorliegend liegt ein Fall der Eigentümeridentität vor. Zwar liegt das streitgegenständliche Flurstück ../.. nicht unmittelbar an dem an der Straße angrenzenden, ebenfalls im Eigentum der Antragsteller stehenden Flurstück ../.. an. Beide genannten Flurstücke liegen jedoch an Flurstück ../.. an, das auch im Eigentum der Antragsteller steht. Für eine vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit spricht darüber hinaus, dass laut Bauvoranfrage vom 25.03.2013 die Erschließung des Flurstücks ../.. durch eine ca. 3,50 m breite Zufahrt von der Straße .................. erfolgen soll (Bl. 226 d. -VV-, Ordner I). Ausweislich der Planunterlagen dürfte diese Zuwegung über das Flurstück ../.. erfolgen, das sich zwischen Flurstück ../.. ( .................. Nr. ..) und Flurstück ../.. ( .................. Nr. ..) befindet. Die Zuwegung ist auf den Lichtbildaufnahmen 477-F-393 bis 477-F-395 des Feststellungsgutachtens vom 30.06.2016 zu erkennen (vgl. Bl. 158 f. d. -VV-, Ordner 2).

Soweit die Antragsteller vortragen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Vorausleistungsbescheides unrichtig sei, führte dies - selbst die Unrichtigkeit unterstellt - nicht zu dessen Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls dazu, dass Fristen nicht in Lauf gesetzt würden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 58 Rn. 3 m.w.N.).

Die aufschiebende Wirkung der Klage war auch nicht im Hinblick auf eine etwaige unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte anzuordnen. Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 116 m.w.N.). Das Vorliegen derartiger Nachteile wurde nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere folgt eine unbillige Härte nicht bereits aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, in Eilverfahren vorliegender Art ein Drittel des für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren in Betracht kommenden Streitwerts festzusetzen. Dies ist hier ein Drittel des im Bescheid vom 14.10.2016 festgesetzten Vorausleistung in Höhe von 5.700,00 €, mithin 1.900,00 €.

Lukas Jozefaciuk