Verkehrsrecht | Unfall | Kanzlei | Anwalt | Rechtsanwalt | Dieselskandal | Abgasskandal | Autokreditwiderruf | Frankfur
Die Verkehrsrechtskanzlei.
Urteile Verkehrsrecht_Anwalt Frankfurt Verkehrsunfall_ Anwaltskanzlei für Verkehr Frankfurt_ Anwalt Verkehrsrecht_ Anwalt Dieselskandal_ Anwalt Abgasskanda_ Anwalt Autokredit widerrufen.jpg

Urteile zum Verkehrsrecht

Rechtssprechung Datenbank

 

Suchen in unserer Urteilsdatenbank

In unserer Urteilsdatenbank finden Sie Rechtsprechung zum Thema Verkehrsrecht. Hier können Sie bestimmte Suchbegriffe eingeben und Ihnen werden die einschlägigen Urteile angezeigt.

 

VG Köln, Urteil vom 12.01.2017 - 18 K 5857/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger ist Halter des Pkw mit dem Kennzeichen H. E. 0000. Er überklebte auf beiden Kennzeichenschildern das Euro-Feld von oben nach unten mit waagerechten Streifen der Farben schwarz, weiß und rot, wobei im weißen Feld der Großbuchstabe "D" steht. Das wurde im Zuge einer das Verwaltungsverfahren auslösenden polizeilichen Kontrolle bemängelt.

Nach zweimaliger ergebnisloser Aufforderung u.a. mit E-Mail vom 30.5.2016 forderte der Beklagte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 27.6.2016 auf, die Mängel, die in der Überklebung des Kennzeichens und der Nichterkennbarkeit des Euro-Felds bestünden, unverzüglich zu beheben und dies mittels Bestätigung einer Polizeidienststelle oder Vorführung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach - am 29.6.2016 erfolgter - Zustellung der Verfügung nachzuweisen. Für den Fall der Nichtbefolgung untersagte die Beklagte den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr vom Zeitpunkt des Ablaufs der vorgenannten Frist an, wies den Kläger auf seine für diesen Fall bestehende Verpflichtung zur Außerbetriebsetzung hin und drohte für den Fall der Nichtbefolgung dieser Verpflichtung den unmittelbaren Zwang an.

Mit der dagegen am 6.7.2016 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Er habe das Kennzeichen nicht verdeckt. Er habe zwar das nach § 10 Abs. 10 FZV erforderliche Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat mit dem für Deutschland vorgesehenen Großbuchstaben "D" verändert, aber angebracht. Da das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nicht in das Kennzeichen einbezogen werden dürfe, habe er mit der Überklebung des Euro-Felds nicht das Kennzeichenschild verändert. Allein dessen Abdeckung in Gänze werde aber durch § 10 FZV untersagt. Die Verwendung des Eurokennzeichens sei dagegen zwar durch Verordnung normiert, diese Verordnung widerspreche aber dem im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetz, wonach neben dem Kennzeichen nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat angebracht werden dürfe; von einem Euro-Feld sei dort nicht die Rede. Wegen der Komplexität der Vorschriften sei es dem rechtsunkundigen Kläger nicht möglich nachzuvollziehen, wie diese Vorschriften zu interpretieren seien. Er habe sich an der Rechtsprechung orientiert. Verschiedene mit diesen Rechtsfragen in Zusammenhang stehende Strafverfahren seien entweder eingestellt worden oder hätten mit einem Freispruch geendet.

Der Kläger beantragt,

die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27.6.2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe gegen § 10 Abs. 2 FZV verstoßen, weil er das Euro-Feld und damit einen gemäß Abschnitt 1 Nr. 3 der Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 FZV zum Kennzeichenschild gehörenden Teil mit Folie überdeckt habe. Nach § 10 Abs. 12 FZV habe er deshalb das Fahrzeug nicht in Betrieb setzen dürfen. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung dürfe die Verwendung des Euro-Felds auf dem Kennzeichenschild vorschreiben, weil die ursprüngliche Regelung zum Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaats durch die Verordnung (EG) Nr. 2411/98 weggefallen sei.

Gründe

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil damit beide Beteiligten einverstanden sind, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anhörung zu der Ordnungsverfügung ist entweder in der E-Mail vom 30.5.2016 zu sehen oder aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden.

Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist § 5 Abs. 1 FZV, wonach die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eines Fahrzeugs eine angemessene Frist zur Beseitigung von Mängeln setzen kann, wenn sich das Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erweist.

Solche Mängel lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung vor. Bei dem Pkw mit dem Kennzeichen H. E. 0000, dessen Halter der Kläger war, ist unstreitig das blaue Euro-Feld auf beiden Kennzeichenschildern überklebt und zwar jeweils mit einem Aufkleber in den Farben der zeitweise vom Deutschen Reich verwendeten Flagge mit der Farbenfolge schwarz, weiß, rot und dem zusätzlichen Großbuchstaben "D" im weißen - mittleren - Feld. Damit erweist sich das Fahrzeug des Klägers als nicht vorschriftsgemäß im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 FZV. Danach dürfen Kennzeichenschilder u.a. nicht zusätzlich mit Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in § 10 Abs. 6 FZV genannten Vorschriften. Der Kläger hat einen Teil des Kennzeichenschilds mit der oben beschriebenen Abdeckung versehen, ohne eine entsprechende Genehmigung zu besitzen.

Unerheblich ist, dass der Kläger das Kennzeichen selbst nicht verdeckt hat. Insoweit verkennt er den Unterschied zwischen Kennzeichen und Kennzeichenschild, der sich indes schon ohne weiteres aus dem Wortlaut der Vorschriften erschließt. Das Kennzeichenschild besteht nicht nur aus dem Kennzeichen, sondern ist eine umfassendere Einheit als das Kennzeichen selbst. Das Kennzeichen besteht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 FZV aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. Das Kennzeichenschild enthält dagegen nicht nur das Kennzeichen, sondern gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 3 FZV auch das so genannte Euro-Feld.

Da die Kennzeichenschilder des klägerischen Fahrzeugs nicht den Vorgaben der Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV entsprechen, darf dieses Fahrzeug nicht (mehr) auf öffentlichen Straßen betrieben werden. Gemäß § 10 Abs. 12 Satz 1 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen - unbeschadet des hier nicht einschlägigen Absatzes 4 des § 10 FZV - u.a. nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV angebracht ist. Der Halter darf nach § 10 Abs. 12 Satz 2 FZV die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, dass das vorgeschriebene Euro-Feld seinerseits mit höherrangigem Recht vereinbar ist; immerhin muss selbst dann, wenn das nicht der Fall wäre, das - mangels Einschränkung: gesamte - Kennzeichenschild gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 FZV reflektierend sein. § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 3 FZV steht indes im Einklang mit höherrangigem Recht. Diesbezüglich hat bereits das

VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 29.1.2015 - 8 K 4792/14 -, juris,

zutreffend ausgeführt:

"Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV müssen Form, Größe und Ausgestaltung des Kennzeichenschilds einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Ein Gestaltungselement, das ein Kennzeichenschild nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend enthalten muss, ist das unter Abschnitt 1 Nr. 3 der Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 FZV dargestellte blaue Euro-Feld (Sternenkranz mit Erkennungsbuchstabe "D"). ... Dieses sog. Euro-Kennzeichen war durch die 21. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.01.1995 (BGBl. I S. 8) zunächst fakultativ - als Wahlmöglichkeit für den Fahrzeughalter - eingeführt worden (vgl. § 60 Abs. 1b StVZO in der bis 01.11.2000 geltenden Fassung). In der amtlichen Begründung zu dieser Verordnung war bereits festgelegt worden, dass nach ein bis zwei Jahren der Verordnungsgeber auf Grund der inzwischen gemachten Erfahrung zu prüfen habe, ob das Euro-Kennzeichen obligatorisch eingeführt werden solle (vgl. BR-Drs. 184/00 vom 29.03.00. S. 2 zu 1b). Mit der 32. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2000 (BGBl. I Nr. 34 S. 1090) wurde das Euro-Kennzeichen mit der zum 01.11.2000 in Kraft getretenen Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 5 StVZO i.V.m. Anlage Va, die nach dem Inkrafttreten der FZV am 01.03.2007 durch den - inhaltsgleichen - § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV i.V.m. Anlage 4 ersetzt wurde, sodann obligatorisch eingeführt; die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1b StVZO a.F., nach der ein Kennzeichen mit blauem Euro-Feld (nur) auf Antrag zugeteilt werden durfte, wurde aufgehoben. Ausweislich der Verordnungsbegründung erschien die obligatorische Zuteilung von Euro-Kennzeichen bei neuzugelassenen Fahrzeugen oder bei notwendigen Neuzuteilungen von Kennzeichen oder bei Ersatz der Kennzeichenschilder nunmehr geboten (vgl. BR-Drs. 184/00 vom 29.03.00, S. 84 ff). ...

Entgegen der Auffassung der Klägerin war die obligatorische Einführung des Euro-Kennzeichens in § 60 Abs. 1 Satz 5 StVZO i.V.m. Anlage Va, die in § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV i.V.m. Anlage 4 ihre Fortsetzung fand, auch `gesetzeskonform´ und steht insbesondere nicht der `nach § 10 Abs. 10 FZV i.V.m Artikel 37 i.V.m. Anhang 3 des Übereinkommens vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr festgelegten Beschriftung des Unterscheidungszeichens entgegen´. Die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV hält sich im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 2c) StVG und ist mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar. Nach Art. 80 Abs. 1 GG können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. § 6 Abs. 1 Nr. 2c) StVG, wonach das Bundesministerium für Verkehr u.a. ermächtigt wird, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr einschließlich Ausnahmen von der Zulassung, die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der Fahrzeuge und dabei insbesondere auch über die Kennzeichnung von Fahrzeugen, enthält eine solche Verordnungsermächtigung, die ausreichend bestimmt ist.

An der obligatorischen Einführung des Euro-Kennzeichens war der Verordnungsgeber auch nicht durch das Gesetz vom 21.09.1977 zu den Übereinkommen vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr und über Straßenverkehrszeichen, zu den Europäischen Zusatzübereinkommen vom 01.05.1971 zu diesen Übereinkommen sowie zum Protokoll vom 01.03.1973 über Straßenmarkierungen (BGBl. II Nr. 39, S. 809 ff) gehindert, mit dem der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates u.a. dem von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 08.11.1968 zugestimmt hat. In Kapitel III dieses Übereinkommens, das Bedingungen für die Zulassung der Kraftfahrzeuge und Anhänger zum internationalen Verkehr enthält (vgl. BGBl. II Nr. 39, S. 847 ff) ist in Artikel 36 geregelt, dass im internationalen Verkehr jedes Kraftfahrzeug an der Vorderseite und an der Rückseite ein Kennzeichen führen muss (Abs. 1), wobei die Ausgestaltung und Anbringung dem Anhang 2 entsprechen muss (Abs. 3). Artikel 37 bestimmt, dass jedes Kraftfahrzeug im internationalen Verkehr außer dem Kennzeichen hinten ein Unterscheidungszeichen des Staates führen muss, in dem es zugelassen ist (Abs.1). Ausgestaltung und Anbringung des Unterscheidungszeichens müssen dem Anhang 3 entsprechen (Abs. 3). Gemäß Anhang 3 muss sich das Unterscheidungszeichen nach Artikel 37 aus einem bis zu drei lateinischen großen Buchstaben zusammensetzen. Die Buchstaben müssen in schwarzer Farbe auf einer weißen elliptischen Fläche aufgemalt sein, deren lange Achse waagrecht liegt (Abs. 1). Das Unterscheidungszeichen darf weder in das Kennzeichen einbezogen noch so angebracht werden, dass es mit dem Kennzeichen verwechselt werden oder dessen Lesbarkeit beeinträchtigen kann (Abs.3).

Das hiernach festgeschriebene Erfordernis eines zusätzlichen separaten Nationalitätszeichens (im Falle der Bundesrepublik Deutschland ein ovales `D-Schild´) im grenzüberschreitenden Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union ist allerdings gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 03.11.1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (Abl. L 299 vom 11.11.1998, S. 1) mit Inkrafttreten der Verordnung am 11.11.1998 wegfallen. Denn gemäß Artikel 3 dieser in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar geltenden Verordnung erkennen Mitgliedsstaaten, die vorschreiben, dass in einem anderen Mitgliedsstaat zugelassene Fahrzeuge bei der Teilnahme am Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet ein Unterscheidungszeichen führen müssen, das Unterscheidungszeichen des Zulassungsmitgliedstaats, das gemäß dem Anhang am linken Rand des Kennzeichens platziert ist, den anderen Unterscheidungszeichen, die sie für Zwecke der Angabe des Zulassungsstaats des Fahrzeugs anerkennen, als gleichwertig an. Im 4. Erwägungsgrund der Verordnung ist hierzu ausgeführt, dass mehrere Mitgliedstaaten ein Kennzeichen eingeführt hätten, das am linken Rand in Anlehnung an die Europaflagge ein blaues Feld mit zwölf gelben Sternen aufweise und außerdem das Unterscheidungszeichen des Zulassungsmitgliedsstaates enthalte. Dieses Unterscheidungszeichen entspreche hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Verkehrs dem Zweck von Artikel 37 des (Wiener) Übereinkommens, den Zulassungsmitgliedstaat festzustellen. Es sei deshalb, so der Erwägungsgrund Nr. 5, notwendig, dass die Mitgliedstaaten, die verlangten, dass Fahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten die Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaats führen müssten, auch das Unterscheidungszeichen, wie es im Anhang dieser Verordnung vorgesehen sei, anerkennen.

Sofern im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der Europäischen Union am betreffenden Kraftfahrzeug ein Kraftfahrzeugkennzeichen mit blauem Euro-Feld und in diesem der Nationalitätsbuchstabe des Zulassungsmitgliedstaats geführt wird, kann deshalb seit Inkrafttreten dieser Verordnung auf das separate Nationalitätszeichen verzichtet werden, was letztlich zu der generellen obligatorischen Einführung des Euro-Kennzeichens in Deutschland geführt hat (vgl. BR-Drs. 184/00 vom 29.03.00, S. 85)."

Aus diesen Gründen liegt zugleich ein Verstoß gegen § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV vor, wonach u.a. die Ausgestaltung der Kennzeichenschilder den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 (hier: Abschnitt 1 Nr. 3) FZV entsprechen müssen.

Soweit der Kläger einwendet, dass es sich bei nationalen Unterscheidungszeichen (nach § 10 Abs. 10 FZV) und Kennzeichenschild um zwei getrennte Zeichen handele und er nur das nationale Unterscheidungszeichen mit der ehemaligen Nationalflagge beklebt habe, der Großbuchstabe "D" jedoch weiterhin gut sichtbar sei, liegen diese Ausführungen nach alledem neben der Sache.

Abgesehen davon wäre auch eine "Untermalung" des Unterscheidungszeichens nach § 10 Abs. 10 FZV mit anderen Farben im Hinblick auf die Regelung in Anhang 3 Abs. 1 zu Art. 37 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens unzulässig, weil danach Buchstaben in schwarzer Farbe auf einer weißen elliptischen Fläche vorgeschrieben waren.

Auf diese Rechtslage hat der Ausgang der vom Kläger angeführten strafrechtlichen Verfahren keinen Einfluss, zumal es vorliegend nicht um die Fragen strafrechtlicher Schuld geht; das verwaltungsrechtliche Ordnungsverfahren setzt keine Schuld oder Vorwerfbarkeit voraus.

Dass die angefochtene Ordnungsverfügung als Mangel die Überdeckung der Kennzeichen und nicht der Kennzeichenschilder aufführt, ist lediglich eine offensichtliche Unrichtigkeit in Form einer ersichtlichen Wortverkürzung, wie sich aus dem weiteren aufgeführten Mangel, der Nichterkennbarkeit des EU-Felds, ergibt; dass die Nichterkennbarkeit des Euro-Felds zugleich die Überklebung der Kennzeichenschilder meint, war dem Kläger spätestens seit der E-Mail des Beklagten vom 30.5.2016 klar. Es ging nicht nur dabei, sondern auch schon bei der vorangegangenen und das Verwaltungsverfahren auslösenden polizeilichen Kontrolle und Bemängelung nur um die Überklebung des Euro-Felds.

Das dem Beklagten als Zulassungsbehörde nach § 5 Abs. 1 FZV eingeräumte Ermessen hat er fehlerfrei ausgeübt. Er hatte den Kläger zunächst - wie es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet - mit vorangehenden Schreiben auf die an seinem Fahrzeug bestehenden Mängel hingewiesen und ihn aufgefordert, diese Mängel zu beheben und eine Bestätigung über die Behebung der Mängel vorzulegen.

Auch die Aufforderung zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage dafür ist § 5 Abs. 3 FZV, wonach die Zulassungsbehörde dann, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmä-ßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist, die Vorlage eines von ihr bestimmten Nachweises über die Vorschriftsmäßigkeit anordnen kann.

Die siebentätige Frist ist wegen der einfachen Umsetzbarkeit von Mängelbeseitigung und Nachweiserlangung ausreichend bemessen.

Die Untersagung des Betriebs des betroffenen Fahrzeugs ab dem Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der Frist zur Mängelbeseitigung und zum Nachweis hat ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 5 Abs. 1 FZV. Danach kann die Zulassungsbehörde, wenn sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erweist, den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Der Beklagte hat das auch diesbezüglich ihm eingeräumte Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Die von ihm gestellte Bedingung dafür, dass die Betriebsuntersagung eingreift, ist rechtmäßig, weil sie mit der Mängelbeseitigung und dem Nachweis dafür im Verantwortungsbereich des Klägers selbst liegt. Zugleich wird durch diese Maßnahmenabstufung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz umgesetzt.

Die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs für diesen Fall begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57, 62, 63, 69 VwVG NRW.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Lukas Jozefaciuk