VG Münster, Urteil vom 07.03.2019 - 3 K 7444/17
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 29. 9. 2017 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 24. 11. 2017 wird aufgehoben, soweit darin ein Straßenbaubeitrag von mehr als 5026,93 Euro festgesetzt wird; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 88% und die Beklagte 12% der Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L. E1. , Gemarkung N. , G. , G1. . Das Grundstück hat eine Fläche von 348 m² und ist im vorderen Bereich zum L. E1. hin mit einem Wohnhaus bebaut, im hinteren Bereich zur P. T. hin mit einer Garage. Die Fahrbahn der P. T. wurde im Jahr 1932 gebaut, die Gehwege wurden im Jahr 1966 endgültig hergestellt. Erschließungsbeiträge wurden nicht erhoben.
Die Beklagte beschloss im Jahr 2012, die Kanalisation in der P. T. von der Einmündung der Straße "H. J. " bis zur Einmündung der Straße "J1. " zu erneuern. Gleichzeitig sollten die T1. N. ihre Versorgungsleitungen in diesem Bereich erneuern. Im Zuge dieser Arbeiten stellte die Beklagte durch ein Baugrundgutachten der Firma I. vom 2. 5. 2013 fest, dass die Fahrbahn der P. T. nur an drei von sieben Schürfen die notwendige frostsichere Aufbaustärke von 0,5 m bei einem Untergrund der Frostempfindlichkeitsklasse F 2 oder von 0,6 m bei einem Untergrund der Frostempfindlichkeitsklasse F 3 aufwies. Die Gehwege wiesen nur bei drei von acht Schürfen die notwendige frostsichere Oberbaustärke auf. Da mit Ausnahme eines Schurfes aber unterhalb der Tragschichten immer humusführende Oberböden vorhanden seien, die als zersetzungsempfindlich und damit nicht raumbeständig einzustufen seien, lägen für die Gehwege durchweg unzureichend tragfähige Untergrundverhältnisse vor. Der Ausschuss für Umwelt und Bauwesen der Beklagten beschloss daraufhin am 25. 3. 2014 einen Ausbau von Fahrbahn und der beidseitigen Gehwege nach Maßgabe der RStO 12 sowie die Neuanlage eines Parkstreifens mit fünf Pkw-Stellplätzen und drei Fahrradanlehnbügeln in der Stichstraße vor den Häusern Nr.2-6 auf der hausabgewandten Seite.
Die Baumaßnahme wurde in den Jahren 2015 und 2016 durchgeführt und am 10. 8. 2016 abgenommen. Die T1. N. übernahmen nach einer Vereinbarung zwischen den T2. und der Beklagten die Kosten für den verbesserten Ausbau, soweit er sich auf die Fläche des für die Leitungen aufgenommenen Grabens bezog. Die T1. N. erhielten hierüber eine gesonderte Rechnung. Der Beklagten stellte die Baufirma mit Rechnung vom 30. 9. 2016 den Restbetrag in Rechnung. Zur Berechnung des beitragsfähigen Aufwands ermittelte die Beklagte die für den Schmutz- und den Regenwasserkanal benötigten Flächen und zog 100% der auf diese Flächen entfallenden Aufnahmepositionen und 50% der auf diese Flächen entfallenden Wiederherstellungspositionen ab, um dem Synergieeffekt von Straßen- und Kanalbau Rechnung zu tragen.
Mit Bescheid vom 29. 9. 2017 zog die Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 5713,97 Euro heran. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Anliegeranteil an den Gesamtaufwendungen betrage 80 %, da es sich bei der P. T. um eine Anliegerstraße handele. Wegen der tatsächlich dreigeschossigen Bebauung sei ein Nutzungsfaktor von 1,5 festzusetzen. Fahrbahn und Gehweg seien im Zuge der Bauarbeiten verbessert worden, da der alte Zustand nicht frostsicher gewesen sei und die Fahrbahn erstmals einen frostsicheren Aufbau von 0,61 m, bestehend aus Schottertragschicht, Asphalttragschicht und Asphaltbetondeckschicht, und die Gehwege erstmalig einen 0,32 m starken Oberbau, bestehend aus 8 cm dicken Betonsteinen auf 4 cm Splitt und einer 20 cm starken Schottertragschicht, erhalten hätten. Darüber hinaus sei eine Verbesserung durch die erstmalige Anlage des Parkstreifens eingetreten. Dieser bewirke eine klare Trennung des ruhenden vom fließenden Verkehr. Die angefallenen Kosten für anteilige Flächen im Bereich der Kanalsanierung, der Erneuerung von Hausanschlüssen und Arbeiten an den Versorgungsleitungen seien aus den Gesamtkosten herausgerechnet worden.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den er im Wesentlichen darauf stützte, dass die Frostschutzmaßnahmen nicht erforderlich gewesen seien, da in der Vergangenheit keine Schäden aufgetreten seien, die hätten Grundlage für eine Verbesserung sein müssen. Die Straße und die Gehwege seien vorher mängelfrei und nicht sanierungsbedürftig gewesen. Wenn Mängel vorhanden gewesen seien, seien sie früheren fehlerhaften Unterhaltungsmaßnahmen zuzurechnen. Der Eingriff in den Straßenaufbau sei nur zur Sanierung der Abwasserkanäle erfolgt. Außerdem sei die Mindestdicke des frostsicheren Aufbaus nicht unterschritten worden, da die Einstufung in die Frostempfindlichkeitsklassen nicht nachvollziehbar sei und die humushaltigen Sande nicht als frostsicher eingestuft worden sein. Außerdem kämen nicht seinem vollen Grundstück die wirtschaftlichen Vorteile der Maßnahme zugute, da es zur P. T. hin nur mit der Garage bebaut sei und das Wohnhaus zum L. E1. orientiert sei. Nur die überbaubare Grundstücksfläche sei in Anwendung des § 131 BauGB in die Verteilung einzubeziehen. Im Übrigen fehle in der Beitragssatzung der Beklagten eine Regelung über das Erschlossensein bei Doppelerschließungen. Die Beklagte habe es unterlassen, eine Abweichungssatzung wegen einer Zweiterschließung zu erlassen. Die Anlage sei falsch gebildet worden, da der Verbindungsweg zwischen L. E1. und P. T. nicht einbezogen worden sei; dementsprechend hätten auch die Anlieger des Verbindungswegs (G2. und zu den Kosten herangezogen werden müssen. Schließlich sei die P. T. keine Anliegerstraße, sondern eine Haupterschließungsstraße, da zwei Schulen an der Straße "H. J. " lägen; für die Zufahrt zu diesen Schulen werde die P. T. täglich von den Besuchern der Schulen benutzt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. 11. 2017 zurück. Sie führte zur Begründung aus, im Rahmen der Abrechnung nach § 8 KAG NRW seien die Bestimmungen des Baugesetzbuchs nicht anwendbar. Das Grundstück des Klägers werde von der P. T. erschlossen; er nutze sogar von dort die Zufahrt zur Garage. Eine Teilung des Grundstücks könne wegen der Nutzung als Haus, Garage und Garten nicht erfolgen. Der Verbindungsweg gehöre nicht zur Anlage, weil er keine Sackgasse sei. Eine Verbesserung der Fahrbahn und der Gehwege sei erfolgt, da der Straßenoberbau erstmals frostsicher angelegt worden sei. Das Gutachterbüro I. habe noch einmal erläutert, warum die bisherigen Tragschichten nicht ausgereicht hätten. Dann sei es unerheblich, aus welchen Gründen die Gemeinde die Straßenbaumaßnahme durchgeführt habe.
Am 28. 12. 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt weiter vor, die technischen Regeln der ZTVE-StB seien übergangen worden, während die RStO 12 noch in der Erprobungsphase seien. Nach den ZTVE-StB seien keine Frostschutzmaßnahmen erforderlich, wenn Frostschäden gar nicht aufgetreten seien. Die alte P. T. habe über Jahrzehnte größeren Verkehrsbelastungen standgehalten, als es eine neue Anliegerstraße leisten werde. Die Erneuerung einer Straße setze deren Verschlissenheit voraus; diese hätte von der Beklagten bewiesen werden müssen. Die Nutzungsdauer könne nicht auf 45 Jahre begrenzt werden. Außerdem sei sein Grundstück von der P. T. aus nicht erschlossen. § 133 BauGB sei zumindest entsprechend anzuwenden. Die Erteilung einer Baugenehmigung für das Wohngebäude, das nach dem Bebauungsplan mit der Vorderseite dem L. E1. zugewandt sein müsse, scheitere bei einer Erschließung durch die P. T. daran, dass angesichts der geschlossenen Bauweise (Reihenhäuser) der nach § 5 Abs. 1 BauO NRW erforderliche geradlinige Zugang für die Feuerwehr zur Vorderseite nicht zu realisieren sei. Maßgeblich sei, dass die P. T. nur den Teil des Grundstücks erschließe, auf dem Garagen gebaut werden dürften. Diese gehörten aber funktional zum Hauptgebäude, das allein vom L. E1. erschlossen sei. Der Poller auf der P. T. ermögliche auch nur eine Grundstückszufahrt von einer Seite her. Die Enge der P. T. erschwere das Wenden bei beidseitigem Parken. Lastkraftwagen blockierten oftmals über mehrere Minuten die Straße. Des weiteren seien die Eigentümer der Verbindungsstraße an der Verteilung zu beteiligen. Es handele sich um eine Stichstraße, die weniger als 50 Meter lang sei und daher nicht als selbständige Anlage eingeordnet werden könne. Dass es sich nicht um eine Sackgasse handele, sei unbeachtlich. Maßgeblich sei, dass der P. T. eine Erschließungsfunktion auch für die an der Stichstraße befindlichen Grundstücke zukomme. Der Nutzungsfaktor von 1,5 sei zu Unrecht angesetzt worden, da das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29. 9. 2017 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 24. 11. 2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und trägt weiter vor, bei den RStO 12 handele es sich um verbindliche Vorgaben. Die ZTVE-StB komme als technisches Regelwerk erst im späteren Verlauf der Maßnahme zum Tragen. Es spiele rechtlich keine Rolle, ob auf den Flächen jemals Probleme oder Schäden aufgrund mangelnden Frostschutzes aufgetreten seien. Das Grundstück des Klägers sei auch erschlossen. Die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche hätten keinen Einfluss auf die heranzuziehende Grundstücksfläche. Im Straßenbaubeitragsrecht gebe es keine Verpflichtung zur beitragsmindernden Berücksichtigung einer Doppelerschließung, da auch bei einer Zweiterschließung ein Vorteil gegeben sei. Die Anlage sei rechtmäßig gebildet worden. Sie werde durch das Bauprogramm begrenzt; dieses umfasse gerade nicht den Verbindungsweg. Bei der P. T. handele es sich um eine Anliegerstraße, weil sie überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke diene und keine sammelnde Funktion habe. Es finde kein erhöhtes Verkehrsaufkommen statt, da sie nicht durchgängig befahrbar sei.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ein Schreiben vom 11. 3. 2019 mit der Überschrift "Rücknahme Klage- und Urteilsverzicht - Partieller Klageverzicht" eingereicht und darin erklärt, er nehme sein Einverständnis zu Urteils- und Klageverzicht zurück und behalte sich das Recht vor, den Heranziehungsbescheid anzufechten, soweit die darin geforderte Geldsumme die Höhe von 500 Euro überschreite.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Gründe
Die Erklärung des Klägers vom 11. 3. 2019 war auszulegen, da sie widersprüchlich ist. Die wörtlich erklärte Rücknahme eines Klage- und Urteilsverzichts bzw. die Rücknahme des Einverständnisses damit macht schon inhaltlich keinen Sinn, weil der Kläger zuvor weder einen Verzicht erklärt hat noch ein Einverständnis gegeben hat. Vielmehr wurde ihm in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er theoretisch auch noch nach der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des Urteils die Klage zurücknehmen könne, dies aber nach Stellung der Anträge der Zustimmung der Beklagten bedürfe. Daraufhin wollte er sich eine Rücknahme noch einmal überlegen. Zum anderen ist die Rücknahme eines Verzichts, der eine Prozesserklärung ist, ohnehin nicht möglich. Der gleichzeitige Vorbehalt, den Bescheid doch noch bis zur Höhe von 500 Euro anfechten zu wollen, widerspricht wiederum einem Verzicht. Unter Berücksichtigung der Erklärungen, die die Kläger in den parallelen Verfahren 3 K 7024/17 und 3 K 6946/17 abgegeben haben, geht das Gericht davon aus, dass auch der Kläger im vorliegenden Verfahren die gleiche Erklärung abgeben wollte, die seiner zweiten Überschrift entspricht, nämlich einen partiellen Klageverzicht.
Ein (Teil-)Verzichtsurteil gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 306 ZPO kann jedoch nicht ergehen. Der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Kläger mit Schreiben vom 11. 3. 2019 erklärte Teilverzicht entfaltet keine prozessuale Wirkung. Gemäß § 173 VwGO i. V. m. 306 ZPO ist der Verzicht - anders als das Anerkenntnis nach § 307 ZPO - "bei der mündlichen Verhandlung" zu erklären. Von diesem eindeutigen Wortlaut in analoger Anwendung von § 307 ZPO abzuweichen, ist nach Auffassung des Gerichts nicht möglich. Für die in der Rechtsprechung vereinzelt angenommene planwidrige Regelungslücke,
vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 30. 6. 2010 - 5 O 301/09 -, juris, Rdn. 4 ff.,
gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der in der genannten Entscheidung herangezogene Verlauf der Gesetzesänderung im Hinblick auf § 307 ZPO, der bis zum Erlass des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24. 8. 2004 ebenfalls die Erklärung des Anerkenntnisses "bei der mündlichen Verhandlung" vorsah, genügt hierzu nicht. Auch erst im Bundesrat vorgeschlagene Änderungsvorschriften erfahren die Begleitung von Fachleuten, denen der in den Kommentierungen hervorgehobene Umstand, dass der Verzicht das prozessuale Gegenstück des Anerkenntnisses darstellt, ohne weiteres bekannt ist. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber in der Zeit seit 2004 oftmals Gelegenheit gehabt hätte, § 306 ZPO dem geänderten § 307 ZPO anzupassen, wenn ein solcher Gleichklang in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter gewollt gewesen wäre.
Vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. 3. 2013 - 20 U 63/12 -, juris, Rdn. 25.
Das Schreiben des Klägers vom 11. 3. 2019 gab auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 156 ZPO wiederzueröffnen. Von den in § 156 Abs. 2 ZPO normierten zwingenden Wiedereröffnungsgründen liegt ersichtlich keiner vor. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, auf die darin mitgeteilte Ansicht des Gerichts zur Sach- und Rechtslage mit der unmittelbaren Erklärung des Verzichts zu reagieren. Im Rahmen der vom Gericht nach § 173 VwGO i. V. m. § 156 Abs. 1 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung waren keine schützenswerten Interessen des Klägers zu erkennen, die das Interesse der Beklagten und der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss der Instanz (Konzentrationsmaxime) überwiegen. Dabei spielt eine entscheidende Rolle, dass der von dem Kläger erklärte Verzicht sich nicht auf einen klar abgegrenzten oder abgrenzbaren Teil der Anfechtung des Heranziehungsbescheids bezog, so dass das Gericht ohnehin in einer streitigen Entscheidung zu allen im Verfahren angesprochenen Punkten Ausführungen machen muss.
Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 29. 9. 2017 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 24. 11. 2017 ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin ein Straßenbaubeitrag von mehr als 5026,93 Euro festgesetzt worden ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat den Kläger dem Grunde nach zu Recht auf der Grundlage des § 8 KAG NRW i. V. m. der Satzung der Stadt N. für die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für Straßenbaumaßnahmen der Stadt N. (Straßenbaubeitragssatzung - SBS) zu einem Straßenbaubeitrag für sein Grundstück in N. , L. E1. , Gemarkung N. , G. , G1. herangezogen. Nach § 1 SBS erhebt die Beklagte Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.
Die Maßnahme betrifft die Verbesserung der Fahrbahn, der Gehwege und die Anlegung eines Parkstreifens an der P. T. .
Die Bildung der Anlage ist rechtmäßig. Die Beitragssatzung der Beklagten verwendet in § 1 SBS den weiten Anlagenbegriff, so dass sich die konkrete Begrenzung der Anlage aus dem Bauprogramm ergibt. Insofern ist nicht auf den engeren Erschließungsanlagenbegriff des Baugesetzbuchs zurückzugreifen.
Das Bauprogramm ist noch ordnungsgemäß aufgestellt worden. Es ergibt sich im Wesentlichen aus dem Beschluss des Ausschusses der Beklagten für Umwelt und Bauwesen vom 25. 3. 2014. Daraus ist die räumliche Abgrenzung der Anlage zu ersehen und die Lage der neu anzulegenden Parkplätze. Allerdings ist noch nicht klar erkennbar, wie der Aufbau der Fahrbahn und der Gehwege aussehen soll. Dies ist für die Beitragserhebung erforderlich. In dem Bauprogramm müssen die tatsächlichen Gesichtspunkte für einen bestimmten Straßenzustand so konkret festgelegt werden, dass sie die Feststellung zulassen, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 KAG NRW endgültig hergestellt ist. Das heißt, das Bauprogramm muss es zulassen, dass die durch die geplante Maßnahme erforderlichen Arbeiten ausgeschrieben, ausgeführt, gegenüber dem Werkunternehmer abgenommen und schließlich auch abgerechnet werden können.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. 6. 2018 - 15 A 1619/17 - juris, Rdn. 11 ff., 17. 8. 2017 - 15 B 722/17 -, juris, Rdn. 11, 23. 1. 2017 - 15 A 1650/15 -, juris, Rdn. 7 und 30, und 11. 6. 1996 - 15 B 1313/96 -; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 8. Aufl., 2013, Rdn. 322.
Der Inhalt des Bauprogramms ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend ist nicht allein, was ausdrücklich benannt ist, sondern was bei verständiger Würdigung in Verbindung mit den erstellten Unterlagen als Inhalt des Bauprogramms zu werten ist.
Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 8. Aufl., 2013, Rdn. 323.
Das Bauprogramm kann formlos aufgestellt werden; es kann sich sogar mittelbar aus Beschlüssen des Rates oder seiner Ausschüsse sowie den solchen Beschlüssen zugrundeliegenden Unterlagen und selbst aus der Auftragsvergabe ergeben.
OVG NRW, Beschluss vom 20. 6. 2018 - 15 A 1619/17 -, juris, Rdn. 15; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., 2018, § 11, Rdn. 58.
Das Bauprogramm sieht die Begrenzung der Anlage auf den Abschnitt der P. T. von der Einmündung der Straße "H. J. " bis zur Einmündung in die Straße "J1. " vor. Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms für die Abgrenzung der Anlage unterliegt jedoch gewissen rechtlichen Schranken. Die Gemeinde muss berücksichtigen, dass die Abrechnung des Abschnitts einer Anlage nach § 8 Abs. 5 KAG NRW nur möglich ist, wenn der Abschnitt selbständig in Anspruch genommen werden kann.
Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 8. Aufl., 2013, Rdn. 45.
Weiter ist erforderlich, dass der Anlage hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet ist, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann, und dass die Anlage so begrenzt wird, dass alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. 1. 2002 - 15 A 5569/99 -, juris, Rdn. 5, und 25. 1. 2005 - 15 A 548/03 -, juris, Rdn. 32.
Gemessen daran hat die Beklagte die Anlage richtig gebildet. Die als äußere Grenzen gewählte Einmündung der Straße "H. J. " und die Einmündung in die Straße "J1. " bilden augenfällige Abgrenzungskriterien. Die bauliche Sperre in der Mitte der P. T. in Form zweier kleiner Absperrungen und eines herausnehmbaren Pollers führt nicht dazu, dass die P. T. in zwei Abschnitte zu unterteilen ist. Nach dem äußeren Erscheinungsbild handelt es sich um eine durchgehende Straße, die an der Absperrung geradlinig weiterverläuft und sowohl auf der Fahrbahn als auch auf den Gehwegen im gesamten Verlauf die gleiche Ausstattung aufweist. Die Sperre ist eine reine verkehrslenkende Maßnahme unmittelbar auf dem Straßenkörper, die auch nicht absolut ist, da sie für den Fahrradverkehr durchlässig bleibt und der Poller zumindest von berechtigten öffentlichen Stellen herausgenommen werden kann. Außerdem werden allen Grundstücken auf beiden Seiten der Sperre annähernd gleiche Vorteile durch die P. T. geboten, auch wenn sie ihr Grundstück jeweils nur von unterschiedlichen Seiten anfahren können.
Die Verbindungsstraße zwischen der P. T. und dem L. E1. war von der Beklagten nicht zwingend in die Anlage einzubeziehen. Es handelt sich dabei nicht um eine Stichstraße, die als unselbständiges Anhängsel zu der Anlage P. T. von H. J. bis J1. gehört.
Ob ein Straßenzug selbständige Straße oder unselbständiges Anhängsel eines Straßenhauptzugs ist, bemisst sich nach dem Gesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug.
OVG NRW, Urteile vom 26. 1. 2016 - 15 A 1006/14 -, juris, Rdn. 39, und 25. 7. 2006 - 15 A 2316/04 -, juris, Rdn. 22; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. 2. 2009 - 15 B 210/09 -, juris, Rdn. 5.
Gemessen daran ist der Verbindungsweg selbständig. Es handelt sich nicht um einen typischen Stichweg, der den Charakter einer Zufahrt hat und als Sackgasse endet. Typischerweise endet eine Zufahrt ohne Weiterfahrmöglichkeit und ist damit vom Hauptzug abhängig.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. 4. 2013 - 15 A 97/10 -, juris, Rdn. 21.
Vielmehr stellt sich der Weg als Verbindungsweg zwischen der P. T. und dem L. E1. dar; er mündet an beiden Enden in öffentliche Straßen. Er kann demnach keiner der beiden Straßen eindeutig als Anhängsel zugeordnet werden und ist nicht ausschließlich auf die P. T. angewiesen. In diesem Fall ist die geringe Länge von ca. 50 Metern nicht ausschlaggebend. Durch den Weg werden außerdem fünf Grundstücke erschlossen, auch wenn es für diese Grundstücke keine Ersterschließung, sondern nur eine Zweiterschließung ist.
Das Bauprogramm genügt auch inhaltlich den Anforderungen. Aus dem Beschluss vom 25. 3. 2014 und der beigefügten Anlage lassen sich noch hinreichend die tatsächlichen Gesichtspunkte für den geplanten und auszuführenden Straßenzustand so konkret erkennen, dass sie die Feststellung zulassen, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 KAG NRW endgültig hergestellt ist.
Das gilt zunächst für die Art der Straßenborde. Auf der westlichen Straßenseite ist für jeden Abschnitt zwischen den Einmündungen die Bemerkung "Rundbord einbauen" vermerkt, an der östlichen Seite die Bemerkung "Hochbord einbauen". Unterstützt wird dies durch die Zeichnung von aufgesattelten Fahrzeugen an der westlichen Straßenseite inklusive der Verzweigung im nördlichen Teil (Rundbord), während auf der östlichen Straßenseite die Fahrzeuge als am Fahrbahnrand geparkt erscheinen (Hochbord). Auch in Nr. 2 des Beschlusses wird diese Parksituation beschrieben. In Nr. 3 des Beschlusses wird zudem vermerkt, dass das aufgesattelte Parken in der P. T. nicht zu vermeiden sei, so dass Rundbordsteine eingebaut werden sollten. Das kann sich dann im Gesamtzusammenhang des Beschlusses nur auf die westliche Straßenseite beziehen.
Weiterhin gilt dies auch für den Aufbau der Fahrbahn. Die Beklagte hat dargelegt, dass der Hinweis im Beschluss auf den Ausbau in Belastungsklasse 1,0 und mit einer Asphaltdeckschicht einem den Entscheidern und den ausführenden Firmen bekannten Aufbau entspricht. Aus der übersandten Zeichnung ist erkennbar, dass es sich dabei um eine 3 cm dicke Asphaltdeckschicht und um eine 10 cm dicke Asphalttragschicht auf einer Schottertragschicht von 45 cm handelt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass in der Stadt N. sämtliche Fahrbahnen in der dieser Dicke nach dem Handbuch QZ Straßenbau angelegt werden, das sich an den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 12) orientiert und zusätzlich örtliche Erfahrungen mit einbringt.
Die vorgenommene Baumaßnahme ist beitragsfähig. Es handelt sich dabei nach § 8 Abs. 2 S. 1 KAG NRW i. V. m. den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 c) SBS um eine beitragsfähige Verbesserung des Gehwegs, gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 SBS um eine beitragsfähige Verbesserung der Fahrbahn und durch die Anlegung der Parkflächen gemäß § 1 SBS um eine beitragsfähige Verbesserung der Anlage als Ganzes.
Eine Verbesserung von Fahrbahn und Gehwegen liegt vor.
Die Beitragserhebung für die Verbesserung setzt voraus, dass die Straßenbaumaßnahme auf einen gegenüber dem ursprünglichen Zustand verkehrstechnisch besseren Ausbau gerichtet ist. Entscheidend ist, dass dadurch eine verbesserte verkehrstechnische Funktion der Anlage bewirkt wird. Das ist der Fall, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. 7. 2010 - 15 A 1189/10 -, juris, Rdn. 13, und 15. 9. 2006 - 15 A 2682/06 -, juris, Rdn. 3.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch die Baumaßnahme eine verbesserte verkehrstechnische Funktion der Anlage dadurch bewirkt, dass sie die Art der Befestigung vorteilhaft verändert hat. Gegenüber dem ursprünglichen Zustand hat die Beklagte erstmals einen durchgängig frostsicheren Aufbau hergestellt.
Der erstmalige - hinreichende - Einbau einer Frostschutzschicht stellt eine beitragsfähige Verbesserung dar, weil hierdurch eine höhere Belastbarkeit, eine geringere Frostanfälligkeit und infolgedessen eine geringere Reparaturbedürftigkeit erreicht wird, was dem Verkehrsablauf zugutekommt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. 7. 2012 - 15 A 2910/11 -, juris, Rdn. 13, und 23. 7. 2010 - 15 A 1189/10 -, juris, Rdn. 18; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Rdn. 148 m. w. N.
Das gilt unabhängig davon, ob trotz Fehlens einer Frostschutzschicht im Altzustand bisher Frostschäden aufgetreten sind oder nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. 7. 2012 - 15 A 2910/11 -, juris, Rdn. 13, und 4. 8. 2004 - 15 A 2957/04 -, juris, Rdn. 4.
Der Kläger geht fehl in der Annahme, eine Verbesserung setze voraus, dass in der Vergangenheit Nachteile aufgetreten sind, deren Wiederholung durch die Maßnahme verhindert werden soll. Es reicht aus, dass allein durch eine geringere Frostanfälligkeit entsprechende Schäden generell verhindert werden sollen, ohne dass es bereits zu einem Schadenseintritt gekommen ist.
Daher sind auch eventuell früher unterlassene oder mangelhafte Erhaltungsmaßnahmen unbeachtlich.
Die neu eingebaute Schottertragschicht stellte das erste Mal eine hinreichende Frostschutzschicht dar.
Dem Gutachten der I. vom 2. 5. 2013 ist zu entnehmen, dass die Fahrbahn vor dem Ausbau nicht durchgängig frostsicher war. Dafür wäre nach den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 12) ein Oberbau von 60 cm auf einem F 3-Untergrund und von 50 cm auf einem, F 2-Untergrund notwendig gewesen.
Die Regelungen der RStO 12 geben hier entgegen der Auffassung des Klägers die maßgeblichen Hinweise für die Frostsicherheit und werden nicht durch die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTVE-StB) verdrängt. Vielmehr ergänzen die ZTVE-StB als technische Regelwerke die RStO 12 und treffen für einzelne Bereiche der Erdarbeiten Näheres. So nehmen die RStO 12 z. B. auch für die Klassifizierung der Frostempfindlichkeit des Bodens Bezug auf die ZTVE-StB. Ein systematischer Vorrang der ZTVE-StB kann aus diesem Grund gerade nicht hergeleitet werden.
Für Böden der Frostschutzklassen F 2 beträgt nach den RStO 12 die Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus 50 cm, für Böden der Frostschutzklasse F 3 60 cm, soweit es sich - wie bei der P. T. - um eine Straße der Belastungsklasse Bk 1,0 handelt. Die sieben Kernbohrungen im Bereich der Fahrbahn ergaben eine solche Mindeststärke - unter Berücksichtigung auch der partiell unterhalb der Tragschichten vorhandenen Füllsande - aber nur in drei Fällen, während an vier Punkten nur eine Stärke von 26 bis 35 cm erreicht wurde.
Durch den aus dem Beschluss vom 25. 3. 2014 und der übersandten Fahrbahnaufbauskizze ersichtlichen Ausbau ergab sich erstmals ein Aufbau, der durchgängig den Angaben in den RStO 12 in Verbindung mit den Erfahrungen aus den örtlichen Gegebenheiten entsprach. Nach dem Gutachten der I. vom 2. 5. 2013 wurden teilweise Füllsande der Frostempfindlichkeitsklasse F 1, aber teilweise auch humose Lagen der Frostempfindlichkeitsklasse F 2 unter dem Oberbau festgestellt. Auch Böden der Frostempfindlichkeitsklasse F 3 wurden vorgefunden. Der ausgeführte Oberbau mit einer Stärke von 58 cm reicht nach der Überzeugung des Gerichts aus, um die Frostsicherheit zu gewährleisten. Angesichts der auch vorgefundenen Böden der Frostempfindlichkeitsklasse F 3 ist für eine Fahrbahn der Belastungsklasse Bk 1,0 zunächst von einer notwendigen Fahrbahndicke von mindestens 60 cm auszugehen. Gemäß Nr. 3.2.2 RStO 12 handelt es sich dabei aber nur um einen Ausgangswert für die Bestimmung der Mindestdicke. Frosteinwirkung, Lage der Gradiente und der Trasse, Wasserverhältnisse sowie Ausführung der Randbereiche sind nach Nr. 3.2.3 RStO 12 zusätzlich bei der Festlegung der Gesamtdicke des frostsicheren Straßenaufbaus zu berücksichtigen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass für die P. T. ein frostsicherer Aufbau von 58 cm ausreichend ist. Die Beklagte hat örtliche Erfahrungen eingebracht und dementsprechend für das gesamte Stadtgebiet N. den beschriebenen frostsicheren Aufbau in ihrem Handbuch QZ Straßenbau festgelegt. Dies ist nicht zu beanstanden, wenn im gesamten Stadtgebiet annähernd dieselben Verhältnisse herrschen, die bei den örtlichen Erfahrungen einzubeziehen sind. Das ist der Fall. Die Beklagte hat entsprechend der Tabelle 7 zu Nr. 3.2.3 RStO 12 zunächst keinen Zuschlag bei der Mindestdicke angenommen, weil die Stadt N. sich nach Bild 6 zu Nr. 3.2.3 RStO 12 in der Frosteinwirkungszone I befindet und dementsprechend wenig Frost vorkommt. Weiterhin hat die Beklagte kleinräumige Klimaunterschiede berücksichtigt und eine Minderdicke von 2 cm angenommen, weil günstige Klimaeinflüsse bei geschlossener seitlicher Bebauung entlang der Straßen herrschen. Dies ist zumindest bei der P. T. nicht zu beanstanden, weil hier tatsächlich eine geschlossene seitliche Bebauung gegeben ist. Die Minderdicke von 2 cm erreicht noch nicht die nach der Tabelle 7 zu Nr. 3.2.3 RStO 12 mögliche Minderdicke von 5 cm. Weitere Gründe für Mehr- oder Minderdicken sind nicht ersichtlich.
Nach dem Gutachten der I. vom 2. 5. 2013 waren auch die Gehwege vor dem Ausbau nicht durchgängig frostsicher. Dafür wäre nach den RStO 12 auf Böden der Frostschutzklassen F 2 und F 3 eine Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus von 30 cm erforderlich. Nach dem Gutachten der I. wurde unter Berücksichtigung von Mehr- und Minderdicken aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine Mindestdicke von 25 cm für ausreichend gehalten. Diese Mindeststärke wurde nur bei drei der acht Schürfe an den Gehwegen festgestellt; die übrigen Stärken lagen mit 14 bis 23 cm zum Teil deutlich darunter. Mit der Ausbaumaßnahme von 8 cm Betonsteinpflaster, 4 cm Brechsand und 20 cm Frostschutzschicht auf der Ostseite der P. T. und in der Stichstraße vor den Häusern Nr. 2 bis 6 sowie von 8 cm Betonsteinpflaster, 4 cm Brechsand und 38 cm Frostschutzschicht auf der Westseite der P. T. (verstärkter Aufbau wegen des aufgesattelten Parkens) wurde nunmehr erstmalig ein Aufbau erreicht, der mit 32 cm bzw. 50 cm Gesamtaufbau durchgängig den Angaben in den RStO 12 entsprach.
Substantiierte Einwendungen gegen das Gutachten der I. hat der Kläger nicht geltend gemacht. Der pauschale Einwand, die Mindestdicke sei vor dem Ausbau nicht unterschritten gewesen, weil die humushaltigen Füllsande nicht als frostsichere Sande eingestuft worden seien, legt nicht näher dar, warum dies so hätte gemacht werden müssen. Zudem ist dem Gutachten zu entnehmen, dass durchaus Teile der Füllsande als frostsicher angesehen und - anders als bei der Nennung der Stärken des Fahrbahnoberbaus - in die für die Bewertung allein maßgeblichen Darstellung der frostsicheren Aufbaustärken aufgenommen worden sind. Auch die Einstufung des Bodens in die Frostempfindlichkeitsklassen wird nicht substantiiert angegriffen, sondern nur pauschal bestritten.
Der Kläger kann auch mit seinem Einwand, die Nutzungsdauer der Straße sei mit 45 Jahren zu niedrig angesetzt und die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Straße tatsächlich schadhaft gewesen sei, nicht durchdringen. Ein zusätzlicher Nachweis der Verschlissenheit der Fahrbahn und der Gehwege ist ebenso wenig erforderlich wie ein zeitliches Element, da die Verbesserung - anders als die nachmalige Herstellung - keine Abnutzung der Anlage voraussetzt.
OVG NRW, Beschluss vom 23. 7. 2010 - 15 A 1189/10 -, juris, Rdn. 13 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Rdn. 119.
Es ist auch nicht von Bedeutung, dass die Beklagte die Baumaßnahme anlässlich der Arbeiten der T1. in Erwägung gezogen und mit ihnen verbunden hat. Ist der Tatbestand der Verbesserung erfüllt, ist es für die Beitragsfähigkeit rechtlich unerheblich, aus welchem Motiv die Beklagte die Baumaßnahme durchgeführt hat. Es kommt allein darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW objektiv vorliegen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. 7. 2010 - 15 A 1189/10 -, juris, Rdn. 28, und 4. 8. 2004 - 15 A 2957/04 -, juris, Rdn. 8.
Es steht im Ermessen der Gemeinde, ob und wann sie Baumaßnahmen vornimmt. Überschritten ist dieses weite Ausbauermessen erst, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Im Rahmen dieses Ermessens kann sie namentlich Bauarbeiten an den Versorgungsleitungen zum Anlass nehmen, Baumaßnahmen an der Straße durchzuführen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. 7. 2010 - 15 A 1189/10 -, juris, Rdn. 30; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Rdn. 121 m. w. N.
Eine solche Verbindung von Bauarbeiten ist in der Regel auch sinnvoll, da sie zur Kostenersparnis führen kann, die dann allerdings auch der Straßenbaumaßnahme zugutekommen muss. Dies ist hier der Fall, da die T1. einen Teil der Kosten für die Verbesserung der Fahrbahn und der Gehwege übernommen haben.
Die Herstellung der Parkflächen vor den Häusern Nr. 2 bis 6 stellt eine Verbesserung der ganzen Anlage dar. Das ist dann der Fall, wenn die funktionale Aufteilung der Verkehrsfläche so vorgenommen oder fortgeführt wird, dass der Verkehrsablauf gefördert wird. Wird ein Parkstreifen erstmalig angelegt, liegt die Verbesserung darin, dass die Trennung des fließenden und ruhenden Verkehrs den Verkehrsablauf leichter und sicherer macht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. 7. 2011 - 15 A 398/11 -, juris, Rdn. 24, und 18. 11. 2004 - 15 A 4051/04 -, juris, Rdn. 12; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Rdn. 126.
Das ist hier der Fall, indem vor den Häusern nur 2 bis 6 zwei Parkstreifen angelegt wurden. Bisher gab es an der P. T. keine Parkstreifen, sondern die Autos parkten an der Ostseite am Fahrbahnrand und an der Westseite aufgesattelt auf dem Gehweg.
Der Umstand, dass vorher am Fahrbahnrand Parkmöglichkeiten zur Verfügung standen, ist für die Verbesserung durch einen selbständigen Parkstreifen unerheblich, da das Parken am Fahrbahnrand nicht mit dem Parken auf einem selbständigen Parkstreifen vergleichbar ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. 6. 2007 - 15 A 1471/07 -, juris, Rdn. 11, und 18. 11. 2004 - 15 A 4051/04 -, juris, Rdn. 14; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Rdn. 128.
Dementsprechend ist auch unter Kompensationsgesichtspunkten unerheblich, dass durch die Herstellung des Parkstreifens vorher am Fahrbahnrand vorhandene Parkplätze weggefallen sind.
OVG NRW, Beschluss vom 18. 11. 2004 - 15 A 4051/04 -, juris, Rdn. 14.
In diesen Verbesserungen von Fahrbahn, Gehweg und der Anlage allgemein liegt - entgegen der Auffassung des Klägers - bereits ein wirtschaftlicher Vorteil i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW, da sich die Erschließungssituation der Grundstücke verbessert und sich damit auch der Gebrauchswert der Grundstücke erhöht.
Dass die Parkplätze oftmals von Schülern der umliegenden Schulen blockiert sind und von den Anwohnern gar nicht effektiv genutzt werden können, spielt keine Rolle. Es kommt nur auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme an, die sich aus der Verbesserung der Erschließungssituation der Grundstücke ergibt. Ob eine tatsächliche Nutzung stattfindet, ist dabei ohne Bedeutung.
Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands der Höhe nach ist nicht zu beanstanden und auch von dem Kläger nicht substantiiert angegriffen worden. Eine Aufwandsminderung wegen der Verbindung mehrerer Baumaßnahmen hat im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise stattgefunden.
Vgl. dazu Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Rdn. 440 ff.
Die Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand dahingehend reduziert, dass von den Kosten für den verbesserten Ausbau, soweit er sich auf die Fläche des für die Leitungen aufgenommenen Grabens bezog, die gesamten Aufnahmepositionen sowie die Hälfte der auf die Wiederherstellungspositionen entfallenden Kosten vom Kanalbau und sämtliche Wiederherstellungskosten in verbessertem Standard für die Arbeitstrassen der T1. von diesen übernommen wurden und nur der Restbetrag als beitragsfähiger Aufwand behandelt wurde.
Diese Verfahrensweise ist gerechtfertigt.
Vorliegend hat die Beklagte den Umfang der Kostenersparnis zwar nicht in der Weise festgestellt, dass sie die tatsächlich entstandenen Kosten für die sowohl der Versorgungs- als auch der Ausbaumaßnahme dienenden Arbeiten denjenigen Kosten gegenüber gestellt hat, die angefallen wären, wenn zunächst zum Abschluss der Arbeiten an den Versorgungsleitungen die Oberflächendecke in ihrem früheren Zustand wiederhergestellt und dann getrennt davon die (wiederhergestellte) Oberflächendecke entsprechend dem Bauprogramm verbessert hätte.
Zu dieser Vorgehensweise VG Arnsberg, Urteil vom 18. 2. 2010 - 7 K 3553/08 -, juris, und VG Saarlouis, Beschluss vom 8. 12. 2008 - 11 L 564/08 -, juris.
Daraus folgt aber keine zu beanstandende Benachteiligung der Anlieger. Eine genaue Ermittlung sowohl der bei getrennter Durchführung der Maßnahmen entstandenen Kosten als auch des jeder Maßnahme zuzurechnenden Anteils ist nicht möglich. Da es sich bei der Frage der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht um reale, sondern um fiktive Kosten einer letztlich nicht durchgeführten Maßnahme handelt, bei der viele Unwägbarkeiten auftreten können, handelt es sich hierbei letztlich um Kosten, die nur annähernd errechnet und deshalb sogar geschätzt werden können.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. 12. 2016 - 15 A 847/16 -, juris, Rdn. 20 ff., und 23. 7. 2010 - 15 A 1189/10 -, juris, Rdn. 33; VG N. , Urteil vom 6. 2. 2015 - 3 K 2920/13 -, S. 9 des Urteilsabdrucks; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Rdn. 443.
Der Berechnung der Kostenquote, mit der sich sowohl der Kanalbau als auch die T1. N. GmbH zu Gunsten der Anlieger an den angefallenen Baukosten für die Verbesserung der Fahrbahn und der Gehwege beteiligt haben, liegt der nach Aufmaß bestimmte Umfang der Leitungstrasse bzw. die nach Aufmaß bestimmten Flächen (sog. Kopflöcher), in denen der Kanalbau der Stadt bzw. die T1. N. GmbH tätig waren, zugrunde. Dieser Ansatz ist plausibel und nicht zu beanstanden.
Vgl. zu dem nach Aufmaß bestimmten Umfang der Leitungstrasse OVG NRW, Urteile vom 27. 9. 1988 - 2 A 1012/86 -, Seite 12 des Urteilsabdrucks, und 5. 9. 1986 -2 A 963/84 -, juris, Rdn. 40.
Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenbeteiligung des Kanalbaus oder der T1. N. GmbH unangemessen niedrig gewesen sein könnte, ergeben sich insbesondere deshalb nicht, weil die T1. N. GmbH bezogen auf die Leitungstrasse nicht nur die (fiktiven) Kosten der Wiederherstellung des vormaligen Ausbauzustands übernommen haben,
als ausreichend erachtet in: OVG NRW, Urteil vom 5. 9. 1986 - 2 A 963/84 -, juris, Rdn. 40,
sondern weitergehend die gesamten Kosten der verbesserten Wiederherstellung. Hinsichtlich des Kanalbaus wurden von der Stadt 100% der Aufnahmekosten und 50% der Kosten der verbesserten Wiederherstellung übernommen. Es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass damit die eigentlich in Ursprungsqualität wiederherzustellende etwas breitere Fläche als die Grabenbreite (sog. Reststreifen) kostenmäßig bei der hier gewählten Vorgehensweise nicht hinreichend kompensiert ist.
So im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 23. 7. 2010 - 15 A 1189/10 -, juris, Rdn. 33 ff.
Der Kläger hat weder dargelegt noch ist es sonst ersichtlich, dass der von der Beklagten auf diese Weise ermittelte Kostenbeitrag der T1. und des Kanalbaus unangemessen sein könnte.
Die Beitragshöhe dem Grunde nach wurde von der Beklagten ordnungsgemäß bestimmt. Die Beklagte hat zu Recht einen Anteil der Beitragspflichtigen von 80 % am beitragspflichtigen Aufwand gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. Nr. 1 d) der Anlage zur Beitragssatzung angenommen. Bei der in Rede stehenden P. T. handelt es sich um eine Anliegerstraße, denn sie dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke. Dass die Straße, wie der Kläger vorträgt, täglich von den Besuchern der Schulen an der Straße "H. J. " benutzt wird, macht sie auch unter dem Gesichtspunkt des möglicherweise erhöhten Verkehrsaufkommens nicht zu einer Haupterschließungsstraße. Für die Einstufung einer Straße als Anliegerstraße kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Ziel- und Quellverkehr, d. h. der Anliegerverkehr auf der Straße überwiegt. Für die Einstufung ist die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach gemeindlicher Verkehrsplanung, dem aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen maßgeblich.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. 3. 2011 - 15 A 2314/10 -, juris, Rdn. 21.
Die P. T. dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Dies ergibt sich auf der Grundlage einer Gesamtwertung. Nach der gemeindlichen Verkehrsplanung sollen primär die angrenzenden Grundstücke der P. T. durch sie erschlossen werden, eine sammelnde Funktion der Straße ist nicht erkennbar. Ein erhöhtes Verkehrsaufkommen hat die Beklagte planerisch schon dadurch unterbunden, dass die P. T. durch die Errichtung des Pollers nicht durchgängig befahrbar ist. Der Verkehr, der über das Wohngebiet hinausgeht, wird nach der Planung gerade über die Straßen "J1. " und "L. E1. " geleitet, nicht aber über die P. T. . Dadurch wird auch tatsächlich kein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu befürchten sein. Die verkehrswidrige Nutzung durch einzelne Lastkraftwagen oder andere Verkehrsteilnehmer ändert an dieser Bewertung nichts.
Auch die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die Beitragspflichtigen unterliegt keinen Bedenken. Das Abrechnungsgebiet ist fehlerfrei gebildet worden. Die Grundstücke L. E1. 23 und 25 sowie die an der Verbindung zwischen P. T. und L. E1. gelegenen Grundstücke waren nicht in die Verteilung einzubeziehen, da sie nicht an die oben beschriebene Anlage grenzen. Sie grenzen allein an den Verbindungsweg zwischen P. T. und L. E1. , der nach dem oben Gesagten eine selbständige Anlage darstellt.
Die Heranziehung des Klägers dem Grunde nach unterliegt keinen Bedenken. Das Grundstück des Klägers wird durch die Anlage erschlossen. Ob ein Grundstück von der Anlage erschlossen wird, richtet sich grundsätzlich nach den zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Kriterien. Es muss daher, um eine Erschließung annehmen zu können, grundsätzlich rechtlich und tatsächlich möglich sein, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von dort aus das Grundstück unbeschadet eines dazwischenliegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens zu betreten. Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. 12. 2007 - 15 B 1837/07 -, juris, Rdn. 39.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Das G1. kann von der P. T. aus betreten werden. Dass es wegen der verkehrslenkenden Maßnahme des Pollers nur aus einer Richtung erreicht werden kann, hindert die Erschließung nicht. Es ist nicht erforderlich, dass ein Grundstück von zwei Seiten angefahren werden können muss. Auf die Bebaubarkeit i. S. d. § 133 BauGB kommt es im Straßenbaubeitragsrecht nicht an, sondern auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage. Dass der Kläger meint, es bestehe kein dem § 5 Abs. 1 BauO genügender Zugang der Feuerwehr zur Vorderseite des von der P. T. aus gesehen rückwärtigen Gebäudes L. E1. , betrifft nicht die Erschließung des Grundstücks, sondern den konkreten, von der Klägerin selbst gewählten Standort des Gebäudes. Das hat aber keinen Einfluss auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage "P. T. " in Form des Betretenkönnens, da das Grundstück auch von der Feuerwehr von der P. T. aus ohne Probleme betreten werden kann. Denn durch § 5 Abs. 1 BauO NRW wird nicht durch das Bebauungsrecht für eine bestimmte, planungsrechtlich erlaubte Nutzung eine höhere Anforderung an die generelle Inanspruchnahmemöglichkeit gestellt. Bezugspunkt für die Möglichkeit der Inanspruchnahme ist das Grundstück mit der (generellen) planungsrechtlich erlaubten Nutzung und nicht die konkrete verwirklichte Nutzung und ihre Lage, die der Kläger selbst bestimmt hat. Das zeigt sich auch aus der Formulierung in § 5 BauO NRW, dass ein Zu- oder Durchgang "zu schaffen" ist. Die Vorschrift stellt also auf die Verpflichtung des Bauherrn oder Eigentümers ab, dass er je nach der gewählten Lage der errichteten Gebäude im Einzelfall den Zu- oder Durchgang anzulegen hat.
Dem Kläger entsteht durch diese Möglichkeit der Inanspruchnahme auch ein wirtschaftlicher Vorteil i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW in Form eines Erschließungsvorteils. Da es sich um den Vorteil der Erschließung im oben erläuterten Sinn handelt, reicht es aus, dass das Grundstück aus einer Richtung erreicht werden kann. Dabei entsteht der Vorteil durch die Anlegung von Parkflächen auch, wenn der Kläger die Parkflächen wegen der Absperrung durch die Poller von seinem Grundstück aus nicht auf direktem Weg erreichen kann. Es kommt nicht darauf an, ob er sie von seinem Grundstück aus selbst anfahren kann. Es reicht aus, wenn sie z. B. von seinen Besuchern in Anspruch genommen werden können, die von dort aus dann sein Grundstück erreichen können. Auch sein Einwand, es werde doch keiner den Umweg fahren, um die Parkflächen zu nutzen, verfängt nicht. Ob die Parkflächen tatsächlich vom konkreten Eigentümer benutzt werden, ist nicht von Bedeutung, da der wirtschaftliche Vorteil bereits in der Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht.
Dass die Straße öfter durch Lastkraftwagen blockiert ist, weil das beidseitige Parken das Wenden erschwert, ist zum einen nicht auf die Verbesserungsmaßnahme zurückzuführen, weil das Parken auch zuvor in der gleichen Weise erlaubt war. Zum anderen handelt es sich dabei um rein verkehrliche Nachteile, die möglicherweise mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu beheben sind und die sich auf den wirtschaftlichen Vorteil aus der Verbesserung des Straßen- und Gehwegaufbaus sowie der Anlegung von Parkflächen nicht in Ansatz auswirken. Im Gegenteil dient die Verbesserungsmaßnahme der zusätzlichen Anlegung der Parkstreifen gerade dazu, das Parken am Fahrbahnrand zu minimieren.
Dass ein Erschließungsvorteil gegeben ist, gilt auch angesichts der Tatsache, dass das Grundstück des Klägers bereits durch den L. E1. erschlossen ist und sich die Erschließung durch die P. T. als Zweiterschließung darstellt. Der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme vermittelte wirtschaftliche Vorteil ist prinzipiell auch bei einer Mehrfacherschließung gegeben.
OVG NRW, Beschluss vom 20. 6. 2018 - 15 A 1619/17 -, juris, Rdn. 24, und Urteil vom 24. 6. 2008 - 15 A 285/06 -, juris, Rdn. 41 ff.
Denn der Gebrauchswert des Grundstücks in seiner Gesamtheit wird durch die Erschließung von beiden Seiten erhöht, was schon dadurch zum Ausdruck kommt, dass der Kläger die Zufahrtsmöglichkeit von der P. T. aus nutzt, um zu seiner Garage zu gelangen.
An dieser Bewertung ändert sich nichts unter Berücksichtigung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. 4. 2014, wonach die Zweiterschließung eines immens großen Grundstücks im Einzelfall keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit bietet.
OVG NRW, Beschluss vom 2. 4. 2014 - 15 A 571/11 -, juris, Rdn. 69 ff.
Diese Entscheidung betrifft schon nicht - wie im vorliegenden Fall - die direkte Erschließung des Grundstücks von der Anlage aus, sondern als Hinterliegergrundstück über ein dazwischenliegendes Vorderliegergrundstück. Für die Zweiterschließung des Hinterliegergrundstücks war erforderlich, dass der Eigentümer die Straße tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt und nicht lediglich eine fußläufige Verbindung zur ausgebauten Straße herstellt, sondern eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück hergestellt hat. Zudem scheiterte in dem dortigen Fall die Annahme einer Vollerschließung durch die zweite Anlage daran, dass sich eine mit der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs unvereinbare Situation im Sinne des § 19 Abs. 2 BauO NRW im Bereich der Schule ergab, wenn die Schule allein durch eine sehr schmale Straße ohne Gehwege erschlossen werde. Die Kumulation von erhöhtem Fahrzeugverkehrsaufkommen und erhöhtem Fußgängeraufkommen, vor allem durch Schulkinder, führe in der konkreten Straßensituation zu einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs. § 5 BauO NRW stehe der Erteilung der Baugenehmigung wohl entgegen, da nicht erkennbar sei, dass größere Fahrzeuge wie z. B. die der Feuerwehr angesichts der Enge der Straße überhaupt auf das Vorderliegergrundstück einfahren könnten, um von dort aus auf das Hinterliegergrundstück zu gelangen.
Für die Erschließung des Grundstücks des Klägers gibt diese Entscheidung nichts her. Abgesehen davon, dass das Grundstück des Klägers kein Hinterliegergrundstück ist, nimmt er die P. T. tatsächlich in Anspruch, da er seine Garage allein über die P. T. erreicht. Dass die Erschließung an der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs scheitert, ist nicht ansatzweise erkennbar. Bei dem Grundstück des Klägers handelt es sich um ein normal dimensioniertes Wohngrundstück und gerade nicht um ein immens großes Schulgrundstück, zu und von dem regelmäßig erhöhtes Fahrzeug- und Verkehrsaufkommen stattfindet, das nicht ohne Gefahr über die P. T. abgewickelt werden könnte. Das Gericht hat keinen Anlass anzunehmen, dass die P. T. aufgrund ihrer Breite und ihres Ausbauzustands dem von dem Grundstück des Klägers ausgehenden Verkehr nicht gewachsen sein könnte. Auch im Hinblick auf die Erreichbarkeit durch Feuerwehrfahrzeuge bestehen keine Bedenken, dass das Grundstück des Klägers durch die P. T. erschlossen ist. Weder ist erforderlich, dass das Grundstück des Klägers als Hinterliegergrundstück erst über ein (zu) schmales Vorderliegergrundstück erreicht werden muss, noch ist die P. T. zu eng, so dass ein Einfahren in die die Zufahrt vermittelnde Vorderliegerwegeparzelle nicht möglich wäre. Wie oben erörtert, können größere Fahrzeuge wie Feuerwehrfahrzeuge direkt von der ausreichend breiten P. T. an das Grundstück des Klägers heranfahren. Sollte dies allein wegen der vorherrschenden Parksituation nicht möglich sein, ist dies kein Umstand, der die Erschließung hindert. Behindernd parkenden Fahrzeugen ist gegebenenfalls durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zu begegnen.
Die Berechnung des konkreten Beitrags für den Kläger ist weitgehend rechtmäßig erfolgt. Die Beklagte hat zu Recht die gesamte Grundstücksfläche des G3. für die Berechnung einbezogen. Die Fläche ist nicht auf die überbaubare Grundstücksfläche zu beschränken. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus § 4 Abs. 9 SBS. Danach gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans als Grundstücksfläche die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. Die baulich nutzbare Fläche ist aber nicht deckungsgleich mit der überbaubaren Grundstücksfläche.
Die Fläche ist auch nicht auf den der P. T. zugewandten Teil des G3. zu beschränken. Die Erschließung durch die P. T. bezieht sich auf das gesamte Grundstück des Klägers, da das gesamte Grundstück von der Anlage aus betreten werden kann. Rechtliche oder tatsächliche Hindernisse, die ein Betretenkönnen des dem L. E1. zugewandten Teils ausschließen könnten, sind nicht erkennbar. Vielmehr handelt es sich um eine volle Zweiterschließung, durch die dem gesamten Grundstück des Klägers der oben genannte Erschließungsvorteil zukommt.
Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 3 Abs. 6 SBS verpflichtet, eine Einzelfallsatzung zu erlassen. Danach bestimmt der Rat durch Satzung im Einzelfall die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder die Anteile der Beitragspflichtigen für Anlagen, bei denen diese offensichtlich nicht zutreffen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dafür, dass die in der Satzung festgelegten Anliegeranteile im Fall der P. T. offensichtlich nicht zutreffen, ist nichts ersichtlich. Von einer atypischen Erschließungssituation kann im Fall einer Zweiterschließung nicht ausgegangen werden, da hier ein wirtschaftlicher Vorteil auch durch die zweite Anlage geboten wird. Der Ausbau jeder der beiden Straßen gewährt regelmäßig einen vollen wirtschaftlichen Vorteil, weil der Gebrauchswert durch die umfassendere Erschließung von zwei Seiten entsprechend stärker gesteigert wird. Erst bei einer Dreifacherschließung kann eine Korrektur, dann aber nicht durch eine Einzelfallsatzung, sondern durch einen Erlass geboten sein.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. 6. 2008 - 15 A 285/06 -, juris, Rdn. 41 ff.
Dementsprechend kommt dem Kläger keine satzungsmäßige Ermäßigung wegen der Zweiterschließung zugute. Die Beklagte hat zu Recht keine Eckgrundstücksermäßigung in ihre Satzung aufgenommen. Sie durfte - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - in ihrer Beitragssatzung den Eigentümern von zweiterschlossenen Grundstücken keine allgemeine und undifferenzierte Vergünstigung zu Lasten der anderen Grundstückseigentümer einräumen. Ob und inwieweit eine Eckgrundstücksermäßigung zulässig ist, richtet sich nach dem aus § 8 Abs. 6 KAG NRW resultierenden Vorteil. Grundsätzlich steht die Entscheidung, ob eine Eckermäßigung gewährt werden soll, im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Er kann sich ohne Rechtsverstoß dahin entscheiden, von einer Eckermäßigung gänzlich abzusehen, da die Vorteile der Eckgrundstücke und der sonstigen Grundstücke noch wenigstens annähernd gleich sind und beide Gruppen daher gleich behandelt werden dürfen.
Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Rdn. 590 ff.
Das ist - wie oben erläutert - bei einer Zweiterschließung regelmäßig noch der Fall.
Die Beklagte hat der Berechnung allerdings zu Unrecht einen Nutzungsfaktor von 1,5 für eine dreigeschossige Bebauung zugrundegelegt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 SBS wird die Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,3 und bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5 beträgt. Als Geschosszahl gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 3 SBS die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese nach § 4 Abs. 1 Satz 4 SBS zugrundezulegen.
Hiervon ausgehend durfte die Beklagte nur einen Nutzungsfaktor von 1,3 anwenden. Der Bebauungsplan für das Gebiet, in dem das Grundstück des Klägers liegt, sieht eine zweigeschossige Bebauung vor. Eine größere Geschosszahl liegt auf dem Grundstück des Klägers nicht vor. Unter Heranziehung der Schnittzeichnungen aus der Bauakte, die sich in der Anliegerakte des Klägers befinden, ergibt sich, dass das Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist. Gemäß § 2 Abs. 5 BauO NRW sind Vollgeschosse Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben hat das Dachgeschoss im Wohnhaus des Klägers eine Fläche von 50,73 m². Davon sind außer den nicht die Höhe von 2,30 m erreichenden vier Ecken mit Dachschräge außerhalb der Gauben, die die Beklagte bereits mit 10,83 m² abgezogen hat, zusätzlich auch die Flächen unterhalb der Gauben zu berücksichtigen, soweit sie noch nicht die Höhe von 2,30 m erreichen. Denn die Gauben sind nicht bündig mit der darunterliegenden Außenwand des Gebäudes. Zudem erreichen die Gauben an beiden Seiten nicht durchgängig die Höhe von 2,30 m, so dass auch hier noch eine Teilfläche der Gauben von der Gesamtfläche abgezogen werden muss. Da für diese Flächen weitere 3,92 m² in Abzug zu bringen sind, beträgt die Fläche mit einer Höhe von über 2,30 m nur 35,98 m². Dies sind 70,92% der Grundfläche.
Da sich aufgrund der geringeren vervielfältigten Fläche auch die Gesamtfläche reduziert und zudem auch bei den Grundstücken in den parallel zu entscheidenden Verfahren 3 K 7024/17, 3 K 6946/17 und 3 K 7374/17 eine geringere vervielfältigte Fläche zugrundezulegen ist, wie sich aus den Entscheidungsgründen der Urteile vom heutigen Tag in diesen Verfahren ergibt, ergibt sich für die Verteilung eine zu berücksichtigende Gesamtfläche von 18478,40 m². Damit erhöht sich damit der Verteilerwert für jedes Grundstück auf 11,1117023 Euro/m². Dementsprechend hat der Kläger bei einem Nutzungsfaktor von 1,3 einen Betrag von 5026,93 Euro zu zahlen.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war unter diesem Gesichtspunkt nicht angezeigt, da nach der mündlichen Verhandlung keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen angesprochen wurden, auf die die Beteiligten sich nicht einstellen konnten. Das Problem des Nutzungsfaktors und der Vollgeschosse wurde in der gemeinsamen Verhandlung aller gleichgelagerten Verfahren in der mündlichen Verhandlung angesprochen. Die Zeichnungen aus der Bauakte befanden sich in der Anliegerakte und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die konkrete Berechnung, die sich unmittelbar auf diese Zeichnungen stützt, konnte somit durch das Gericht ohne weitere Anhörung der Beteiligten erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.