VG Münster, Urteil vom 07.03.2019 - 3 K 7374/17
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 29. 9. 2017 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 8. 12. 2017 wird aufgehoben, soweit darin ein Straßenbaubeitrag von mehr als 5214,72 Euro festgesetzt wird.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 712,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22. 12. 2017 zurückzuzahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 88% und die Beklagte 12% der Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L. E1. , Gemarkung N. , G. 200, G1. 268. Das Grundstück hat eine Fläche von 361 m² und ist im vorderen Bereich zum L. E1. hin mit einem Wohnhaus bebaut, im hinteren Bereich zur P. T. hin mit einer Garage. Die Fahrbahn der P. T. wurde im Jahr 1932 gebaut, die Gehwege wurden im Jahr 1966 endgültig hergestellt. Erschließungsbeiträge wurden nicht erhoben.
Die Beklagte beschloss im Jahr 2012, die Kanalisation in der P. T. von der Einmündung der T. "H. J. " bis zur Einmündung der T. "J1. " zu erneuern. Gleichzeitig sollten die T. N. ihre Versorgungsleitungen in diesem Bereich erneuern. Im Zuge dieser Arbeiten stellte die Beklagte durch ein Baugrundgutachten der Firma U. H1. & K. GbR vom 2. 5. 2013 fest, dass die Fahrbahn der P. T. nur an drei von sieben Schürfen die notwendige frostsichere Aufbaustärke von 0,5 m bei einem Untergrund der Frostempfindlichkeitsklasse F 2 oder von 0,6 m bei einem Untergrund der Frostempfindlichkeitsklasse F 3 aufwies. Die Gehwege wiesen nur bei drei von acht Schürfen die notwendige frostsichere Oberbaustärke auf. Da mit Ausnahme eines Schurfes aber unterhalb der Tragschichten immer humusführende Oberböden vorhanden seien, die als zersetzungsempfindlich und damit nicht raumbeständig einzustufen seien, lägen für die Gehwege durchweg unzureichend tragfähige Untergrundverhältnisse vor. Der Ausschuss für Umwelt und Bauwesen der Beklagten beschloss daraufhin am 25. 3. 2014 einen Ausbau von Fahrbahn und der beidseitigen Gehwege nach Maßgabe der RStO 12 sowie die Neuanlage eines Parkstreifens mit fünf Pkw-Stellplätzen und drei Fahrradanlehnbügeln in der Stichstraße vor den Häusern Nr. 2-6 auf der hausabgewandten Seite.
Die Baumaßnahme wurde in den Jahren 2015 und 2016 durchgeführt und am 10. 8. 2016 abgenommen. Die T1. N. übernahmen nach einer Vereinbarung zwischen den Stadtwerken und der Beklagten die Kosten für den verbesserten Ausbau, soweit er sich auf die Fläche des für die Leitungen aufgenommenen Grabens bezog. Die T1. N. erhielten hierüber eine gesonderte Rechnung. Der Beklagten stellte die Baufirma mit Rechnung vom 30. 9. 2016 den Restbetrag in Rechnung. Zur Berechnung des beitragsfähigen Aufwands ermittelte die Beklagte die für den Schmutz- und den Regenwasserkanal benötigten Flächen und zog 100% der auf diese Flächen entfallenden Aufnahmepositionen und 50% der auf diese Flächen entfallenden Wiederherstellungspositionen ab, um dem Synergieeffekt von Straßen- und Kanalbau Rechnung zu tragen.
Mit Bescheid vom 29. 9. 2017 zog die Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 5927,42 Euro heran. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Anliegeranteil an den Gesamtaufwendungen betrage 80 %, da es sich bei der P. T. um eine Anliegerstraße handele. Wegen der tatsächlich dreigeschossigen Bebauung sei ein Nutzungsfaktor von 1,5 festzusetzen. Fahrbahn und Gehweg seien im Zuge der Bauarbeiten verbessert worden, da der alte Zustand nicht frostsicher gewesen sei und die Fahrbahn erstmals einen frostsicheren Aufbau von 0,61 m, bestehend aus Schottertragschicht, Asphalttragschicht und Asphaltbetondeckschicht, und die Gehwege erstmalig einen 0,32 m starken Oberbau, bestehend aus 8 cm dicken Betonsteinen auf 4 cm Splitt und einer 20 cm starken Schottertragschicht, erhalten hätten. Darüber hinaus sei eine Verbesserung durch die erstmalige Anlage des Parkstreifens eingetreten. Dieser bewirke eine klare Trennung des ruhenden vom fließenden Verkehr. Die angefallenen Kosten für anteilige Flächen im Bereich der Kanalsanierung, der Erneuerung von Hausanschlüssen und Arbeiten an den Versorgungsleitungen seien aus den Gesamtkosten herausgerechnet worden.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den er im Wesentlichen darauf stützte, dass die Frostschutzmaßnahmen nicht erforderlich gewesen seien, da in der Vergangenheit keine Schäden aufgetreten seien, die hätten Grundlage für eine Verbesserung sein müssen. Die T. und die Gehwege seien vorher mängelfrei und nicht sanierungsbedürftig gewesen. Der Eingriff in den Straßenaufbau sei nur zur Sanierung der Abwasserkanäle erfolgt. Die Anlage sei falsch gebildet worden, da in Höhe des Grundstücks L. E1. 31 eine Absperrung auf der T. vorhanden sei. Diese bewirke, dass ein Teil der herangezogenen Anwohner über den L. E1. , der andere Teil über die T. "J1. " angebunden sei. Es bestehe keine funktionelle Abhängigkeit der Straßenabschnitte. Die Anlieger der beiden Teile der P. T. kämen nicht in den Genuss der gleichen wirtschaftlichen Vorteile, z. B. des Parkstreifens. Der Parkstreifen biete für Grundstücke, die über Garagen verfügten, ohnehin keinen Vorteil. Außerdem sei ein leichterer und sicherer Verkehrsablauf aufgrund der Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr nicht entstanden. Daher hätte eine Kostenspaltung vorgenommen werden müssen. Im Übrigen fehle in der Beitragssatzung der Beklagten eine Regelung über das Erschlossensein bei Doppelerschließungen. Die Staffelung der Anliegeranteile in Schritten von 10% in der Satzung sei unbillig. Schließlich seien die Grundstücke in den 1930er Jahren als S.----------------grundstücke ausgegeben worden. Es habe eine vertragliche Festlegung gegeben, dass für den erstmaligen Ausbau keine Forderungen der Beklagten an die Grundstückseigentümer entständen; diese Vereinbarung sei dahingehend auszulegen, dass die Anlieger mit keinerlei Kosten der Anlagen belastet werden sollten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. 12. 2017 zurück. Sie führte zur Begründung aus, eine Verbesserung der Fahrbahn und der Gehwege sei erfolgt, da der Straßenoberbau erstmals frostsicher angelegt worden sei. Die Anlage sei nach dem Bauprogramm zu ermitteln und rechtmäßig gebildet worden; die Poller seien nur ein verkehrslenkende Maßnahme. Der Parkstreifen biete auch den Eigentümern von Garagen einen Vorteil, da jedenfalls Besuchern und Lieferanten sichere Parkmöglichkeiten geboten würden. Der Kläger sei trotz der bereits bestehenden Erschließung durch den L. E1. auch durch die P. T. erschlossen, da er die Möglichkeit habe, beide Straßen zu nutzen. Eine Eckgrundstücksermäßigung dürfe im Straßenbaubeitragsrecht nicht generell in der Satzung gewährt werden. Als S.----------------grundstücke hätten die Eigentümer nur von Abgaben befreit werden können, die zum damaligen Zeitpunkt in den 1930er Jahren bereits existiert hätten; Straßenbaubeiträge existierten aber erst seit Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes im Jahr 1969.
Am 22. 12. 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt weiter vor, eine Verbesserung sei nicht anzunehmen, da bereits vor der Ausbaumaßnahme ein ausreichend frostsicherer Oberbau vorhanden gewesen sei. Die von der RStO geforderten Stärken des frostsicheren Oberbaus seien an manchen Stellen sogar überschritten worden. An einigen Stellen seien die Tragschichten, Füllsande und Sande sogar in die Frostempfindlichkeitsklasse F 1 einzustufen gewesen, so dass gar keine Frostschutzschicht erforderlich gewesen sei. Außerdem sei für die Beurteilung nicht nur die RStO 12, sondern auch die ZTVE-StB heranzuziehen. Die Beklagte habe letztlich mit einem Aufbau von 58 cm auch gar nicht die von der RStO 12 geforderte Mindestdicke des Oberbaus hergestellt, die 60 cm betrage. Zudem sei keine Verbesserung eingetreten, da nach dem Ausbau der P. T. kein zügigerer und geordneterer Verkehr stattfinde, da wegen der Absperrungen ohnehin kaum Verkehr stattfinde. Durch den Einbau der Poller und der Rundborde sei die Fahrbahn verengt worden. Die sechs Meter breite Fahrbahn sei oft zugeparkt, was dazu führe, dass sie funktionsunfähig sei und der Vorteil damit kompensiert sei. Auch der Parkstreifen biete keinen Vorteil, da er von den Anwohnern nicht genutzt werde und durch andere Autos belegt sei. Die P. T. vermittle dem Grundstück des Klägers auch keine Bebaubarkeit. Weiterhin seien die Kostenersparnis und die Kostenaufteilung durch die gleichzeitige Erneuerung der Kanalisation nicht nachvollziehbar. Im Zuge von Kanalbauarbeiten im Jahr 1987 sei massiv in den vorhandenen Aufbau eingegriffen worden, wodurch zwingend eine gänzliche Erneuerung der Verkehrsflächen erforderlich geworden sei. Weiterhin sei die Ermessensausübung hinsichtlich des Ausbauermessens im Bescheid und im Widerspruchsbescheid nicht erkennbar. Des Weiteren sei die P. T. keine Anliegerstraße, sondern eine Haupterschließungsstraße, da zwei Schulen an der T. "H. J. " lägen; für die Zufahrt zu diesen Schulen werde die P. T. täglich von den Besuchern der Schulen benutzt. Schließlich sei die Höhe des Beitrags fehlerhaft berechnet. Der Nutzungsfaktor für eine dreigeschossige Bebauung sei zu Unrecht festgesetzt worden, da nach dem Bebauungsplan nur zwei Vollgeschosse vorgesehen seien und das Dachgeschoss nicht komplett ausgebaut sei. Die Kosten für Gutachter und die Umsatzsteuer seien zu Unrecht abgerechnet worden. Schließlich sei - anders als bei anderen Anliegern - kein Erlass für die Dreifacherschließung berücksichtigt worden; dies stelle einen Gleichheitsverstoß dar. Der Nutzungsfaktor von 1,5 sei zu Unrecht angesetzt worden, da das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei. Die Annahme der Beklagten sei nicht nachvollziehbar und die nachgereichte Berechnung fehlerhaft. Nach den Messungen des Klägers ergebe sich eine Fläche von 29,93 m² mit einer Höhe von über 2,30 m, so dass diese Fläche nur 61,14% der Gesamtfläche des Dachgeschosses ausmache.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29. 9. 2017 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 8. 12. 2017 aufzuheben,
sowie die Beklagte zu verurteilen, die gezahlten 5.927,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und trägt weiter vor, es spiele rechtlich keine Rolle, ob auf den Flächen jemals Probleme oder Schäden aufgrund mangelnden Frostschutzes aufgetreten seien. Ob eine Maßnahme durchgeführt werde, liege im weiten Ausbauermessen der Gemeinde. Auch wenn die Frostsicherheit an manchen Stellen bereits vor dem Ausbau gegeben gewesen sei, sei durch die Baumaßnahme erstmalig durchgängig die Frostsicherheit der Fahrbahn und der Gehwege hergestellt worden. Die Kostenersparnis für die Anlieger ergebe sich aus dem vorherigen Herausrechnen der Kosten für den Kanalbau und der Kosten, die die T1. übernommen hätten. Die Anlagenbildung sei rechtmäßig gewesen; die Poller seien verkehrslenkende Maßnahmen, die sich nicht auf die Anlagenbildung auswirkten. Ebenso wirke sich die Erreichbarkeit des Parkstreifens von nur einer Seite nicht auf dessen Vorteilhaftigkeit aus. Das Grundstück des Klägers sei auch erschlossen. Die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche hätten keinen Einfluss auf die heranzuziehende Grundstücksfläche. Im Straßenbaubeitragsrecht gebe es keine Verpflichtung zur beitragsmindernden Berücksichtigung einer Doppelerschließung, da auch bei einer Zweiterschließung ein Vorteil gegeben sei. Die Anlage sei rechtmäßig gebildet worden. Sie werde durch das Bauprogramm begrenzt; dieses umfasse gerade nicht den Verbindungsweg. Bei der P. T. handele es sich um eine Anliegerstraße, weil sie überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke diene und keine sammelnde Funktion habe. Es finde kein erhöhtes Verkehrsaufkommen statt, da sie nicht durchgängig befahrbar sei. Der Nutzungsfaktor von 1,5 sei zu Recht für eine dreigeschossige Bebauung angesetzt worden. Die Messungen des Klägers seien fehlerhaft, da er nicht durchgängig die maßgeblichen Außenmaße zugrunde gelegt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 29. 9. 2017 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 8. 12. 2017 ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin ein Straßenbaubeitrag von mehr als 5214,72 Euro festgesetzt worden ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat den Kläger zu Recht auf der Grundlage des § 8 KAG NRW i. V. m. der Satzung der Stadt N. für die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für Straßenbaumaßnahmen der Stadt N. (Straßenbaubeitragssatzung - SBS) zu einem Straßenbaubeitrag für sein Grundstück in N. , L. E1. 29, Gemarkung N. , G. 200, G1. 268 herangezogen.
Die Erhebung des Straßenbaubeitrags ist nicht durch § 34 Abs. 1 RHeimstG i. d. F. vom 23. 12. 1966 ausgeschlossen, weil das Haus des Klägers eine Heimstätte i. S. d. Reichsheimstättengesetzes von 1920 war. Nach der bis 31. 12. 1989 geltenden Vorschrift des § 34 Abs. 1 RHeimstG waren alle zur Begründung und Vergrößerung von Heimstätten erforderlichen Geschäfte und Verhandlungen von allen Gebühren und Steuern des Reichs, der Länder und sonstiger öffentlicher Körperschaften befreit. Zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht im Jahr 2016 existierte § 34 Abs. 1 RHeimstG, der mit Art. 21 § 5 Abs. 3 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. 7. 1988 (BGBl. I 1988, 1093) mit Wirkung zum 1. 1. 1990 aufgehoben wurde, aber nicht mehr, so dass ab diesem Zeitpunkt kein Vertrauen des Klägers mehr bestehen konnte. Zudem lagen die Voraussetzungen der Norm nicht vor. Der Straßenbaubeitrag diente nicht zur Begründung und Vergrößerung der Heimstätte. Weder wurde das Haus des Klägers durch die beitragsauslösende Baumaßnahme neu errichtet, noch stand die Maßnahme in Verbindung mit der Vergrößerung der Fläche, einem An- oder Aufbau.
Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. 6. 1967 - III A 507/65 -, OVGE 23, 220.
Soweit darüber hinaus eine vertragliche Regelung bestanden haben soll, dass für den erstmaligen Ausbau der P. T. keine Forderungen der Stadt N. an die Grundstückseigentümer entstehen, kann sich ein solcher Verzicht der Beklagten nach dem mitgeteilten Wortlaut nur auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen beziehen, die für die erstmalige Herstellung einer T. erhoben werden. Bei dem hier in Rede stehenden Ausbau der P. T. handelt es sich aber gerade nicht um eine erstmalige Herstellung. Die Fahrbahn der P. T. wurde bereits 1932, die Gehwege wurden 1966 endgültig hergestellt. Dementsprechend hat die Beklagte damals auch keine Erschließungsbeiträge erhoben. Dies schließt aber die Erhebung eines Straßenbaubeitrags für eine spätere Verbesserungsmaßnahme nicht aus.
Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 8. Aufl., 2013, Rdn. 15 ff.
Nach § 1 SBS erhebt die Beklagte Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.
Die Maßnahme betrifft die Verbesserung der Fahrbahn, der Gehwege und die Anlegung eines Parkstreifens an der P. T. .
Die Bildung der Anlage ist rechtmäßig. Die Beitragssatzung der Beklagten verwendet in § 1 SBS den weiten Anlagenbegriff, so dass sich die konkrete Begrenzung der Anlage aus dem Bauprogramm ergibt. Insofern ist nicht auf den engeren Erschließungsanlagenbegriff des Baugesetzbuchs zurückzugreifen.
Das Bauprogramm ist noch ordnungsgemäß aufgestellt worden. Es ergibt sich im Wesentlichen aus dem Beschluss des Ausschusses der Beklagten für Umwelt und Bauwesen vom 25. 3. 2014. Daraus ist die räumliche Abgrenzung der Anlage zu ersehen und die Lage der neu anzulegenden Parkplätze. Allerdings ist noch nicht klar erkennbar, wie der Aufbau der Fahrbahn und der Gehwege aussehen soll. Dies ist für die Beitragserhebung erforderlich. In dem Bauprogramm müssen die tatsächlichen Gesichtspunkte für einen bestimmten Straßenzustand so konkret festgelegt werden, dass sie die Feststellung zulassen, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 KAG NRW endgültig hergestellt ist. Das heißt, das Bauprogramm muss es zulassen, dass die durch die geplante Maßnahme erforderlichen Arbeiten ausgeschrieben, ausgeführt, gegenüber dem Werkunternehmer abgenommen und schließlich auch abgerechnet werden können.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. 6. 2018 - 15 A 1619/17 - juris, Rdn. 11 ff., 17. 8. 2017 - 15 B 722/17 -, juris, Rdn. 11, 23. 1. 2017 - 15 A 1650/15 -, juris, Rdn. 7 und 30, und 11. 6. 1996 - 15 B 1313/96 -; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 8. Aufl., 2013, Rdn. 322.
Der Inhalt des Bauprogramms ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend ist nicht allein, was ausdrücklich benannt ist, sondern was bei verständiger Würdigung in Verbindung mit den erstellten Unterlagen als Inhalt des Bauprogramms zu werten ist.
Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 8. Aufl., 2013, Rdn. 323.
Das Bauprogramm kann formlos aufgestellt werden; es kann sich sogar mittelbar aus Beschlüssen des Rates oder seiner Ausschüsse sowie den solchen Beschlüssen zugrundeliegenden Unterlagen und selbst aus der Auftragsvergabe ergeben.
OVG NRW, Beschluss vom 20. 6. 2018 - 15 A 1619/17 -, juris, Rdn. 15; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., 2018, § 11, Rdn. 58.
Das Bauprogramm sieht die Begrenzung der Anlage auf den Abschnitt der P. T. von der Einmündung der T. "H. J. " bis zur Einmündung in die T. "J1. " vor. Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms für die Abgrenzung der Anlage unterliegt jedoch gewissen rechtlichen Schranken. Die Gemeinde muss berücksichtigen, dass die Abrechnung des Abschnitts einer Anlage nach § 8 Abs. 5 KAG NRW nur möglich ist, wenn der Abschnitt selbständig in Anspruch genommen werden kann.
Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 8. Aufl., 2013, Rdn. 45.
Weiter ist erforderlich, dass der Anlage hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet ist, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann, und dass die Anlage so begrenzt wird, dass alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. 1. 2002 - 15 A 5569/99 -, juris, Rdn. 5, und 25. 1. 2005 - 15 A 548/03 -, juris, Rdn. 32.
Gemessen daran hat die Beklagte die Anlage richtig gebildet. Die als äußere Grenzen gewählten Einmündungen der T. "H. J. " und der T. "J1. " bilden augenfällige Abgrenzungskriterien. Die bauliche Sperre in der Mitte der P. T. in Form zweier kleiner Absperrungen und eines herausnehmbaren Pollers führt nicht dazu, dass die P. T. in zwei Abschnitte zu unterteilen ist. Nach dem äußeren Erscheinungsbild handelt es sich um eine durchgehende T. , die an der Absperrung geradlinig weiterverläuft und sowohl auf der Fahrbahn als auch auf den Gehwegen im gesamten Verlauf die gleiche Ausstattung aufweist. Die Sperre ist eine reine verkehrslenkende Maßnahme unmittelbar auf dem Straßenkörper, die auch nicht absolut ist, da sie für den Fahrradverkehr durchlässig bleibt und der Poller zumindest von berechtigten öffentlichen Stellen herausgenommen werden kann. Sie lenkt - wie auch Einbahnstraßenregelungen - den Verkehr in eine bestimmte Richtung, schließt ihn aber nicht vollständig aus, so dass eine generelle Benutzung beider Teile der P. T. durch den Fahrzeugverkehr möglich bleibt. Außerdem werden allen Grundstücken auf beiden Seiten der Sperre annähernd gleiche Vorteile durch die P. T. geboten, auch wenn sie ihr Grundstück jeweils nur von unterschiedlichen Seiten anfahren können. Dafür kommt es allein auf den Ausbauzustand an. Auch die angelegten Parkstreifen bieten trotz der Poller allen Grundstückseigentümern einen annähernd gleichen Vorteil. Eine Erreichbarkeit der Parkstreifen ist für alle Grundstückseigentümer gegeben, wenngleich dies für die Anwohner südlich der Absperrung mit einem Umweg verbunden sein mag. Die Vorteile müssen allerdings auch nicht durch die Eigentümer selbst wahrgenommen werden; es reicht aus, dass die Parkstreifen für Besucher aller Anwohner zur Verfügung stehen oder auch nur für die Allgemeinheit, wenn dadurch der parkende Verkehr vom Fahrbahnrand auf den separaten Parkstreifen verlagert und der Verkehr dadurch sicherer und leichterer gemacht wird.
Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 8. Aufl., 2013, Rdn. 128.
Die Verbindungsstraße zwischen der P. T. und dem L. E1. war von der Beklagten nicht zwingend in die Anlage einzubeziehen. Es handelt sich dabei nicht um eine Stichstraße, die als unselbständiges Anhängsel zu der Anlage P. T. von H. J. bis J1. gehört.
Ob ein Straßenzug selbständige T. oder unselbständiges Anhängsel eines Straßenhauptzugs ist, bemisst sich nach dem Gesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug.
OVG NRW, Urteile vom 26. 1. 2016 - 15 A 1006/14 -, juris, Rdn. 39, und 25. 7. 2006 - 15 A 2316/04 -, juris, Rdn. 22; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. 2. 2009 - 15 B 210/09 -, juris, Rdn. 5.
Gemessen daran ist der Verbindungsweg selbständig. Es handelt sich nicht um einen typischen Stichweg, der den Charakter einer Zufahrt hat und als Sackgasse endet. Typischerweise endet eine Zufahrt ohne Weiterfahrmöglichkeit und ist damit vom Hauptzug abhängig.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. 4. 2013 - 15 A 97/10 -, juris, Rdn. 21.
Vielmehr stellt sich der Weg als Verbindungsweg zwischen der P. T. und dem L. E1. dar; er mündet an beiden Enden in öffentliche Straßen. Er kann demnach keiner der beiden Straßen eindeutig als Anhängsel zugeordnet werden und ist nicht ausschließlich auf die P. T. angewiesen. In diesem Fall ist die geringe Länge von ca. 50 Metern nicht ausschlaggebend. Durch den Weg werden außerdem fünf Grundstücke erschlossen, auch wenn es für diese Grundstücke keine Ersterschließung, sondern nur eine Zweiterschließung ist.
Das Bauprogramm genügt auch inhaltlich den Anforderungen. Aus dem Beschluss vom 25. 3. 2014 und der beigefügten Anlage lassen sich noch hinreichend die tatsächlichen Gesichtspunkte für den geplanten und auszuführenden Straßenzustand so konkret erkennen, dass sie die Feststellung zulassen, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 KAG NRW endgültig hergestellt ist.
Das gilt zunächst für die Art der Straßenborde. Auf der westlichen Straßenseite ist für jeden Abschnitt zwischen den Einmündungen die Bemerkung "Rundbord einbauen" vermerkt, an der östlichen Seite die Bemerkung "Hochbord einbauen". Unterstützt wird dies durch die Zeichnung von aufgesattelten Fahrzeugen an der westlichen Straßenseite inklusive der Verzweigung im nördlichen Teil (Rundbord), während auf der östlichen Straßenseite die Fahrzeuge als am Fahrbahnrand geparkt erscheinen (Hochbord). Auch in Nr. 2 des Beschlusses wird diese Parksituation beschrieben. In Nr. 3 des Beschlusses wird zudem vermerkt, dass das aufgesattelte Parken in der P. T. nicht zu vermeiden sei, so dass Rundbordsteine eingebaut werden sollten. Das kann sich dann im Gesamtzusammenhang des Beschlusses nur auf die westliche Straßenseite beziehen.
Weiterhin gilt dies auch für den Aufbau der Fahrbahn. Die Beklagte hat dargelegt, dass der Hinweis im Beschluss auf den Ausbau in Belastungsklasse 1,0 und mit einer Asphaltdeckschicht einem den Entscheidern und den ausführenden Firmen bekannten Aufbau entspricht. Aus der übersandten Zeichnung ist erkennbar, dass es sich dabei um eine 3 cm dicke Asphaltdeckschicht und um eine 10 cm dicke Asphalttragschicht auf einer Schottertragschicht von 45 cm handelt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass in der Stadt N. sämtliche Fahrbahnen in der dieser Dicke nach dem Handbuch QZ Straßenbau angelegt werden, das sich an den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 12) orientiert und zusätzlich örtliche Erfahrungen mit einbringt.
Die vorgenommene Baumaßnahme ist beitragsfähig. Es handelt sich dabei nach § 8 Abs. 2 S. 1 KAG NRW i. V. m. den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 c) SBS um eine beitragsfähige Verbesserung des Gehwegs, gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 SBS um eine beitragsfähige Verbesserung der Fahrbahn und durch die Anlegung der Parkflächen gemäß § 1 SBS um eine beitragsfähige Verbesserung der Anlage als Ganzes.
Eine Verbesserung von Fahrbahn und Gehwegen liegt vor.
Die Beitragserhebung für die Verbesserung setzt voraus, dass die Straßenbaumaßnahme auf einen gegenüber dem ursprünglichen Zustand verkehrstechnisch besseren Ausbau gerichtet ist. Entscheidend ist, dass dadurch eine verbesserte verkehrstechnische Funktion der Anlage bewirkt wird. Das ist der Fall, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. 7. 2010 - 15 A 1189/10 -, juris, Rdn. 13, und 15. 9. 2006 - 15 A 2682/06 -, juris, Rdn. 3.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch die Baumaßnahme eine verbesserte verkehrstechnische Funktion der Anlage dadurch bewirkt, dass sie die Art der Befestigung vorteilhaft verändert hat. Gegenüber dem ursprünglichen Zustand hat die Beklagte erstmals einen durchgängig frostsicheren Aufbau hergestellt.
Der erstmalige - hinreichende - Einbau einer Frostschutzschicht stellt eine beitragsfähige Verbesserung dar, weil hierdurch eine höhere Belastbarkeit, eine geringere Frostanfälligkeit und infolgedessen eine geringere Reparaturbedürftigkeit erreicht wird, was dem Verkehrsablauf zugutekommt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. 7. 2012 - 15 A 2910/11 -, juris, Rdn. 13, und 23. 7. 2010 - 15 A 1189/10 -, juris, Rdn. 18; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Rdn. 148 m. w. N.
Das gilt unabhängig davon, ob trotz Fehlens einer Frostschutzschicht im Altzustand bisher Frostschäden aufgetreten sind oder nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. 7. 2012 - 15 A 2910/11 -, juris, Rdn. 13, und 4. 8. 2004 - 15 A 2957/04 -, juris, Rdn. 4.
Eine Verbesserung setzt nicht voraus, dass in der Vergangenheit Nachteile aufgetreten sind, deren Wiederholung durch die Maßnahme verhindert werden soll. Es reicht aus, dass allein durch eine geringere Frostanfälligkeit entsprechende Schäden generell verhindert werden sollen, ohne dass es bereits zu einem Schadenseintritt gekommen ist.
Daher sind auch eventuell früher unterlassene oder mangelhafte Erhaltungsmaßnahmen unbeachtlich.
Die neu eingebaute Schottertragschicht stellte entgegen der Auffassung des Klägers das erste Mal durchgängig eine hinreichende Frostschutzschicht dar.
Dem Gutachten der I. vom 2. 5. 2013 ist zu entnehmen, dass die Fahrbahn vor dem Ausbau nicht durchgängig frostsicher war. Dafür wäre nach den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 12) ein Oberbau von 60 cm auf einem F 3-Untergrund und von 50 cm auf einem F 2-Untergrund notwendig gewesen.
Die Regelungen der RStO 12 geben hier entgegen der Auffassung des Klägers die maßgeblichen Hinweise für die Frostsicherheit und werden nicht durch die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTVE-StB) verdrängt. Vielmehr ergänzen die ZTVE-StB als technische Regelwerke die RStO 12 und treffen für einzelne Bereiche der Erdarbeiten Näheres. So nehmen die RStO 12 z. B. auch für die Klassifizierung der Frostempfindlichkeit des Bodens Bezug auf die ZTVE-StB. Ein systematischer Vorrang der ZTVE-StB kann aus diesem Grund gerade nicht hergeleitet werden.
Für Böden der Frostschutzklassen F 2 beträgt nach den RStO 12 die Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus 50 cm, für Böden der Frostschutzklasse F 3 60 cm, soweit es sich - wie bei der P. T. - um eine T. der Belastungsklasse Bk 1,0 handelt. Die sieben Kernbohrungen im Bereich der Fahrbahn ergaben eine solche Mindeststärke - unter Berücksichtigung auch der partiell unterhalb der Tragschichten vorhandenen Füllsande - aber nur in drei Fällen, während an vier Punkten nur eine Stärke von 26 bis 35 cm erreicht wurde.
Dass teilweise die Mindeststärke bereits überschritten wurde, ändert nichts daran, dass jedenfalls durchgehend die notwendige Mindeststärke nicht erreicht war. Das rechtfertigt aber im Rahmen des weiten gemeindlichen Ausbauermessens die Verbesserung der gesamten T. . Die Entscheidung über Art und Umfang einer Maßnahme liegt im weiten Ausbauermessen der Gemeinde. Überschritten ist das Ermessen erst, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt.
Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Rdn. 185.
Das ist hier nicht der Fall. Es ist sachlich vertretbar, insgesamt eine durchgehende, den Anforderungen der RStO 12 genügende Frostschutzschicht einzubauen, wenn bereits an mehreren Bohrpunkten der Straßenaufbau nicht hinreichend frostschutzsicher war, und sich gegen punktuelle Maßnahmen zu entscheiden. Dieses gemeindliche Ausbauermessen war entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Bescheid auszuüben, denn es ist ein anderes Ermessen als das Ermessen, das in einer bestimmten Ermächtigungsgrundlage enthalten ist und unterliegt nicht den strengen Anforderungen des § 40 VwVfG NRW. Das Ausbauermessen ist hingegen bei der Beratung und Beschlussfassung über die Ausbaumaßnahme auszuüben und ist im vorliegenden Fall bei der Aufstellung des Bauprogramms und insbesondere im Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Bauwesen der Beklagten vom 25. 3. 2014 zum Ausdruck gekommen.
Durch den aus dem Beschluss vom 25. 3. 2014 und der übersandten Fahrbahnaufbauskizze ersichtlichen Ausbau ergab sich erstmals ein Aufbau, der durchgängig den Angaben in den RStO 12 in Verbindung mit den Erfahrungen aus den örtlichen Gegebenheiten entsprach.
Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht zwingend an die Mindestdicken gebunden, die in den RStO 12 angegeben sind. Richtlinien wie die RStO 12 sind geeignete Maßstäbe zur Beurteilung der bau- und verkehrstechnischen Eignung von Verkehrsanlagen. Sie sind von einem Kreis von Fachleuten erarbeitet und treffen sachverständige Aussagen darüber, welche Anforderungen an ein Straßenbauvorhaben hinsichtlich der Gestaltung und der zu verwendenden Materialien zu stellen sind. Allerdings stellen die in den RStO 12 enthaltenen Angaben keine starren Maßstäbe dar. Sie geben in der Regel gewisse Bandbreiten an, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. Wenn die Gestaltung einer Anlage von den in den Empfehlungen vorgesehenen Werten abweicht, folgt daraus noch nicht, dass die Anlage den jeweiligen verkehrstechnischen oder bautechnischen Anforderungen nicht entspricht; dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. 7. 1986 - 2 A 1761/85 -, OVGE 38, 272 (281 f.); Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Rdn. 187.
Ausnahmsweise verbindliche Grenzen, deren Unterschreitung ausdrücklich ausgeschlossen ist, sehen die RStO 12 für die Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus nicht vor. Vielmehr ist auch hier eine Einzelfallbetrachtung notwendig.
Nach dem Gutachten der igb vom 2. 5. 2013 wurden teilweise Füllsande der Frostempfindlichkeitsklasse F 1, aber teilweise auch humose Lagen der Frostempfindlichkeitsklasse F 2 unter dem Oberbau festgestellt. Auch Böden der Frostempfindlichkeitsklasse F 3 wurden vorgefunden. Der ausgeführte Oberbau mit einer Stärke von 58 cm reicht nach der Überzeugung des Gerichts aus, um die Frostsicherheit zu gewährleisten. Angesichts der auch vorgefundenen Böden der Frostempfindlichkeitsklasse F 3 ist für eine Fahrbahn der Belastungsklasse Bk 1,0 zunächst von einer notwendigen Fahrbahndicke von mindestens 60 cm auszugehen. Gemäß Nr. 3.2.2 RStO 12 handelt es sich dabei aber nur um einen Ausgangswert für die Bestimmung der Mindestdicke. Frosteinwirkung, Lage der Gradiente und der Trasse, Wasserverhältnisse sowie Ausführung der Randbereiche sind nach Nr. 3.2.3 RStO 12 zusätzlich bei der Festlegung der Gesamtdicke des frostsicheren Straßenaufbaus zu berücksichtigen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass für die P. T. ein frostsicherer Aufbau von 58 cm ausreichend ist. Die Beklagte hat örtliche Erfahrungen eingebracht und dementsprechend für das gesamte Stadtgebiet N. den beschriebenen frostsicheren Aufbau in ihrem Handbuch QZ Straßenbau festgelegt. Dies ist nicht zu beanstanden, wenn im gesamten Stadtgebiet annähernd dieselben Verhältnisse herrschen, die bei den örtlichen Erfahrungen einzubeziehen sind. Das ist der Fall. Die Beklagte hat entsprechend der Tabelle 7 zu Nr. 3.2.3 RStO 12 zunächst keinen Zuschlag bei der Mindestdicke angenommen, weil die Stadt N. sich nach Bild 6 zu Nr. 3.2.3 RStO 12 in der Frosteinwirkungszone I befindet und dementsprechend wenig Frost vorkommt. Weiterhin hat die Beklagte kleinräumige Klimaunterschiede berücksichtigt und eine Minderdicke von 2 cm angenommen, weil günstige Klimaeinflüsse bei geschlossener seitlicher Bebauung entlang der Straßen herrschen. Dies ist zumindest bei der P. T. nicht zu beanstanden, weil hier tatsächlich eine geschlossene seitliche Bebauung gegeben ist. Die Minderdicke von 2 cm erreicht noch nicht die nach der Tabelle 7 zu Nr. 3.2.3 RStO 12 mögliche Minderdicke von 5 cm. Weitere Gründe für Mehr- oder Minderdicken sind nicht ersichtlich.
Nach dem Gutachten der I. vom 2. 5. 2013 waren auch die Gehwege vor dem Ausbau nicht durchgängig frostsicher. Dafür wäre nach den RStO 12 auf Böden der Frostschutzklassen F 2 und F 3 eine Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus von 30 cm erforderlich. Nach dem Gutachten der I. wurde unter Berücksichtigung von Mehr- und Minderdicken aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine Mindestdicke von 25 cm für ausreichend gehalten. Diese Mindeststärke wurde nur bei drei der acht Schürfe an den Gehwegen festgestellt; die übrigen Stärken lagen mit 14 bis 23 cm zum Teil deutlich darunter. Mit der Ausbaumaßnahme von 8 cm Betonsteinpflaster, 4 cm Brechsand und 20 cm Frostschutzschicht auf der Ostseite der P. T. und in der Stichstraße vor den Häusern Nr. 2 bis 6 sowie von 8 cm Betonsteinpflaster, 4 cm Brechsand und 38 cm Frostschutzschicht auf der Westseite der P. T. (verstärkter Aufbau wegen des aufgesattelten Parkens) wurde nunmehr erstmalig ein Aufbau erreicht, der mit 32 cm bzw. 50 cm Gesamtaufbau durchgängig den Angaben in den RStO 12 entsprach.
Substantiierte Einwendungen gegen das Gutachten der I. hat der Kläger nicht geltend gemacht. Der pauschale Einwand, die Mindestdicke sei vor dem Ausbau nicht unterschritten gewesen, weil die humushaltigen Füllsande nicht als frostsichere Sande eingestuft worden seien, legt nicht näher dar, warum dies so hätte gemacht werden müssen. Zudem ist dem Gutachten zu entnehmen, dass durchaus Teile der Füllsande als frostsicher angesehen und - anders als bei der Nennung der Stärken des Fahrbahnoberbaus - in die für die Bewertung allein maßgeblichen Darstellung der frostsicheren Aufbaustärken aufgenommen worden sind. Auch die Einstufung des Bodens in die Frostempfindlichkeitsklassen wird nicht substantiiert angegriffen, sondern nur pauschal bestritten.
Ein zusätzlicher Nachweis der Verschlissenheit der Fahrbahn und der Gehwege ist ebenso wenig erforderlich wie ein zeitliches Element, da die Verbesserung keine Abnutzung der Anlage voraussetzt.
OVG NRW, Beschluss vom 23. 7. 2010 - 15 A 1189/10 -, juris, Rdn. 13 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Rdn. 119.
Es ist auch nicht von Bedeutung, dass die Beklagte die Baumaßnahme anlässlich der Arbeiten der T1. in Erwägung gezogen und mit ihnen verbunden hat. Ist der Tatbestand der Verbesserung erfüllt, ist es für die Beitragsfähigkeit rechtlich unerheblich, aus welchem Motiv die Beklagte die Baumaßnahme durchgeführt hat. Es kommt allein darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW objektiv vorliegen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. 7. 2010 - 15 A 1189/10 -, juris, Rdn. 28, und 4. 8. 2004 - 15 A 2957/04 -, juris, Rdn. 8.
Es steht im Ermessen der Gemeinde, ob und wann sie Baumaßnahmen vornimmt. Überschritten ist dieses weite Ausbauermessen erst, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Im Rahmen dieses Ermessens kann sie namentlich Bauarbeiten an den Versorgungsleitungen zum Anlass nehmen, Baumaßnahmen an der T. durchzuführen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. 7. 2010 - 15 A 1189/10 -, juris, Rdn. 30; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Rdn. 121 m. w. N.
Eine solche Verbindung von Bauarbeiten ist in der Regel auch sinnvoll, da sie zur Kostenersparnis führen kann, die dann allerdings auch der Straßenbaumaßnahme zugutekommen muss. Dies ist hier der Fall, da die T1. einen Teil der Kosten für die Verbesserung der Fahrbahn und der Gehwege übernommen haben.
Die Herstellung der Parkflächen vor den Häusern Nr. 2 bis 6 stellt eine Verbesserung der ganzen Anlage dar. Das ist dann der Fall, wenn die funktionale Aufteilung der Verkehrsfläche so vorgenommen oder fortgeführt wird, dass der Verkehrsablauf gefördert wird. Wird ein Parkstreifen erstmalig angelegt, liegt die Verbesserung darin, dass die Trennung des fließenden und ruhenden Verkehrs den Verkehrsablauf leichter und sicherer macht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. 7. 2011 - 15 A 398/11 -, juris, Rdn. 24, und 18. 11. 2004 - 15 A 4051/04 -, juris, Rdn. 12; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Rdn. 126.
Das ist hier der Fall, indem vor den Häusern nur 2 bis 6 zwei Parkstreifen angelegt wurden. Bisher gab es an der P. T. keine Parkstreifen, sondern die Autos parkten an der Ostseite am Fahrbahnrand und an der Westseite aufgesattelt auf dem Gehweg.
Der Umstand, dass vorher am Fahrbahnrand Parkmöglichkeiten zur Verfügung standen, ist für die Verbesserung durch einen selbständigen Parkstreifen unerheblich, da das Parken am Fahrbahnrand nicht mit dem Parken auf einem selbständigen Parkstreifen vergleichbar ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. 6. 2007 - 15 A 1471/07 -, juris, Rdn. 11, und 18. 11. 2004 - 15 A 4051/04 -, juris, Rdn. 14; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Rdn. 128.
Dementsprechend ist auch unter Kompensationsgesichtspunkten unerheblich, dass durch die Herstellung des Parkstreifens vorher am Fahrbahnrand vorhandene Parkplätze weggefallen sind.
OVG NRW, Beschluss vom 18. 11. 2004 - 15 A 4051/04 -, juris, Rdn. 14.
In diesen Verbesserungen von Fahrbahn, Gehweg und der Anlage allgemein liegt - entgegen der Auffassung des Klägers - bereits ein wirtschaftlicher Vorteil i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW, da sich die Erschließungssituation der Grundstücke verbessert und sich damit auch der Gebrauchswert der Grundstücke erhöht.
Dass die Parkplätze oftmals von Schülern der umliegenden Schulen blockiert sind und von den Anwohnern gar nicht effektiv genutzt werden können, spielt keine Rolle. Es kommt nur auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme an, die sich aus der Verbesserung der Erschließungssituation der Grundstücke ergibt. Ob eine tatsächliche Nutzung stattfindet, ist dabei ohne Bedeutung.
Der Vorteil wird auch nicht dadurch kompensiert oder aufgehoben, dass - wie der Kläger meint - die Fahrbahn infolge des Pollers und des Einbaus der Rundborde durch die dort parkenden Autos verengt wurde.
Eine Kompensation der Verbesserung durch eine Verschlechterung ist in Betracht zu ziehen, wenn die Ausbaumaßnahme die Funktionsfähigkeit einer (Teil-)Anlage aufhebt oder nicht unerheblich beeinträchtigt. Ein Fall absoluter Verschlechterung liegt vor, wenn die neue Anlage so umgestaltet wird, dass sie ihre Funktion im Vergleich zu dem früheren Zustand überhaupt nicht mehr erfüllen kann. Funktionsunfähig ist eine (Teil-)Einrichtung erst dann, wenn sie im Ganzen absolut ungeeignet ist, die ihr in verkehrstechnischer Hinsicht zugedachte Funktion in der konkreten örtlichen Situation tatsächlich zu erfüllen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. 6. 2018 - 15 A 299/18 -, juris, Rdn. 14 m. w. N.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Rdn. 169 ff.
Geht es bei der Erstellung einer neuen Teileinrichtung um eine teileinrichtungsübergreifende Kompensation wegen Verschmälerung einer anderen schon vorhandenen Teileinrichtung, sind damit nur Verschmälerungen beitragsrelevant, die zum Wegfall oder zur Funktionsunfähigkeit der schon vorhandenen Teileinrichtung führen (absolute Verschlechterung).
OVG NRW, Beschluss vom 18. 6. 2018 - 15 A 299/18 -, juris, Rdn. 15.
Die Poller und die Rundborde selbst verengen die Fahrbahn nicht. Die Fahrbahn weist trotzdem noch eine Breite von sechs Metern auf und ist für eine Anliegerstraße ausreichend breit, so dass von einer Funktionsunfähigkeit insofern keine Rede sein kann. Eine faktische Verengung tritt nur durch die an der Ostseite am Fahrbahnrand und an der Westseite auf dem mit Rundborden versehenen Gehweg aufgesattelt parkenden Fahrzeugen ein. Das ist aber nicht unmittelbare Folge der Straßenbaumaßnahme. Die Parkplatzsituation ist dieselbe wie vor dem Ausbau, da auch zuvor bereits auf dem westlichen Gehweg aufgesattelt geparkt wurde. Zudem fehlt es an einer Kausalität zwischen dem Ausbau und der Verengung. Gegebenenfalls behindernd parkenden Fahrzeugen ist durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zu begegnen.
Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands der Höhe nach ist nicht zu beanstanden und auch von dem Kläger nicht substantiiert angegriffen worden. Die Gutachterkosten waren einzubeziehen, da sie Aufwand i. S. d. § 1 SBS darstellen, denn sie sind bei der Beklagten tatsächlich angefallen. Gleiches gilt für die Umsatzsteuer.
Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., 2018, § 33, Rdn. 3.
Aus dem den Verwaltungsvorgängen beigefügten Journal zur Schlussrechnung ergibt sich, dass die Beklagte Umsatzsteuer an den Bauunternehmer gezahlt hat.
Eine Aufwandsminderung wegen der Verbindung mehrerer Baumaßnahmen hat im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise stattgefunden.
Vgl. dazu Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Rdn. 440 ff.
Die Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand dahingehend reduziert, dass von den Kosten für den verbesserten Ausbau, soweit er sich auf die Fläche des für die Leitungen aufgenommenen Grabens bezog, die gesamten Aufnahmepositionen sowie die Hälfte der auf die Wiederherstellungspositionen entfallenden Kosten vom Kanalbau und sämtliche Wiederherstellungskosten in verbessertem Standard für die Arbeitstrassen der T1. von diesen übernommen wurden und nur der Restbetrag als beitragsfähiger Aufwand behandelt wurde.
Diese Verfahrensweise ist gerechtfertigt.
Vorliegend hat die Beklagte den Umfang der Kostenersparnis zwar nicht in der Weise festgestellt, dass sie die tatsächlich entstandenen Kosten für die sowohl der Versorgungs- als auch der Ausbaumaßnahme dienenden Arbeiten denjenigen Kosten gegenüber gestellt hat, die angefallen wären, wenn zunächst zum Abschluss der Arbeiten an den Versorgungsleitungen die Oberflächendecke in ihrem früheren Zustand wiederhergestellt und dann getrennt davon die (wiederhergestellte) Oberflächendecke entsprechend dem Bauprogramm verbessert hätte.
Zu dieser Vorgehensweise VG Arnsberg, Urteil vom 18. 2. 2010 - 7 K 3553/08 -, juris, und VG Saarlouis, Beschluss vom 8. 12. 2008 - 11 L 564/08 -, juris.
Daraus folgt aber keine zu beanstandende Benachteiligung der Anlieger. Eine genaue Ermittlung sowohl der bei getrennter Durchführung der Maßnahmen entstandenen Kosten als auch des jeder Maßnahme zuzurechnenden Anteils ist nicht möglich. Da es sich bei der Frage der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht um reale, sondern um fiktive Kosten einer letztlich nicht durchgeführten Maßnahme handelt, bei der viele Unwägbarkeiten auftreten können, handelt es sich hierbei letztlich um Kosten, die nur annähernd errechnet und deshalb sogar geschätzt werden können.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. 12. 2016 - 15 A 847/16 -, juris, Rdn. 20 ff., und 23. 7. 2010 - 15 A 1189/10 -, juris, Rdn. 33; VG N. , Urteil vom 6. 2. 2015 - 3 K 2920/13 -, S. 9 des Urteilsabdrucks; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Rdn. 443.
Der Berechnung der Kostenquote, mit der sich sowohl der Kanalbau als auch die T1. N. GmbH zu Gunsten der Anlieger an den angefallenen Baukosten für die Verbesserung der Fahrbahn und der Gehwege beteiligt haben, liegt der nach Aufmaß bestimmte Umfang der Leitungstrasse bzw. die nach Aufmaß bestimmten Flächen (sog. Kopflöcher), in denen der Kanalbau der Stadt bzw. die T1. N. GmbH tätig waren, zugrunde. Dieser Ansatz ist plausibel und nicht zu beanstanden.
Vgl. zu dem nach Aufmaß bestimmten Umfang der Leitungstrasse OVG NRW, Urteile vom 27. 9. 1988 - 2 A 1012/86 -, Seite 12 des Urteilsabdrucks, und 5. 9. 1986 -2 A 963/84 -, juris, Rdn. 40.
Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenbeteiligung des Kanalbaus oder der T1. N. GmbH unangemessen niedrig gewesen sein könnte, ergeben sich insbesondere deshalb nicht, weil die T1. N. GmbH bezogen auf die Leitungstrasse nicht nur die (fiktiven) Kosten der Wiederherstellung des vormaligen Ausbauzustands übernommen haben,
als ausreichend erachtet in: OVG NRW, Urteil vom 5. 9. 1986 - 2 A 963/84 -, juris, Rdn. 40,
sondern weitergehend die gesamten Kosten der verbesserten Wiederherstellung. Hinsichtlich des Kanalbaus wurden von der Stadt 100% der Aufnahmekosten und 50% der Kosten der verbesserten Wiederherstellung übernommen. Es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass damit die eigentlich in Ursprungsqualität wiederherzustellende etwas breitere Fläche als die Grabenbreite (sog. Reststreifen) kostenmäßig bei der hier gewählten Vorgehensweise nicht hinreichend kompensiert ist.
So im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 23. 7. 2010 - 15 A 1189/10 -, juris, Rdn. 33 ff.
Der Kläger hat weder dargelegt noch ist es sonst ersichtlich, dass der von der Beklagten auf diese Weise ermittelte Kostenbeitrag der T1. und des Kanalbaus unangemessen sein könnte.
Die Beitragshöhe dem Grunde nach wurde von der Beklagten ordnungsgemäß bestimmt. Die Beklagte hat zu Recht einen Anteil der Beitragspflichtigen von 80 % am beitragspflichtigen Aufwand gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. Nr. 1 d) der Anlage zur Beitragssatzung angenommen. Bei der in Rede stehenden P. T. handelt es sich um eine Anliegerstraße, denn sie dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke. Dass die T. , wie der Kläger vorträgt, täglich von den Besuchern der Schulen an der T. "H. J. " benutzt wird, macht sie auch unter dem Gesichtspunkt des möglicherweise erhöhten Verkehrsaufkommens nicht zu einer Haupterschließungsstraße. Für die Einstufung einer T. als Anliegerstraße kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Ziel- und Quellverkehr, d. h. der Anliegerverkehr auf der T. überwiegt. Für die Einstufung ist die objektive Funktion der T. im gemeindlichen Verkehrsnetz nach gemeindlicher Verkehrsplanung, dem aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen maßgeblich.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. 3. 2011 - 15 A 2314/10 -, juris, Rdn. 21.
Die P. T. dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Dies ergibt sich auf der Grundlage einer Gesamtwertung. Nach der gemeindlichen Verkehrsplanung sollen primär die angrenzenden Grundstücke der P. T. durch sie erschlossen werden, eine sammelnde Funktion der T. ist nicht erkennbar. Ein erhöhtes Verkehrsaufkommen hat die Beklagte planerisch schon dadurch unterbunden, dass die P. T. durch die Errichtung des Pollers nicht durchgängig befahrbar ist. Der Verkehr, der über das Wohngebiet hinausgeht, wird nach der Planung gerade über die Straßen "J1. " und "L. E1. " geleitet, nicht aber über die P. T. . Dadurch wird auch tatsächlich kein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu befürchten sein. Die verkehrswidrige Nutzung durch einzelne Lastkraftwagen oder andere Verkehrsteilnehmer ändert an dieser Bewertung nichts.
Auch die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die Beitragspflichtigen unterliegt keinen Bedenken. Das Abrechnungsgebiet ist fehlerfrei gebildet worden. Die Grundstücke L. E1. 23 und 25 sowie die an der Verbindung zwischen P. T. und L. E1. gelegenen Grundstücke waren nicht in die Verteilung einzubeziehen, da sie nicht an die oben beschriebene Anlage grenzen. Sie grenzen allein an den Verbindungsweg zwischen P. T. und L. E1. , der nach dem oben Gesagten eine selbständige Anlage darstellt.
Die Heranziehung des Klägers dem Grunde nach unterliegt keinen Bedenken. Das Grundstück des Klägers wird durch die Anlage erschlossen. Ob ein Grundstück von der Anlage erschlossen wird, richtet sich grundsätzlich nach den zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Kriterien. Es muss daher, um eine Erschließung annehmen zu können, grundsätzlich rechtlich und tatsächlich möglich sein, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von dort aus das Grundstück unbeschadet eines dazwischenliegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens zu betreten. Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. 12. 2007 - 15 B 1837/07 -, juris, Rdn. 39.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Das G1. 268 kann von der P. T. aus betreten werden. Dass es wegen der verkehrslenkenden Maßnahme des Pollers nur aus einer Richtung erreicht werden kann, hindert die Erschließung nicht. Es ist nicht erforderlich, dass ein Grundstück von zwei Seiten angefahren werden können muss. Auf die Bebaubarkeit i. S. d. § 133 BauGB kommt es im Straßenbaubeitragsrecht nicht an, sondern auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage.
Dem Kläger entsteht durch diese Möglichkeit der Inanspruchnahme auch ein wirtschaftlicher Vorteil i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW in Form eines Erschließungsvorteils. Da es sich um den Vorteil der Erschließung im oben erläuterten Sinn handelt, reicht es aus, dass das Grundstück aus einer Richtung erreicht werden kann. Dabei entsteht der Vorteil durch die Anlegung von Parkflächen auch, wenn der Kläger die Parkflächen wegen der Absperrung durch die Poller von seinem Grundstück aus nicht auf direktem Weg erreichen kann. Es kommt nicht darauf an, ob er sie von seinem Grundstück aus selbst anfahren kann. Es reicht aus, wenn sie z. B. von seinen Besuchern in Anspruch genommen werden können, die von dort aus dann sein Grundstück erreichen können. Auch sein Einwand, es werde doch keiner den Umweg fahren, um die Parkflächen zu nutzen, verfängt nicht. Ob die Parkflächen tatsächlich vom konkreten Eigentümer benutzt werden, ist nicht von Bedeutung, da der wirtschaftliche Vorteil bereits in der Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht.
Dass die T. öfter durch Lastkraftwagen blockiert ist, weil das beidseitige Parken das Wenden erschwert, ist zum einen nicht auf die Verbesserungsmaßnahme zurückzuführen, weil das Parken auch zuvor in der gleichen Weise erlaubt war. Zum anderen handelt es sich dabei um rein verkehrliche Nachteile, die möglicherweise mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu beheben sind und die sich auf den wirtschaftlichen Vorteil aus der Verbesserung des Straßen- und Gehwegaufbaus sowie der Anlegung von Parkflächen nicht in Ansatz auswirken. Im Gegenteil dient die Verbesserungsmaßnahme der zusätzlichen Anlegung der Parkstreifen gerade dazu, das Parken am Fahrbahnrand zu minimieren.
Dass ein Erschließungsvorteil gegeben ist, gilt auch angesichts der Tatsache, dass das Grundstück des Klägers bereits durch den L. E1. erschlossen ist und sich die Erschließung durch die P. T. als Zweiterschließung darstellt. Der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme vermittelte wirtschaftliche Vorteil ist prinzipiell auch bei einer Mehrfacherschließung gegeben.
OVG NRW, Beschluss vom 20. 6. 2018 - 15 A 1619/17 -, juris, Rdn. 24, und Urteil vom 24. 6. 2008 - 15 A 285/06 -, juris, Rdn. 41 ff.
Denn der Gebrauchswert des Grundstücks in seiner Gesamtheit wird durch die Erschließung von beiden Seiten erhöht, was schon dadurch zum Ausdruck kommt, dass der Kläger die Zufahrtsmöglichkeit von der P. T. aus nutzt, um zu seiner Garage zu gelangen.
An dieser Bewertung ändert sich nichts unter Berücksichtigung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. 4. 2014, wonach die Zweiterschließung eines immens großen Grundstücks im Einzelfall keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit bietet.
OVG NRW, Beschluss vom 2. 4. 2014 - 15 A 571/11 -, juris, Rdn. 69 ff.
Diese Entscheidung betrifft schon nicht - wie im vorliegenden Fall - die direkte Erschließung des Grundstücks von der Anlage aus, sondern als Hinterliegergrundstück über ein dazwischenliegendes Vorderliegergrundstück. Für die Zweiterschließung des Hinterliegergrundstücks war erforderlich, dass der Eigentümer die T. tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt und nicht lediglich eine fußläufige Verbindung zur ausgebauten T. herstellt, sondern eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück hergestellt hat. Zudem scheiterte in dem dortigen Fall die Annahme einer Vollerschließung durch die zweite Anlage daran, dass sich eine mit der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs unvereinbare Situation im Sinne des § 19 Abs. 2 BauO NRW im Bereich der Schule ergab, wenn die Schule allein durch eine sehr schmale T. ohne Gehwege erschlossen werde. Die Kumulation von erhöhtem Fahrzeugverkehrsaufkommen und erhöhtem Fußgängeraufkommen, vor allem durch Schulkinder, führe in der konkreten Straßensituation zu einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs. § 5 BauO NRW stehe der Erteilung der Baugenehmigung wohl entgegen, da nicht erkennbar sei, dass größere Fahrzeuge wie z. B. die der Feuerwehr angesichts der Enge der T. überhaupt auf das Vorderliegergrundstück einfahren könnten, um von dort aus auf das Hinterliegergrundstück zu gelangen.
Für die Erschließung des Grundstücks des Klägers gibt diese Entscheidung nichts her. Abgesehen davon, dass das Grundstück des Klägers kein Hinterliegergrundstück ist, nimmt er die P. T. tatsächlich in Anspruch, da er seine Garage allein über die P. T. erreicht. Dass die Erschließung an der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs scheitert, ist nicht ansatzweise erkennbar. Bei dem Grundstück des Klägers handelt es sich um ein normal dimensioniertes Wohngrundstück und gerade nicht um ein immens großes Schulgrundstück, zu und von dem regelmäßig erhöhtes Fahrzeug- und Verkehrsaufkommen stattfindet, das nicht ohne Gefahr über die P. T. abgewickelt werden könnte. Das Gericht hat keinen Anlass anzunehmen, dass die P. T. aufgrund ihrer Breite und ihres Ausbauzustands dem von dem Grundstück des Klägers ausgehenden Verkehr nicht gewachsen sein könnte. Auch im Hinblick auf die Erreichbarkeit durch Feuerwehrfahrzeuge bestehen keine Bedenken, dass das Grundstück des Klägers durch die P. T. erschlossen ist. Weder ist erforderlich, dass das Grundstück des Klägers als Hinterliegergrundstück erst über ein (zu) schmales Vorderliegergrundstück erreicht werden muss, noch ist die P. T. zu eng, so dass ein Einfahren in die die Zufahrt vermittelnde Vorderliegerwegeparzelle nicht möglich wäre. Wie oben erörtert, können größere Fahrzeuge wie Feuerwehrfahrzeuge direkt von der ausreichend breiten P. T. an das Grundstück des Klägers heranfahren. Sollte dies allein wegen der vorherrschenden Parksituation nicht möglich sein, ist dies kein Umstand, der die Erschließung hindert. Behindernd parkenden Fahrzeugen ist gegebenenfalls durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zu begegnen.
Die Berechnung des konkreten Beitrags für den Kläger ist weitgehend rechtmäßig erfolgt. Die Beklagte hat zu Recht die gesamte Grundstücksfläche des Flurstücks 268 für die Berechnung einbezogen. Die Fläche ist nicht auf die überbaubare Grundstücksfläche zu beschränken. Dies ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 9 SBS. Danach gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans als Grundstücksfläche die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. Die baulich nutzbare Fläche ist aber nicht deckungsgleich mit der überbaubaren Grundstücksfläche.
Die Fläche ist auch nicht auf den der P. T. zugewandten Teil des Flurstücks 268 zu beschränken. Die Erschließung durch die P. T. bezieht sich auf das gesamte Grundstück des Klägers, da das gesamte Grundstück von der Anlage aus betreten werden kann. Rechtliche oder tatsächliche Hindernisse, die ein Betretenkönnen des dem L. E1. zugewandten Teils ausschließen könnten, sind nicht erkennbar. Vielmehr handelt es sich um eine volle Zweiterschließung, durch die dem gesamten Grundstück des Klägers der oben genannte Erschließungsvorteil zukommt.
Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 3 Abs. 6 SBS verpflichtet, eine Einzelfallsatzung zu erlassen. Danach bestimmt der Rat durch Satzung im Einzelfall die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder die Anteile der Beitragspflichtigen für Anlagen, bei denen diese offensichtlich nicht zutreffen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dafür, dass die in der Satzung festgelegten Anliegeranteile im Fall der P. T. offensichtlich nicht zutreffen, ist nichts ersichtlich. Von einer atypischen Erschließungssituation kann im Fall einer Zweiterschließung nicht ausgegangen werden, da hier ein wirtschaftlicher Vorteil auch durch die zweite Anlage geboten wird. Der Ausbau jeder der beiden Straßen gewährt regelmäßig einen vollen wirtschaftlichen Vorteil, weil der Gebrauchswert durch die umfassendere Erschließung von zwei Seiten entsprechend stärker gesteigert wird. Erst bei einer Dreifacherschließung kann eine Korrektur, dann aber nicht durch eine Einzelfallsatzung, sondern durch einen Erlass geboten sein.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. 6. 2008 - 15 A 285/06 -, juris, Rdn. 41 ff.
Dementsprechend kommt dem Kläger keine satzungsmäßige Ermäßigung wegen der Zweiterschließung zugute. Die Beklagte hat zu Recht keine Eckgrundstücksermäßigung in ihre Satzung aufgenommen. Sie durfte - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - in ihrer Beitragssatzung den Eigentümern von zweiterschlossenen Grundstücken keine allgemeine und undifferenzierte Vergünstigung zu Lasten der anderen Grundstückseigentümer einräumen. Ob und inwieweit eine Eckgrundstücksermäßigung zulässig ist, richtet sich nach dem aus § 8 Abs. 6 KAG NRW resultierenden Vorteil. Grundsätzlich steht die Entscheidung, ob eine Eckermäßigung gewährt werden soll, im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Er kann sich ohne Rechtsverstoß dahin entscheiden, von einer Eckermäßigung gänzlich abzusehen, da die Vorteile der Eckgrundstücke und der sonstigen Grundstücke noch wenigstens annähernd gleich sind und beide Gruppen daher gleich behandelt werden dürfen.
Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Rdn. 590 ff.
Das ist - wie oben erläutert - bei einer Zweiterschließung regelmäßig noch der Fall.
Die Beklagte hat der Berechnung allerdings zu Unrecht einen Nutzungsfaktor von 1,5 für eine dreigeschossige Bebauung zugrundegelegt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 SBS wird die Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,3 und bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5 beträgt. Als Geschosszahl gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 3 SBS die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese nach § 4 Abs. 1 Satz 4 SBS zugrundezulegen.
Hiervon ausgehend durfte die Beklagte nur einen Nutzungsfaktor von 1,3 anwenden. Der Bebauungsplan für das Gebiet, in dem das Grundstück des Klägers liegt, sieht eine zweigeschossige Bebauung vor. Eine größere Geschosszahl auf dem Grundstück des Klägers lässt sich weder den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen noch ihrem Vortrag hinreichend sicher entnehmen. Unter Heranziehung der Schnittzeichnungen aus der Bauakte, die sich in der Anliegerakte des Klägers befinden, ergibt sich nicht eindeutig, dass das Dachgeschoss ein Vollgeschoss ist. Gemäß § 2 Abs. 5 BauO NRW 2000 sind Vollgeschosse Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben lassen sich die Gesamtfläche des Dachgeschosses und die Fläche von mindestens 2,30 m Höhe nicht nachvollziehbar bestimmen. Die Beklagte hat als Grundfläche 5,50 m x 8,90 m = 48,95 m² zugrundegelegt. Schon dies findet in den Schnittzeichnungen aus der Bauakte keine Grundlage. Während sich 8,90 m Länge aus dem Vertikalschnitt unter Zugrundelegung des angegebenen Maßstabs 1:100 entnehmen lassen, kann die Breite von 5,50 m in den Zeichnungen nicht festgestellt werden. Im Horizontalschnitt ergeben sich, wenn man denselben Maßstab anlegt, eine Länge von 9,60 m und eine Breite von 5,70 m. Sollte doch ein anderer Maßstab anzulegen sein - wofür allerdings nichts spricht -, müsste nach dieser Zeichnung einer Länge von 8,90 m eine Breite von 5,3 m gegenüberstehen, was mit der von der Beklagten genannten Breite von 5,5 m nicht übereinstimmt.
In den Verwaltungsvorgängen findet sich außer dem Auszug aus der Bauakte keine Berechnung der Beklagten. Mit Schreiben vom 11. 3. 2019 hat sie eine Berechnung nachgeliefert, die in keiner Weise nachvollziehbar ist. Weshalb sie für die Fläche mit einer Mindesthöhe von 2,30 m eine Breite von 3,4 m annimmt, wird weder erläutert, noch ist dies den Zeichnungen zu entnehmen. Völlig unklar ist, warum dazu noch zweimal 3,5 m² hinzugerechnet werden. Dies ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Beklagte damit von der bei den anderen Anliegern zugrundegelegten Berechnungsmethode abweicht. Aus den Anliegerakten in den parallelen Verfahren ist zu ersehen, dass die Beklagte dort von der aus den Zeichnungen zu entnehmenden Grundfläche die Flächen abgezogen hat, die nicht die Höhe von 2,30 m erreichen. Zum anderen hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 19. 3. 2019 eingeräumt, sie habe zugunsten des Klägers von den eigentlichen 4,5 m einen Meter abgezogen und 3,5 m zugrundegelegt. Aus welchem Grund dies erfolgt ist und aus welcher Messung die 4,5 m resultieren, bleibt völlig unklar.
Auch aus den Angaben des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die Fläche des Dachgeschosses, die eine Höhe von mindestens 2,30 m aufweist, mehr als drei Viertel der Grundfläche des Dachgeschosses ausmacht. Abgesehen davon, dass es sich um eine laienhafte Messung handelt, deren Verlässlichkeit nicht ohne weiteres überprüfbar ist, hat er die Maßgaben des § 2 Abs. 5 BauO NRW 2000 nicht beachtet, indem er die Innenfläche des Dachgeschosses gemessen hat. Wenn dieses nun in das Verhältnis zu der im Außenmaß gemessenen Grundfläche gesetzt wird, führt es zu falschen Ergebnissen. Aber auch die konsequente Zugrundelegung der Innenmaße, die die Beklagte mit Schreiben vom 19. 3. 2019 hilfsweise angeführt hat, führt nicht weiter, da dies eben keine zulässige Bestimmung des Vollgeschosses nach § 2 Abs. 5 BauO NRW 2000 ist. Ein Überschreiten der Dreiviertelgrenze nach dieser unzutreffenden Messmethode sagt nichts darüber aus, ob die Grenze auch nach der rechtlich vorgegebenen Messmethode überschritten ist.
Legt man allerdings in den Zeichnungen aus der Bauakte auch für den Horizontalschnitt den Maßstab 1:100 zugrunde, ergibt sich eine Grundfläche von 54,72 m². Davon sind außer den nicht die Höhe von 2,30 m erreichenden vier Ecken mit Dachschräge außerhalb der Gauben zusätzlich auch die Flächen unterhalb der Gauben zu berücksichtigen, soweit sie noch nicht die Höhe von 2,30 m erreichen. Denn die Gauben sind nicht bündig mit der darunterliegenden Außenwand des Gebäudes. Zudem erreichen die Gauben an beiden Seiten nicht durchgängig die Höhe von 2,30 m, so dass auch hier noch eine Teilfläche der Gauben von der Gesamtfläche abgezogen werden muss. Da für diese Flächen 19,26 m² in Abzug zu bringen sind, beträgt die Fläche mit einer Höhe von über 2,30 m nur 35,46 m². Dies sind 70,92% der Grundfläche.
Hat die Beklagte damit weder aus den vorgelegten Zeichnungen aus der Bauakte noch aus ihrem eigenen Vortrag den Beleg erbracht, dass das Dachgeschoss des Hauses des Klägers ein Vollgeschoss ist, geht dies zu ihren Lasten. Will sie bei tatsächlichem Überschreiten der im Bebauungsplan festgelegten Geschosszahl eine höhere Geschosszahl für die Berechnung zugrundelegen, trägt sie dafür die Beweislast.
Da sich aufgrund der geringeren vervielfältigten Fläche auch die Gesamtfläche reduziert und zudem auch bei den Grundstücken in den parallel zu entscheidenden Verfahren 3 K 7024/17, 3 K 6946/17 und 3 K 7444/17 eine geringere vervielfältigte Fläche zugrundezulegen ist, wie sich aus den Entscheidungsgründen der Urteile vom heutigen Tag in diesen Verfahren ergibt, ergibt sich für die Verteilung eine zu berücksichtigende Gesamtfläche von 18478,40 m². Damit erhöht sich damit der Verteilerwert für jedes Grundstück auf 11,1117023 Euro/m². Dementsprechend hat der Kläger bei einem Nutzungsfaktor von 1,3 einen Betrag von 5214,72 Euro zu zahlen.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war unter diesem Gesichtspunkt nicht angezeigt, da nach der mündlichen Verhandlung keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen angesprochen wurden, auf die die Beteiligten sich nicht einstellen konnten. Das Problem des Nutzungsfaktors und der Vollgeschosse wurde in der mündlichen Verhandlung und auch bereits zuvor angesprochen. Die Zeichnungen aus der Bauakte befanden sich in der Anliegerakte und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Der Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des gezahlten Beitrags ist als Annexantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Rückgängigmachung der Vollziehung zulässig. Der Annexantrag umfasst auch die Rückgängigmachung der freiwilligen Erfüllung der Leistungsaufforderung.
Vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 5. Aufl., 2018, § 113 VwGO, Rdn. 197.
Der Antrag ist aber nur in dem Umfang der Aufhebung des Bescheids begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten 712,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22. 12. 2017. Dies folgt aus dem öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch. Der Rechtsgrund für die Leistung des Klägers, der Bescheid der Beklagten vom 29. 9. 2017 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 8. 12. 2017, ist in der entsprechenden Höhe entfallen, da das Gericht den Bescheid mit diesem Urteil teilweise aufgehoben hat. Der Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit folgt aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.